BMF-News

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Deutschland und Niederlande bekräftigen gemeinsame Bekämpfung der Steuervermeidung

Am 27. März 2019 empfing Bundesfinanzminister Olaf Scholz Staatssekretär Menno Snel aus dem niederländischen Finanzministerium. Ergebnis des bilateralen Gesprächs ist eine gemeinsame Erklärung, in der beide Länder ihren Willen bekräftigen, gemeinsam gegen Steuervermeidung vorzugehen. Die Erklärung ist auf unserer englischen Website verfügbar.

Deutschland und Niederlande bekräftigen gemeinsame Bekämpfung der Steuervermeidung

Am 27. März 2019 empfing Bundesfinanzminister Olaf Scholz Staatssekretär Menno Snel aus dem niederländischen Finanzministerium. Ergebnis des bilateralen Gesprächs ist eine gemeinsame Erklärung, in der beide Länder ihren Willen bekräftigen, gemeinsam gegen Steuervermeidung vorzugehen. Die Erklärung ist auf unserer englischen Website verfügbar.

Deutschland und Niederlande bekräftigen gemeinsame Bekämpfung der Steuervermeidung

Am 27. März 2019 empfing Bundesfinanzminister Olaf Scholz Staatssekretär Menno Snel aus dem niederländischen Finanzministerium. Ergebnis des bilateralen Gesprächs ist eine gemeinsame Erklärung, in der beide Länder ihren Willen bekräftigen, gemeinsam gegen Steuervermeidung vorzugehen. Die Erklärung ist auf unserer englischen Website verfügbar.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis zum 30. September 2019 auch mit diesen Staaten. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen.

Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis zum 30. September 2019 auch mit diesen Staaten. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen.

Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis zum 30. September 2019 auch mit diesen Staaten. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen.

Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis zum 30. September 2019 auch mit diesen Staaten. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen.

Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis zum 30. September 2019 auch mit diesen Staaten. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen.

Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis zum 30. September 2019 auch mit diesen Staaten. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen.

Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis zum 30. September 2019 auch mit diesen Staaten. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

BMF-Schreiben - Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

BMF-Schreiben - Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

BMF-Schreiben - Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

BMF-Schreiben - Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

BMF-Schreiben - Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

BMF-Schreiben - Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer

Bei der Reform der Grundsteuer wurden wichtige Fortschritte erzielt. Bis Jahresende soll eine aufkommensneutrale Neuregelung in Kraft treten. Dabei bleibt die Grundsteuer den Kommunen als wichtige Einnahmequelle erhalten und wird künftig – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – anhand realistischer Grundstückswerte und in Abhängigkeit von Lage und Mietniveau ermittelt.

Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer

Bei der Reform der Grundsteuer wurden wichtige Fortschritte erzielt. Bis Jahresende soll eine aufkommensneutrale Neuregelung in Kraft treten. Dabei bleibt die Grundsteuer den Kommunen als wichtige Einnahmequelle erhalten und wird künftig – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – anhand realistischer Grundstückswerte und in Abhängigkeit von Lage und Mietniveau ermittelt.

Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer

Bei der Reform der Grundsteuer wurden wichtige Fortschritte erzielt. Bis Jahresende soll eine aufkommensneutrale Neuregelung in Kraft treten. Dabei bleibt die Grundsteuer den Kommunen als wichtige Einnahmequelle erhalten und wird künftig – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – anhand realistischer Grundstückswerte und in Abhängigkeit von Lage und Mietniveau ermittelt.

Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer

Bei der Reform der Grundsteuer wurden wichtige Fortschritte erzielt. Bis Jahresende soll eine aufkommensneutrale Neuregelung in Kraft treten. Dabei bleibt die Grundsteuer den Kommunen als wichtige Einnahmequelle erhalten und wird künftig – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – anhand realistischer Grundstückswerte und in Abhängigkeit von Lage und Mietniveau ermittelt.

Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer

Bei der Reform der Grundsteuer wurden wichtige Fortschritte erzielt. Bis Jahresende soll eine aufkommensneutrale Neuregelung in Kraft treten. Dabei bleibt die Grundsteuer den Kommunen als wichtige Einnahmequelle erhalten und wird künftig – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – anhand realistischer Grundstückswerte und in Abhängigkeit von Lage und Mietniveau ermittelt.

Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer

Bei der Reform der Grundsteuer wurden wichtige Fortschritte erzielt. Bis Jahresende soll eine aufkommensneutrale Neuregelung in Kraft treten. Dabei bleibt die Grundsteuer den Kommunen als wichtige Einnahmequelle erhalten und wird künftig – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – anhand realistischer Grundstückswerte und in Abhängigkeit von Lage und Mietniveau ermittelt.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

entsprechend BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 - III C 3 - S 7180/17/10001 (2019/0091394) -

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

entsprechend BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 - III C 3 - S 7180/17/10001 (2019/0091394) -

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

entsprechend BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 - III C 3 - S 7180/17/10001 (2019/0091394) -

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

entsprechend BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 - III C 3 - S 7180/17/10001 (2019/0091394) -

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

entsprechend BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 - III C 3 - S 7180/17/10001 (2019/0091394) -

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

entsprechend BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 - III C 3 - S 7180/17/10001 (2019/0091394) -

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

entsprechend BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 - III C 3 - S 7180/17/10001 (2019/0091394) -

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

entsprechend BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 - III C 3 - S 7180/17/10001 (2019/0091394) -

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 -

Mit dem BMF-Schreiben wird in Folge des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 - die Tz. 15a des BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017, BStBl 2017 I S. 1001, aufgehoben.

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 -

Mit dem BMF-Schreiben wird in Folge des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 - die Tz. 15a des BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017, BStBl 2017 I S. 1001, aufgehoben.

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 -

Mit dem BMF-Schreiben wird in Folge des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 - die Tz. 15a des BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017, BStBl 2017 I S. 1001, aufgehoben.

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 -

Mit dem BMF-Schreiben wird in Folge des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 - die Tz. 15a des BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017, BStBl 2017 I S. 1001, aufgehoben.

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 -

Mit dem BMF-Schreiben wird in Folge des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 - die Tz. 15a des BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017, BStBl 2017 I S. 1001, aufgehoben.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie weitere Förderung der E-Mobilität

Im Dezember 2018 sind steuerliche Regelungen zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität in Kraft getreten. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies konkret, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu Jobtickets steuerfrei gestellt werden. Zudem entfallen die bisher bei der privaten Nutzung eines betrieblichen (E-)Fahrrads anfallenden Ertragsteuern. Auch die Elektromobilität wird gezielter gefördert.

Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie weitere Förderung der E-Mobilität

Im Dezember 2018 sind steuerliche Regelungen zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität in Kraft getreten. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies konkret, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu Jobtickets steuerfrei gestellt werden. Zudem entfallen die bisher bei der privaten Nutzung eines betrieblichen (E-)Fahrrads anfallenden Ertragsteuern. Auch die Elektromobilität wird gezielter gefördert.

Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie weitere Förderung der E-Mobilität

Im Dezember 2018 sind steuerliche Regelungen zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität in Kraft getreten. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies konkret, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu Jobtickets steuerfrei gestellt werden. Zudem entfallen die bisher bei der privaten Nutzung eines betrieblichen (E-)Fahrrads anfallenden Ertragsteuern. Auch die Elektromobilität wird gezielter gefördert.

Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie weitere Förderung der E-Mobilität

Im Dezember 2018 sind steuerliche Regelungen zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität in Kraft getreten. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies konkret, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu Jobtickets steuerfrei gestellt werden. Zudem entfallen die bisher bei der privaten Nutzung eines betrieblichen (E-)Fahrrads anfallenden Ertragsteuern. Auch die Elektromobilität wird gezielter gefördert.

Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie weitere Förderung der E-Mobilität

Im Dezember 2018 sind steuerliche Regelungen zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität in Kraft getreten. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies konkret, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu Jobtickets steuerfrei gestellt werden. Zudem entfallen die bisher bei der privaten Nutzung eines betrieblichen (E-)Fahrrads anfallenden Ertragsteuern. Auch die Elektromobilität wird gezielter gefördert.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung und zur vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18. Mai 2015

Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und seit dem 18. Mai 2015 (BStBl I S. 439) auch für Einheitswertfeststellungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchgeführt. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (BGBl. I S. 531) besteht hierfür kein Anlass mehr.

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung und zur vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18. Mai 2015

Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und seit dem 18. Mai 2015 (BStBl I S. 439) auch für Einheitswertfeststellungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchgeführt. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (BGBl. I S. 531) besteht hierfür kein Anlass mehr.

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung und zur vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18. Mai 2015

Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und seit dem 18. Mai 2015 (BStBl I S. 439) auch für Einheitswertfeststellungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchgeführt. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (BGBl. I S. 531) besteht hierfür kein Anlass mehr.

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung und zur vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18. Mai 2015

Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und seit dem 18. Mai 2015 (BStBl I S. 439) auch für Einheitswertfeststellungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchgeführt. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (BGBl. I S. 531) besteht hierfür kein Anlass mehr.

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung und zur vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18. Mai 2015

Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und seit dem 18. Mai 2015 (BStBl I S. 439) auch für Einheitswertfeststellungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchgeführt. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (BGBl. I S. 531) besteht hierfür kein Anlass mehr.

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung und zur vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18. Mai 2015

Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und seit dem 18. Mai 2015 (BStBl I S. 439) auch für Einheitswertfeststellungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchgeführt. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (BGBl. I S. 531) besteht hierfür kein Anlass mehr.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuerrechts 2019 (ErbStR 2019)

In der Anlage finden Sie eine Leseversion des fachlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts 2019 (ErbStR 2019).

Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuerrechts 2019 (ErbStR 2019)

In der Anlage finden Sie eine Leseversion des fachlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts 2019 (ErbStR 2019).

Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuerrechts 2019 (ErbStR 2019)

In der Anlage finden Sie eine Leseversion des fachlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts 2019 (ErbStR 2019).

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2017 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018.

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2017 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018.

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2017 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018.

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2017 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018.

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2017 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018.

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012

Die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, wird auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 erweitert. Das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Juni 2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01 - (BStBl I S. 722).

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2018 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10001 (2017/1017217), BStBl I S. 1667, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012

Die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, wird auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 erweitert. Das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Juni 2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01 - (BStBl I S. 722).

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2018 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10001 (2017/1017217), BStBl I S. 1667, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012

Die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, wird auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 erweitert. Das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Juni 2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01 - (BStBl I S. 722).

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2018 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10001 (2017/1017217), BStBl I S. 1667, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012

Die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, wird auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 erweitert. Das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Juni 2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01 - (BStBl I S. 722).

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2018 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10001 (2017/1017217), BStBl I S. 1667, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Das ändert sich zum Jahresbeginn - 2019

Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Das ändert sich zum Jahresbeginn - 2019

Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Das ändert sich zum Jahresbeginn - 2019

Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Das ändert sich zum Jahresbeginn - 2019

Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; Veröffentlichung der Entscheidungen XI R 20/14, V R 25/15 und V R 28/16

Mit Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14 und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. U. a. das Urteil des BFH vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl II S.

Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; Veröffentlichung der Entscheidungen XI R 20/14, V R 25/15 und V R 28/16

Mit Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14 und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. U. a. das Urteil des BFH vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl II S.

Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; Veröffentlichung der Entscheidungen XI R 20/14, V R 25/15 und V R 28/16

Mit Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14 und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. U. a. das Urteil des BFH vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl II S.

Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; Veröffentlichung der Entscheidungen XI R 20/14, V R 25/15 und V R 28/16

Mit Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14 und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. U. a. das Urteil des BFH vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl II S.

Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für Gremienmitglieder in Versorgungswerken; Anpassung der Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 8. Juni 2017, BStBl I 2017, S. 858

Die Angabe „31. Dezember 2018“ in der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 8. Juni 2017 - III C 3 - S 7185/09/10001 - 06 (2017/0499632), BStBl I 2017 S. 858, wird durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für Gremienmitglieder in Versorgungswerken; Anpassung der Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 8. Juni 2017, BStBl I 2017, S. 858

Die Angabe „31. Dezember 2018“ in der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 8. Juni 2017 - III C 3 - S 7185/09/10001 - 06 (2017/0499632), BStBl I 2017 S. 858, wird durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Neuregelung der Grundsteuer

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 29. November 2018 seine Überlegungen für die Reform der Grundsteuer vorgestellt. Damit kommt er dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach, das mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat und eine Neuregelung fordert. Für die anstehenden Diskussionen mit den Ländern bringt das BMF zwei unterschiedliche Bewertungsansätze ein.

Neuregelung der Grundsteuer

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 29. November 2018 seine Überlegungen für die Reform der Grundsteuer vorgestellt. Damit kommt er dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach, das mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat und eine Neuregelung fordert. Für die anstehenden Diskussionen mit den Ländern bringt das BMF zwei unterschiedliche Bewertungsansätze ein.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2019

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2019 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2018 - BStBl 2017 I S. 1457).

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2019

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2019 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2018 - BStBl 2017 I S. 1457).

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV; Anlage SZ und Anleitung zur Anlage EÜR 2018

Mit dem BMF-Schreiben vom 26. November 2018 wird im Nachgang zur Veröffentlichung der Vordrucke zur Anlage EÜR 2018 (vgl. BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2018 - IV C 6 - S 2142/17/10002:012, DOK. 2018/0842186 -) die Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) sowie die Anleitung zur Anlage EÜR für das Jahr 2018 bekannt gemacht.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 8.11.2018).

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 8.11.2018).

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 8.11.2018).

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 8.11.2018).

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 8.11.2018).

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das neue BMF-Schreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aktualisiert und ersetzt ab dem Kalenderjahr 2019 das frühere BMF-Schreiben vom 7. August 2013 (BStBl I S. 951). Die Aktualisierung berücksichtigt neben den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen auch die Erfahrungen zur Fehleranfälligkeit bei der ELStAM-Bildung (z.B. unzutreffende Steuerklassenbildung) sowie Mitteilungen aus der Finanzamtspraxis aufgrund von Arbeitgeberanfragen.

Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das neue BMF-Schreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aktualisiert und ersetzt ab dem Kalenderjahr 2019 das frühere BMF-Schreiben vom 7. August 2013 (BStBl I S. 951). Die Aktualisierung berücksichtigt neben den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen auch die Erfahrungen zur Fehleranfälligkeit bei der ELStAM-Bildung (z.B. unzutreffende Steuerklassenbildung) sowie Mitteilungen aus der Finanzamtspraxis aufgrund von Arbeitgeberanfragen.

Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das neue BMF-Schreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aktualisiert und ersetzt ab dem Kalenderjahr 2019 das frühere BMF-Schreiben vom 7. August 2013 (BStBl I S. 951). Die Aktualisierung berücksichtigt neben den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen auch die Erfahrungen zur Fehleranfälligkeit bei der ELStAM-Bildung (z.B. unzutreffende Steuerklassenbildung) sowie Mitteilungen aus der Finanzamtspraxis aufgrund von Arbeitgeberanfragen.

Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das neue BMF-Schreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aktualisiert und ersetzt ab dem Kalenderjahr 2019 das frühere BMF-Schreiben vom 7. August 2013 (BStBl I S. 951). Die Aktualisierung berücksichtigt neben den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen auch die Erfahrungen zur Fehleranfälligkeit bei der ELStAM-Bildung (z.B. unzutreffende Steuerklassenbildung) sowie Mitteilungen aus der Finanzamtspraxis aufgrund von Arbeitgeberanfragen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung der Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum InvStG 2018 die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017 verlängert.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung der Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum InvStG 2018 die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017 verlängert.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung der Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum InvStG 2018 die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017 verlängert.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung der Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum InvStG 2018 die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017 verlängert.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Ergebnisse der 154. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist weiterhin gut. Das spiegelt sich auch in den Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen wider. Trotz der etwas schwächeren Konjunkturerwartungen, insbesondere in diesem Jahr, bleiben die Steuereinnahmen gegenüber der Schätzung vom Mai 2018 auf hohem Niveau.

Ergebnisse der 154. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist weiterhin gut. Das spiegelt sich auch in den Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen wider. Trotz der etwas schwächeren Konjunkturerwartungen, insbesondere in diesem Jahr, bleiben die Steuereinnahmen gegenüber der Schätzung vom Mai 2018 auf hohem Niveau.

Ergebnisse der 154. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist weiterhin gut. Das spiegelt sich auch in den Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen wider. Trotz der etwas schwächeren Konjunkturerwartungen, insbesondere in diesem Jahr, bleiben die Steuereinnahmen gegenüber der Schätzung vom Mai 2018 auf hohem Niveau.

Ergebnisse der 154. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist weiterhin gut. Das spiegelt sich auch in den Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen wider. Trotz der etwas schwächeren Konjunkturerwartungen, insbesondere in diesem Jahr, bleiben die Steuereinnahmen gegenüber der Schätzung vom Mai 2018 auf hohem Niveau.

Ergebnisse der 154. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist weiterhin gut. Das spiegelt sich auch in den Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen wider. Trotz der etwas schwächeren Konjunkturerwartungen, insbesondere in diesem Jahr, bleiben die Steuereinnahmen gegenüber der Schätzung vom Mai 2018 auf hohem Niveau.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 (Entwürfe)

Hiermit werden die Entwürfe des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2019 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 16./18.10.2018).

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 (Entwürfe)

Hiermit werden die Entwürfe des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2019 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 16./18.10.2018).

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 (Entwürfe)

Hiermit werden die Entwürfe des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2019 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 16./18.10.2018).

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020

Hierzu: BMF-Schreiben vom 21. September 2018.

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020

Hierzu: BMF-Schreiben vom 21. September 2018.

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020

Hierzu: BMF-Schreiben vom 21. September 2018.

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020

Hierzu: BMF-Schreiben vom 21. September 2018.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)

Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2017/0838408) -, BStBl I S. 1349, sind Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich dieses Schreibens gestellt worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 8.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2018 - III C 3 - S 7179/08/10005 :001 (2018/0592904), BStBl I S. 820, geändert worden ist, geändert.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)

Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2017/0838408) -, BStBl I S. 1349, sind Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich dieses Schreibens gestellt worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 8.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2018 - III C 3 - S 7179/08/10005 :001 (2018/0592904), BStBl I S. 820, geändert worden ist, geändert.

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)

Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2017/0838408) -, BStBl I S. 1349, sind Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich dieses Schreibens gestellt worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 8.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2018 - III C 3 - S 7179/08/10005 :001 (2018/0592904), BStBl I S. 820, geändert worden ist, geändert.

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)

Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2017/0838408) -, BStBl I S. 1349, sind Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich dieses Schreibens gestellt worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 8.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2018 - III C 3 - S 7179/08/10005 :001 (2018/0592904), BStBl I S. 820, geändert worden ist, geändert.

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)

Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2017/0838408) -, BStBl I S. 1349, sind Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich dieses Schreibens gestellt worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 8.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2018 - III C 3 - S 7179/08/10005 :001 (2018/0592904), BStBl I S. 820, geändert worden ist, geändert.

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden. Dies erfolgt durch die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz - neu -. So können die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden, um insbesondere private Investoren zum Bau bezahlbaren Mietwohnraumes anzuregen.

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden. Dies erfolgt durch die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz - neu -. So können die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden, um insbesondere private Investoren zum Bau bezahlbaren Mietwohnraumes anzuregen.

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden. Dies erfolgt durch die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz - neu -. So können die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden, um insbesondere private Investoren zum Bau bezahlbaren Mietwohnraumes anzuregen.

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden. Dies erfolgt durch die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz - neu -. So können die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden, um insbesondere private Investoren zum Bau bezahlbaren Mietwohnraumes anzuregen.

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden. Dies erfolgt durch die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz - neu -. So können die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden, um insbesondere private Investoren zum Bau bezahlbaren Mietwohnraumes anzuregen.

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden. Dies erfolgt durch die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz - neu -. So können die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden, um insbesondere private Investoren zum Bau bezahlbaren Mietwohnraumes anzuregen.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Auslegungsfragen zu §§ 35 und 48 InvStG 2018

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zu den Auswirkungen der Zurechnung auf den Fonds-Aktiengewinn nach § 48 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) Stellung genommen.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Auslegungsfragen zu §§ 35 und 48 InvStG 2018

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zu den Auswirkungen der Zurechnung auf den Fonds-Aktiengewinn nach § 48 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) Stellung genommen.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Auslegungsfragen zu §§ 35 und 48 InvStG 2018

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zu den Auswirkungen der Zurechnung auf den Fonds-Aktiengewinn nach § 48 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) Stellung genommen.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Auslegungsfragen zu §§ 35 und 48 InvStG 2018

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zu den Auswirkungen der Zurechnung auf den Fonds-Aktiengewinn nach § 48 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) Stellung genommen.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Auslegungsfragen zu §§ 35 und 48 InvStG 2018

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zu den Auswirkungen der Zurechnung auf den Fonds-Aktiengewinn nach § 48 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) Stellung genommen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2019

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2019

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2019

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2019

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2019

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2019

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ werden hiermit bekanntgemacht.

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. August 2018
-IV B 6 - S 1315/16/10022 :001-

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. August 2018
-IV B 6 - S 1315/16/10022 :001-

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. August 2018
-IV B 6 - S 1315/16/10022 :001-

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. August 2018
-IV B 6 - S 1315/16/10022 :001-

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. August 2018
-IV B 6 - S 1315/16/10022 :001-

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. August 2018
-IV B 6 - S 1315/16/10022 :001-

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. August 2018
-IV B 6 - S 1315/16/10022 :001-

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten

Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden. Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.

Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten

Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden. Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.

Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten

Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden. Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.

Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten

Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden. Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.

Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten

Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden. Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.

Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten

Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden. Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Die Regelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Durch das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 wird die Textziffer 1.3.1.3 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neu gefasst.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Durch das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 wird die Textziffer 1.3.1.3 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neu gefasst.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Durch das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 wird die Textziffer 1.3.1.3 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neu gefasst.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Durch das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 wird die Textziffer 1.3.1.3 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neu gefasst.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Durch das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 wird die Textziffer 1.3.1.3 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neu gefasst.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Durch das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 wird die Textziffer 1.3.1.3 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neu gefasst.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Durch das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 wird die Textziffer 1.3.1.3 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neu gefasst.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Durch das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 wird die Textziffer 1.3.1.3 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neu gefasst.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Finanzielle Entlastungen für Familien im Bundeskabinett

Am 27. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Ein besonderes Augenmerk legt die Neuregelung auf die Stärkung des verfügbaren Einkommens für Familien mit geringen und mittleren Einkünften. Das Familienentlastungsgesetz ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die Bundesregierung die finanzielle Besserstellung von Familien anstrebt.

Finanzielle Entlastungen für Familien im Bundeskabinett

Am 27. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Ein besonderes Augenmerk legt die Neuregelung auf die Stärkung des verfügbaren Einkommens für Familien mit geringen und mittleren Einkünften. Das Familienentlastungsgesetz ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die Bundesregierung die finanzielle Besserstellung von Familien anstrebt.

Finanzielle Entlastungen für Familien im Bundeskabinett

Am 27. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Ein besonderes Augenmerk legt die Neuregelung auf die Stärkung des verfügbaren Einkommens für Familien mit geringen und mittleren Einkünften. Das Familienentlastungsgesetz ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die Bundesregierung die finanzielle Besserstellung von Familien anstrebt.

Finanzielle Entlastungen für Familien im Bundeskabinett

Am 27. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Ein besonderes Augenmerk legt die Neuregelung auf die Stärkung des verfügbaren Einkommens für Familien mit geringen und mittleren Einkünften. Das Familienentlastungsgesetz ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die Bundesregierung die finanzielle Besserstellung von Familien anstrebt.

Finanzielle Entlastungen für Familien im Bundeskabinett

Am 27. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Ein besonderes Augenmerk legt die Neuregelung auf die Stärkung des verfügbaren Einkommens für Familien mit geringen und mittleren Einkünften. Das Familienentlastungsgesetz ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die Bundesregierung die finanzielle Besserstellung von Familien anstrebt.

Finanzielle Entlastungen für Familien im Bundeskabinett

Am 27. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Ein besonderes Augenmerk legt die Neuregelung auf die Stärkung des verfügbaren Einkommens für Familien mit geringen und mittleren Einkünften. Das Familienentlastungsgesetz ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die Bundesregierung die finanzielle Besserstellung von Familien anstrebt.

Finanzielle Entlastungen für Familien im Bundeskabinett

Am 27. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Ein besonderes Augenmerk legt die Neuregelung auf die Stärkung des verfügbaren Einkommens für Familien mit geringen und mittleren Einkünften. Das Familienentlastungsgesetz ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die Bundesregierung die finanzielle Besserstellung von Familien anstrebt.

Finanzielle Entlastungen für Familien im Bundeskabinett

Am 27. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Ein besonderes Augenmerk legt die Neuregelung auf die Stärkung des verfügbaren Einkommens für Familien mit geringen und mittleren Einkünften. Das Familienentlastungsgesetz ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die Bundesregierung die finanzielle Besserstellung von Familien anstrebt.

Finanzielle Entlastungen für Familien im Bundeskabinett

Am 27. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Ein besonderes Augenmerk legt die Neuregelung auf die Stärkung des verfügbaren Einkommens für Familien mit geringen und mittleren Einkünften. Das Familienentlastungsgesetz ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die Bundesregierung die finanzielle Besserstellung von Familien anstrebt.

Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Jahressteuergesetz 2018

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Jahressteuergesetz 2018

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Jahressteuergesetz 2018

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Jahressteuergesetz 2018

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Jahressteuergesetz 2018

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Jahressteuergesetz 2018

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.

Gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.

Gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.

Gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.

Gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.

Gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.

Gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Hierzu: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018.

Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)

Mit dem Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wird die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt (erster Teilschritt). Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO

Beginnend mit dem 1. Januar 2018 wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen die Möglichkeit der Durchführung einer Kassen-Nachschau eingeführt. Der Anwendungserlass zu § 146b Abgabenordnung erläutert die Kassen-Nachschau.

Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO

Beginnend mit dem 1. Januar 2018 wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen die Möglichkeit der Durchführung einer Kassen-Nachschau eingeführt. Der Anwendungserlass zu § 146b Abgabenordnung erläutert die Kassen-Nachschau.

Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO

Beginnend mit dem 1. Januar 2018 wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen die Möglichkeit der Durchführung einer Kassen-Nachschau eingeführt. Der Anwendungserlass zu § 146b Abgabenordnung erläutert die Kassen-Nachschau.

Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO

Beginnend mit dem 1. Januar 2018 wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen die Möglichkeit der Durchführung einer Kassen-Nachschau eingeführt. Der Anwendungserlass zu § 146b Abgabenordnung erläutert die Kassen-Nachschau.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2017

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2017 zu einem Mehrergebnis von 945 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.549.817 Arbeitgebern wurden 100.188 Arbeitgeber abschließend in 2017 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2017 wurden durchschnittlich 2.032 Prüfer eingesetzt.

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2017

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2017 zu einem Mehrergebnis von 945 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.549.817 Arbeitgebern wurden 100.188 Arbeitgeber abschließend in 2017 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2017 wurden durchschnittlich 2.032 Prüfer eingesetzt.

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2017

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2017 zu einem Mehrergebnis von 945 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.549.817 Arbeitgebern wurden 100.188 Arbeitgeber abschließend in 2017 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2017 wurden durchschnittlich 2.032 Prüfer eingesetzt.

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2017

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2017 zu einem Mehrergebnis von 945 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.549.817 Arbeitgebern wurden 100.188 Arbeitgeber abschließend in 2017 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2017 wurden durchschnittlich 2.032 Prüfer eingesetzt.

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2017

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2017 zu einem Mehrergebnis von 945 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.549.817 Arbeitgebern wurden 100.188 Arbeitgeber abschließend in 2017 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2017 wurden durchschnittlich 2.032 Prüfer eingesetzt.

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anzahlungen / Änderungen der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Hierzu: BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018.

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anzahlungen / Änderungen der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Hierzu: BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018.

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anzahlungen / Änderungen der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Hierzu: BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018.

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anzahlungen / Änderungen der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Hierzu: BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen.

Umsatzsteuer; Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Umsatzsteuer; Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.

Umsatzsteuer; Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.

Umsatzsteuer; Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.

Umsatzsteuer; Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.

Ergebnisse der 153. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 7. bis 9. Mai 2018 in Mainz

Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ergeben sich auch in den nächsten Jahren höhere Steuereinnahmen. Die Steuereinnahmen werden auf 905,9 Milliarden Euro im Jahr 2022 ansteigen. Dies umfasst die Bundesebene, aber auch Länder und Gemeinden. Zu diesem Ergebnis kommt der Arbeitskreis in seiner 153. Sitzung.

Ergebnisse der 153. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 7. bis 9. Mai 2018 in Mainz

Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ergeben sich auch in den nächsten Jahren höhere Steuereinnahmen. Die Steuereinnahmen werden auf 905,9 Milliarden Euro im Jahr 2022 ansteigen. Dies umfasst die Bundesebene, aber auch Länder und Gemeinden. Zu diesem Ergebnis kommt der Arbeitskreis in seiner 153. Sitzung.

Ergebnisse der 153. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 7. bis 9. Mai 2018 in Mainz

Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ergeben sich auch in den nächsten Jahren höhere Steuereinnahmen. Die Steuereinnahmen werden auf 905,9 Milliarden Euro im Jahr 2022 ansteigen. Dies umfasst die Bundesebene, aber auch Länder und Gemeinden. Zu diesem Ergebnis kommt der Arbeitskreis in seiner 153. Sitzung.

Ergebnisse der 153. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 7. bis 9. Mai 2018 in Mainz

Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ergeben sich auch in den nächsten Jahren höhere Steuereinnahmen. Die Steuereinnahmen werden auf 905,9 Milliarden Euro im Jahr 2022 ansteigen. Dies umfasst die Bundesebene, aber auch Länder und Gemeinden. Zu diesem Ergebnis kommt der Arbeitskreis in seiner 153. Sitzung.

Ergebnisse der 153. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 7. bis 9. Mai 2018 in Mainz

Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ergeben sich auch in den nächsten Jahren höhere Steuereinnahmen. Die Steuereinnahmen werden auf 905,9 Milliarden Euro im Jahr 2022 ansteigen. Dies umfasst die Bundesebene, aber auch Länder und Gemeinden. Zu diesem Ergebnis kommt der Arbeitskreis in seiner 153. Sitzung.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. November 2014 wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuellen Entwicklungen in der OECD und der Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen angepasst. Das BMF-Schreiben vom 12. November 2014, BStBl I S. 1467, wurde aufgehoben und durch das Schreiben vom 3. Mai 2018 ersetzt. Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 (Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG), BStBl I S.

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. November 2014 wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuellen Entwicklungen in der OECD und der Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen angepasst. Das BMF-Schreiben vom 12. November 2014, BStBl I S. 1467, wurde aufgehoben und durch das Schreiben vom 3. Mai 2018 ersetzt. Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 (Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG), BStBl I S.

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. November 2014 wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuellen Entwicklungen in der OECD und der Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen angepasst. Das BMF-Schreiben vom 12. November 2014, BStBl I S. 1467, wurde aufgehoben und durch das Schreiben vom 3. Mai 2018 ersetzt. Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 (Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG), BStBl I S.

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. November 2014 wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuellen Entwicklungen in der OECD und der Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen angepasst. Das BMF-Schreiben vom 12. November 2014, BStBl I S. 1467, wurde aufgehoben und durch das Schreiben vom 3. Mai 2018 ersetzt. Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 (Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG), BStBl I S.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit dem BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit dem BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit dem BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit dem BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit dem BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit dem BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F.); Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 –

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018.

Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F.); Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 –

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018.

Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F.); Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 –

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgt zeitnah.

Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F.); Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 –

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgt zeitnah.

Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F.); Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 –

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgt zeitnah.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit BMF-Schreiben vom 17. April 2018 die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert und es wird zur Härtefallregelung Stellung genommen.

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit BMF-Schreiben vom 17. April 2018 die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert und es wird zur Härtefallregelung Stellung genommen.

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit BMF-Schreiben vom 17. April 2018 die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert und es wird zur Härtefallregelung Stellung genommen.

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit BMF-Schreiben vom 17. April 2018 die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert und es wird zur Härtefallregelung Stellung genommen.

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit BMF-Schreiben vom 17. April 2018 die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert und es wird zur Härtefallregelung Stellung genommen.

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit BMF-Schreiben vom 17. April 2018 die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert und es wird zur Härtefallregelung Stellung genommen.

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2018; Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG

Hierzu: BMF-Schreiben vom 10. April 2018.

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2018; Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG

Hierzu: BMF-Schreiben vom 10. April 2018.

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2018; Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG

Hierzu: BMF-Schreiben vom 10. April 2018.

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2018; Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG

Hierzu: BMF-Schreiben vom 10. April 2018.

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2018; Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG

Hierzu: BMF-Schreiben vom 10. April 2018.

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2018; Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG

Hierzu: BMF-Schreiben vom 10. April 2018.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG); Unionsrechtskonforme Anwendung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs.

Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG); Unionsrechtskonforme Anwendung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs.

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Das neue BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer fasst zahlreiche BMF-Schreiben zu dieser Thematik zusammen und aktualisiert die noch zu berücksichtigenden Regelungen entsprechend der geltenden Rechtslage. Das neue BMF-Schreiben ist gegliedert in Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode und der individuellen Nutzungswertmethode sowie in Abschnitte, die beide Bewertungsmethoden betreffen.

Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG); Unionsrechtskonforme Anwendung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs.

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Das neue BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer fasst zahlreiche BMF-Schreiben zu dieser Thematik zusammen und aktualisiert die noch zu berücksichtigenden Regelungen entsprechend der geltenden Rechtslage. Das neue BMF-Schreiben ist gegliedert in Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode und der individuellen Nutzungswertmethode sowie in Abschnitte, die beide Bewertungsmethoden betreffen.

Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG); Unionsrechtskonforme Anwendung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs.

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Das neue BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer fasst zahlreiche BMF-Schreiben zu dieser Thematik zusammen und aktualisiert die noch zu berücksichtigenden Regelungen entsprechend der geltenden Rechtslage. Das neue BMF-Schreiben ist gegliedert in Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode und der individuellen Nutzungswertmethode sowie in Abschnitte, die beide Bewertungsmethoden betreffen.

Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG); Unionsrechtskonforme Anwendung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs.

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Das neue BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer fasst zahlreiche BMF-Schreiben zu dieser Thematik zusammen und aktualisiert die noch zu berücksichtigenden Regelungen entsprechend der geltenden Rechtslage. Das neue BMF-Schreiben ist gegliedert in Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode und der individuellen Nutzungswertmethode sowie in Abschnitte, die beide Bewertungsmethoden betreffen.

Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG); Unionsrechtskonforme Anwendung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs.

Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG); Unionsrechtskonforme Anwendung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Auswirkungen der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15, BStBl 2018 II S. xxx) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Hierzu: BMF-Schreiben vom 29. März 2018 - IV C 6 - S 2140/13/10003 (2018/0193836) -.

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Auswirkungen der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15, BStBl 2018 II S. xxx) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Hierzu: BMF-Schreiben vom 29. März 2018 - IV C 6 - S 2140/13/10003 (2018/0193836) -.

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Auswirkungen der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15, BStBl 2018 II S. xxx) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Hierzu: BMF-Schreiben vom 29. März 2018 - IV C 6 - S 2140/13/10003 (2018/0193836) -.

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Auswirkungen der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15, BStBl 2018 II S. xxx) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Hierzu: BMF-Schreiben vom 29. März 2018 - IV C 6 - S 2140/13/10003 (2018/0193836) -.

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Auswirkungen der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15, BStBl 2018 II S. xxx) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Hierzu: BMF-Schreiben vom 29. März 2018 - IV C 6 - S 2140/13/10003 (2018/0193836) -.

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Auswirkungen der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15, BStBl 2018 II S. xxx) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Hierzu: BMF-Schreiben vom 29. März 2018 - IV C 6 - S 2140/13/10003 (2018/0193836) -.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Antwort der G5 auf die Vorschläge der Kommission zur gemeinsamen Initiative zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft

Die Finanzminister der G5-Länder Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Vereinigtes Königreich haben sich in einer gemeinsamen Erklärung zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft vom 21. März 2018 geäußert.

Antwort der G5 auf die Vorschläge der Kommission zur gemeinsamen Initiative zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft

Die Finanzminister der G5-Länder Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Vereinigtes Königreich haben sich in einer gemeinsamen Erklärung zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft vom 21. März 2018 geäußert.

Antwort der G5 auf die Vorschläge der Kommission zur gemeinsamen Initiative zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft

Die Finanzminister der G5-Länder Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Vereinigtes Königreich haben sich in einer gemeinsamen Erklärung zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft vom 21. März 2018 geäußert.

Antwort der G5 auf die Vorschläge der Kommission zur gemeinsamen Initiative zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft

Die Finanzminister der G5-Länder Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Vereinigtes Königreich haben sich in einer gemeinsamen Erklärung zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft vom 21. März 2018 geäußert.

Antwort der G5 auf die Vorschläge der Kommission zur gemeinsamen Initiative zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft

Die Finanzminister der G5-Länder Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Vereinigtes Königreich haben sich in einer gemeinsamen Erklärung zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft vom 21. März 2018 geäußert.

Antwort der G5 auf die Vorschläge der Kommission zur gemeinsamen Initiative zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft

Die Finanzminister der G5-Länder Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Vereinigtes Königreich haben sich in einer gemeinsamen Erklärung zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft vom 21. März 2018 geäußert.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG geändert. Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis um einen pauschalen Abschlag für das Batteriesystem gemindert, um so eine vergleichbare Besteuerung mit Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben (Verbrennungsmotoren) zu erreichen (sog. Nachteilsausgleich).

Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG geändert. Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis um einen pauschalen Abschlag für das Batteriesystem gemindert, um so eine vergleichbare Besteuerung mit Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben (Verbrennungsmotoren) zu erreichen (sog. Nachteilsausgleich).

Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG geändert. Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis um einen pauschalen Abschlag für das Batteriesystem gemindert, um so eine vergleichbare Besteuerung mit Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben (Verbrennungsmotoren) zu erreichen (sog. Nachteilsausgleich).

Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG geändert. Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis um einen pauschalen Abschlag für das Batteriesystem gemindert, um so eine vergleichbare Besteuerung mit Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben (Verbrennungsmotoren) zu erreichen (sog. Nachteilsausgleich).

Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG geändert. Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis um einen pauschalen Abschlag für das Batteriesystem gemindert, um so eine vergleichbare Besteuerung mit Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben (Verbrennungsmotoren) zu erreichen (sog. Nachteilsausgleich).

Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG geändert. Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis um einen pauschalen Abschlag für das Batteriesystem gemindert, um so eine vergleichbare Besteuerung mit Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben (Verbrennungsmotoren) zu erreichen (sog. Nachteilsausgleich).

Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG geändert. Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis um einen pauschalen Abschlag für das Batteriesystem gemindert, um so eine vergleichbare Besteuerung mit Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben (Verbrennungsmotoren) zu erreichen (sog. Nachteilsausgleich).

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung - KiGAbV)

Mit der Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf durch Bezügestellen (Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen) erfolgen darf, festgelegt.

Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung - KiGAbV)

Mit der Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf durch Bezügestellen (Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen) erfolgen darf, festgelegt.

Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung - KiGAbV)

Mit der Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf durch Bezügestellen (Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen) erfolgen darf, festgelegt.

Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung - KiGAbV)

Mit der Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf durch Bezügestellen (Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen) erfolgen darf, festgelegt.

Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung - KiGAbV)

Mit der Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf durch Bezügestellen (Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen) erfolgen darf, festgelegt.

Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung - KiGAbV)

Mit der Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf durch Bezügestellen (Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen) erfolgen darf, festgelegt.

Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung - KiGAbV)

Mit der Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf durch Bezügestellen (Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen) erfolgen darf, festgelegt.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001 (2018/0071347) - ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001 (2018/0071347) - ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001 (2018/0071347) - ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001 (2018/0071347) - ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001 (2018/0071347) - ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001 (2018/0071347) - ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001 (2018/0071347) - ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten; Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten; Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten; Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten; Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2018 (BStBl I S. 204) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten; Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2018 (BStBl I S. 204) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten; Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Schul-Arbeitsblatt Januar 2018: Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 die Verteilung der Geldströme und die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern neu geordnet. Wer zahlt wofür? Und wer hat das Sagen - in der Steuerverwaltung, bei der Bildung oder beim Bau von Autobahnen? Antworten hierauf und viele weitere Informationen zum Thema Föderalismus finden Sie im Arbeitsblatt des Monats Januar.

Schul-Arbeitsblatt Januar 2018: Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 die Verteilung der Geldströme und die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern neu geordnet. Wer zahlt wofür? Und wer hat das Sagen - in der Steuerverwaltung, bei der Bildung oder beim Bau von Autobahnen? Antworten hierauf und viele weitere Informationen zum Thema Föderalismus finden Sie im Arbeitsblatt des Monats Januar.

Schul-Arbeitsblatt Januar 2018: Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 die Verteilung der Geldströme und die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern neu geordnet. Wer zahlt wofür? Und wer hat das Sagen - in der Steuerverwaltung, bei der Bildung oder beim Bau von Autobahnen? Antworten hierauf und viele weitere Informationen zum Thema Föderalismus finden Sie im Arbeitsblatt des Monats Januar.

Schul-Arbeitsblatt Januar 2018: Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 die Verteilung der Geldströme und die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern neu geordnet. Wer zahlt wofür? Und wer hat das Sagen - in der Steuerverwaltung, bei der Bildung oder beim Bau von Autobahnen? Antworten hierauf und viele weitere Informationen zum Thema Föderalismus finden Sie im Arbeitsblatt des Monats Januar.

Schul-Arbeitsblatt Januar 2018: Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 die Verteilung der Geldströme und die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern neu geordnet. Wer zahlt wofür? Und wer hat das Sagen - in der Steuerverwaltung, bei der Bildung oder beim Bau von Autobahnen? Antworten hierauf und viele weitere Informationen zum Thema Föderalismus finden Sie im Arbeitsblatt des Monats Januar.

Schul-Arbeitsblatt Januar 2018: Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 die Verteilung der Geldströme und die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern neu geordnet. Wer zahlt wofür? Und wer hat das Sagen - in der Steuerverwaltung, bei der Bildung oder beim Bau von Autobahnen? Antworten hierauf und viele weitere Informationen zum Thema Föderalismus finden Sie im Arbeitsblatt des Monats Januar.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände (§§ 14, 64, 68 Nummer 1 Buchstabe b AO)

Deutsche Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe nach § 68 Nummer 1 Buchstabe b) Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigt. Mit Urteil vom 10. August 2016 (V--fünf R 11/15) hat der BFH entschieden, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene einem selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach den §§ 14, 64 AO zuzuordnen sind.

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (DBA-Frankreich); Durchführung des Rentenfiskalausgleichs (Artikel 13 c DBA-Frankreich)

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände (§§ 14, 64, 68 Nummer 1 Buchstabe b AO)

Deutsche Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe nach § 68 Nummer 1 Buchstabe b) Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigt. Mit Urteil vom 10. August 2016 (V--fünf R 11/15) hat der BFH entschieden, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene einem selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach den §§ 14, 64 AO zuzuordnen sind.

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (DBA-Frankreich); Durchführung des Rentenfiskalausgleichs (Artikel 13 c DBA-Frankreich)

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände (§§ 14, 64, 68 Nummer 1 Buchstabe b AO)

Deutsche Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe nach § 68 Nummer 1 Buchstabe b) Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigt. Mit Urteil vom 10. August 2016 (V--fünf R 11/15) hat der BFH entschieden, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene einem selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach den §§ 14, 64 AO zuzuordnen sind.

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (DBA-Frankreich); Durchführung des Rentenfiskalausgleichs (Artikel 13 c DBA-Frankreich)

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände (§§ 14, 64, 68 Nummer 1 Buchstabe b AO)

Deutsche Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe nach § 68 Nummer 1 Buchstabe b) Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigt. Mit Urteil vom 10. August 2016 (V--fünf R 11/15) hat der BFH entschieden, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene einem selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach den §§ 14, 64 AO zuzuordnen sind.

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (DBA-Frankreich); Durchführung des Rentenfiskalausgleichs (Artikel 13 c DBA-Frankreich)

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 - IV A 3 - S 0325/17/10001 - (BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25. Mai 2018 geändert.

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25. März 2002 - IV D 2 - S 0229 - 26/02 - (BStBl I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 - IV A 3 - S 0229/08/10001 - (BStBl I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 ein neuer Absatz angefügt.

Steuergeheimnis; Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern

Das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2010 I S. 222), geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Juni 2011 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2011 I S. 574) wird mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die Rechtsänderungen der DSGVO und AO angepasst und zugleich insgesamt neu gefasst. Die Bezugsschreiben sind der pdf-Datei beigefügt, siehe den redaktionellen Hinweis.

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018; Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung und Änderungen der AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017

Ab dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 - IV A 3 - S 0325/17/10001 - (BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25. Mai 2018 geändert.

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25. März 2002 - IV D 2 - S 0229 - 26/02 - (BStBl I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 - IV A 3 - S 0229/08/10001 - (BStBl I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 ein neuer Absatz angefügt.

Steuergeheimnis; Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern

Das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2010 I S. 222), geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Juni 2011 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2011 I S. 574) wird mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die Rechtsänderungen der DSGVO und AO angepasst und zugleich insgesamt neu gefasst. Die Bezugsschreiben sind der pdf-Datei beigefügt, siehe den redaktionellen Hinweis.

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018; Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung und Änderungen der AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017

Ab dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 - IV A 3 - S 0325/17/10001 - (BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25. Mai 2018 geändert.

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25. März 2002 - IV D 2 - S 0229 - 26/02 - (BStBl I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 - IV A 3 - S 0229/08/10001 - (BStBl I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 ein neuer Absatz angefügt.

Steuergeheimnis; Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern

Das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2010 I S. 222), geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Juni 2011 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2011 I S. 574) wird mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die Rechtsänderungen der DSGVO und AO angepasst und zugleich insgesamt neu gefasst. Die Bezugsschreiben sind der pdf-Datei beigefügt, siehe den redaktionellen Hinweis.

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018; Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung und Änderungen der AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017

Ab dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 - IV A 3 - S 0325/17/10001 - (BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25. Mai 2018 geändert.

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25. März 2002 - IV D 2 - S 0229 - 26/02 - (BStBl I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 - IV A 3 - S 0229/08/10001 - (BStBl I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 ein neuer Absatz angefügt.

Steuergeheimnis; Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern

Das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2010 I S. 222), geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Juni 2011 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2011 I S. 574) wird mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die Rechtsänderungen der DSGVO und AO angepasst und zugleich insgesamt neu gefasst. Die Bezugsschreiben sind der pdf-Datei beigefügt, siehe den redaktionellen Hinweis.

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018; Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung und Änderungen der AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017

Ab dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 - IV A 3 - S 0325/17/10001 - (BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25. Mai 2018 geändert.

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25. März 2002 - IV D 2 - S 0229 - 26/02 - (BStBl I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 - IV A 3 - S 0229/08/10001 - (BStBl I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 ein neuer Absatz angefügt.

Steuergeheimnis; Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern

Das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2010 I S. 222), geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Juni 2011 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2011 I S. 574) wird mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die Rechtsänderungen der DSGVO und AO angepasst und zugleich insgesamt neu gefasst. Die Bezugsschreiben sind der pdf-Datei beigefügt, siehe den redaktionellen Hinweis.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden.

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden.

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden.

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden.

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden.

Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2018 über Steuererklärungsfristen. §§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.

Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2018 über Steuererklärungsfristen. §§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.

Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2018 über Steuererklärungsfristen. §§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.

Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2018 über Steuererklärungsfristen. §§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Dringliche Fragen des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz - InvStG - 2018 insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Zuordnung von Kapitalbeteiligungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft, Erstattungsverfahren nach § 7 Absatz 5 InvStG 2018 und zulässige Vermögensgegenstände eines Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 Nummer 4 und 5 InvStG 2018.

Das ändert sich zum Jahresbeginn

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge und Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt. 

Das ändert sich zum Jahresbeginn

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge und Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt. 

Das ändert sich zum Jahresbeginn

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge und Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt. 

Das ändert sich zum Jahresbeginn

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge und Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt. 

Umsatzsteuer; Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager; BFH-Urteile vom 20. Oktober 2016, V R 31/15, und vom 16. November 2016, V R 1/16

Die Angabe „1. Januar 2018“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (2017/0854904), BStBl I S. 1442, wird durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.

Umsatzsteuer; Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager; BFH-Urteile vom 20. Oktober 2016, V R 31/15, und vom 16. November 2016, V R 1/16

Die Angabe „1. Januar 2018“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (2017/0854904), BStBl I S. 1442, wird durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.

Umsatzsteuer; Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager; BFH-Urteile vom 20. Oktober 2016, V R 31/15, und vom 16. November 2016, V R 1/16

Die Angabe „1. Januar 2018“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (2017/0854904), BStBl I S. 1442, wird durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.

Unternehmen sparen erneut Energie und erhalten eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Das Bundeskabinett hat am 13. Dezember 2017 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2018 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten können. Demnach haben diese Unternehmen in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht.

Unternehmen sparen erneut Energie und erhalten eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Das Bundeskabinett hat am 13. Dezember 2017 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2018 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten können. Demnach haben diese Unternehmen in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht.

Unternehmen sparen erneut Energie und erhalten eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Das Bundeskabinett hat am 13. Dezember 2017 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2018 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten können. Demnach haben diese Unternehmen in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht.

Unternehmen sparen erneut Energie und erhalten eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Das Bundeskabinett hat am 13. Dezember 2017 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2018 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten können. Demnach haben diese Unternehmen in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2017 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2016 - III C 3 - S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl I S. 1459, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Umsatzsteuer; Änderung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG durch Artikel 5 des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG); Änderung der Abschnitte 4.8.9 und 4.8.13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Artikel 1 InvStRefG das Investmentsteuergesetz (InvStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2017 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2016 - III C 3 - S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl I S. 1459, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Umsatzsteuer; Änderung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG durch Artikel 5 des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG); Änderung der Abschnitte 4.8.9 und 4.8.13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Artikel 1 InvStRefG das Investmentsteuergesetz (InvStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2017 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2016 - III C 3 - S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl I S. 1459, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Umsatzsteuer; Änderung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG durch Artikel 5 des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG); Änderung der Abschnitte 4.8.9 und 4.8.13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Artikel 1 InvStRefG das Investmentsteuergesetz (InvStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen.

Umsatzsteuer; Änderung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG durch Artikel 5 des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG); Änderung der Abschnitte 4.8.9 und 4.8.13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Artikel 1 InvStRefG das Investmentsteuergesetz (InvStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2017 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2016 - III C 3 - S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl I S. 1459, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Steuern und Digitalisierung: 5. Symposium zur Internationalen Steuerpolitik

Beim 5. Symposium zur Internationalen Steuerpolitik im Bundesministerium der Finanzen in Berlin bot sich Gelegenheit, die Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung, ihre Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Unternehmen und die Folgen für das internationale Steuerrecht näher zu betrachten. Maßgeblich ist dabei, dass die Besteuerung der Gewinne international tätiger Unternehmen dort stattfinden muss, wo die Wertschöpfung und die wirtschaftliche Aktivität stattfinden.

Steuern und Digitalisierung: 5. Symposium zur Internationalen Steuerpolitik

Beim 5. Symposium zur Internationalen Steuerpolitik im Bundesministerium der Finanzen in Berlin bot sich Gelegenheit, die Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung, ihre Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Unternehmen und die Folgen für das internationale Steuerrecht näher zu betrachten. Maßgeblich ist dabei, dass die Besteuerung der Gewinne international tätiger Unternehmen dort stattfinden muss, wo die Wertschöpfung und die wirtschaftliche Aktivität stattfinden.

Steuern und Digitalisierung: 5. Symposium zur Internationalen Steuerpolitik

Beim 5. Symposium zur Internationalen Steuerpolitik im Bundesministerium der Finanzen in Berlin bot sich Gelegenheit, die Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung, ihre Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Unternehmen und die Folgen für das internationale Steuerrecht näher zu betrachten. Maßgeblich ist dabei, dass die Besteuerung der Gewinne international tätiger Unternehmen dort stattfinden muss, wo die Wertschöpfung und die wirtschaftliche Aktivität stattfinden.

Steuern und Digitalisierung: 5. Symposium zur Internationalen Steuerpolitik

Beim 5. Symposium zur Internationalen Steuerpolitik im Bundesministerium der Finanzen in Berlin bot sich Gelegenheit, die Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung, ihre Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Unternehmen und die Folgen für das internationale Steuerrecht näher zu betrachten. Maßgeblich ist dabei, dass die Besteuerung der Gewinne international tätiger Unternehmen dort stattfinden muss, wo die Wertschöpfung und die wirtschaftliche Aktivität stattfinden.

Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) - Sonderregelung für Anlagegold; Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2018

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2018 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2017 Nr. C 381 S. 3) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bekannt gemacht.

Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) - Sonderregelung für Anlagegold; Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2018

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2018 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2017 Nr. C 381 S. 3) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bekannt gemacht.

Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) - Sonderregelung für Anlagegold; Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2018

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2018 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2017 Nr. C 381 S. 3) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bekannt gemacht.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung des AEAO zu § 154 an die Rechtsänderungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S.1682)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 - IV C 4 - S 0185/14/10002 :001 - (BStBl I S. xxx) geändert worden ist, die Regelung zu § 154 AO mit Wirkung ab 1. Januar 2018 durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 neu gefasst.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung des AEAO zu § 154 an die Rechtsänderungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S.1682)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 - IV C 4 - S 0185/14/10002 :001 - (BStBl I S. xxx) geändert worden ist, die Regelung zu § 154 AO mit Wirkung ab 1. Januar 2018 durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 neu gefasst.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung des AEAO zu § 154 an die Rechtsänderungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S.1682)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 - IV C 4 - S 0185/14/10002 :001 - (BStBl I S. xxx) geändert worden ist, die Regelung zu § 154 AO mit Wirkung ab 1. Januar 2018 durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 neu gefasst.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, BStBl I S. 1278) nimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung Stellung. Das neue BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 ist mit Wirkung ab 1. Januar 2018 anzuwenden. Es ersetzt Teil B des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I S. 1022).

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, BStBl I S. 1278) nimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung Stellung. Das neue BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 ist mit Wirkung ab 1. Januar 2018 anzuwenden. Es ersetzt Teil B des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I S. 1022).

Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO; Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Absatz 2 AO

Das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 dient der praktischen Umsetzung der sogenannten „Rettungsdienstentscheidung“ (BFH-Urteil vom 27. November 2013 (I R 17/12, BStBl II 2016 S. 68), insbesondere des Tatbestandsmerkmals „nicht des Erwerbs wegen“ i. S. des § 66 Absatz 2 AO bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird mit BMF-Schreiben 29. November 2017 zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen Stellung genommen.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1. Januar 2018 das BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 (BStBl I Seite 1175), das zum 31. Dezember 2017 aufgehoben wird.

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird mit BMF-Schreiben 29. November 2017 zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen Stellung genommen.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1. Januar 2018 das BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 (BStBl I Seite 1175), das zum 31. Dezember 2017 aufgehoben wird.

Umsatzsteuer; Informationsblatt zu umsatzsteuerrechtlichen Pflichten für nicht in der Europäischen Union ansässige Unternehmer

Das Informationsblatt klärt in komprimierter Form über bestehende steuerliche Pflichten auf, welche von Händlern/Unternehmern aus Drittstaaten zu beachten sind, wenn sie im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringen.

Umsatzsteuer; Informationsblatt zu umsatzsteuerrechtlichen Pflichten für nicht in der Europäischen Union ansässige Unternehmer

Das Informationsblatt klärt in komprimierter Form über bestehende steuerliche Pflichten auf, welche von Händlern/Unternehmern aus Drittstaaten zu beachten sind, wenn sie im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018

Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung am 22. November 2017 beschlossenen Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % durch die Beitragssatzverordnung 2018 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung vom 10. November 2017 (BStBl I Seite 1466) wird gleichzeitig aufgehoben.

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018

Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung am 22. November 2017 beschlossenen Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % durch die Beitragssatzverordnung 2018 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung vom 10. November 2017 (BStBl I Seite 1466) wird gleichzeitig aufgehoben.

Schul-Arbeitsblatt November 2017: Ferienjobs - was muss ich beachten?

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern gibt Hinweise was Schülerinnen und Schüler beachten müssen wenn Sie in der Freizeit arbeiten. Was ist eine geringfügige Beschäftigung? Muss ich Steuern zahlen oder Beiträge an die Sozialversicherung abführen? Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Antworten hierauf und viele weitere Informationen finden Sie im Arbeitsblatt des Monats November.

Schul-Arbeitsblatt November 2017: Ferienjobs - was muss ich beachten?

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern gibt Hinweise was Schülerinnen und Schüler beachten müssen wenn Sie in der Freizeit arbeiten. Was ist eine geringfügige Beschäftigung? Muss ich Steuern zahlen oder Beiträge an die Sozialversicherung abführen? Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Antworten hierauf und viele weitere Informationen finden Sie im Arbeitsblatt des Monats November.

Schul-Arbeitsblatt November 2017: Ferienjobs - was muss ich beachten?

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern gibt Hinweise was Schülerinnen und Schüler beachten müssen wenn Sie in der Freizeit arbeiten. Was ist eine geringfügige Beschäftigung? Muss ich Steuern zahlen oder Beiträge an die Sozialversicherung abführen? Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Antworten hierauf und viele weitere Informationen finden Sie im Arbeitsblatt des Monats November.

Gutachten: Steuervergünstigungen und EU-Beihilfenaufsicht - Problematik und Ansätze zur Lösung des Kompetenzkonflikts mit der Steuerautonomie

In den letzten Jahren sind steuerliche Regelungen verstärkt in das Visier der EU-Beihilfeaufsicht geraten. Dabei gehen Europäische Kommission und Europäischer Gerichtshof tendenziell von einem sehr weiten Beihilfebegriff aus. Hierdurch ergibt sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Einordnung nationaler Maßnahmen. Dies belastet Unternehmen und Staat gleichermaßen.

Gutachten: Steuervergünstigungen und EU-Beihilfenaufsicht - Problematik und Ansätze zur Lösung des Kompetenzkonflikts mit der Steuerautonomie

In den letzten Jahren sind steuerliche Regelungen verstärkt in das Visier der EU-Beihilfeaufsicht geraten. Dabei gehen Europäische Kommission und Europäischer Gerichtshof tendenziell von einem sehr weiten Beihilfebegriff aus. Hierdurch ergibt sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Einordnung nationaler Maßnahmen. Dies belastet Unternehmen und Staat gleichermaßen.

Gutachten: Steuervergünstigungen und EU-Beihilfenaufsicht - Problematik und Ansätze zur Lösung des Kompetenzkonflikts mit der Steuerautonomie

In den letzten Jahren sind steuerliche Regelungen verstärkt in das Visier der EU-Beihilfeaufsicht geraten. Dabei gehen Europäische Kommission und Europäischer Gerichtshof tendenziell von einem sehr weiten Beihilfebegriff aus. Hierdurch ergibt sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Einordnung nationaler Maßnahmen. Dies belastet Unternehmen und Staat gleichermaßen.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerpflicht der Umlagen an eine Zusatzversorgungseinrichtungen eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Ergebnisse der 152. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen vom 7. bis 9. November 2017 in Braunschweig

Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen von 734,2 Mrd. Euro im Jahr 2017 auf 889,6 Mrd. Euro im Jahr 2022 steigen. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat somit seine letzte Prognose vom Mai 2017 insgesamt nach oben korrigiert.

Ergebnisse der 152. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 7. bis 9. November 2017 in Braunschweig

Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen von 734,5 Mrd. Euro im Jahr 2017 auf 889,6 Mrd. Euro im Jahr 2022 steigen. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat somit seine letzte Prognose vom Mai 2017 insgesamt nach oben korrigiert.

Ergebnisse der 152. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 7. bis 9. November 2017 in Braunschweig

Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen von 734,5 Mrd. Euro im Jahr 2017 auf 889,6 Mrd. Euro im Jahr 2022 steigen. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat somit seine letzte Prognose vom Mai 2017 insgesamt nach oben korrigiert.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2018

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2018 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2017 - BStBl 2016 I S.1438).

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2018

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2018 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2017 - BStBl 2016 I S.1438).

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2018

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2018 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2017 - BStBl 2016 I S.1438).

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)

Mit der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert.

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)

Mit der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert.

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)

Mit der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert.

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)

Mit der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung; Entwurf des überarbeiteten Teils „B. Betriebliche Altersversorgung“ des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2017 (BStBl I Seite 1022)

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 zahlreiche Änderungen bei den steuerlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen (§ 3 Nummer 63 EStG, § 100 - neu - EStG etc.). Wegen dieser Änderungen und der Änderungen im Bereich der privaten Altersvorsorge soll das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2017 „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ noch in diesem Jahr in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht werden.

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung; Entwurf des überarbeiteten Teils „B. Betriebliche Altersversorgung“ des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I Seite 1022)

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 zahlreiche Änderungen bei den steuerlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen (§ 3 Nummer 63 EStG, § 100 - neu - EStG etc.). Wegen dieser Änderungen und der Änderungen im Bereich der privaten Altersvorsorge soll das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ noch in diesem Jahr in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht werden. Hiermit wird der Entwurf des überarbeiteten Teils „B.

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten beginnt

Am 30. September beginnt der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Weltweit bestehen zwischen allen an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen.

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten beginnt

Am 30. September beginnt der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Weltweit bestehen zwischen allen an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen.

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten beginnt

Am 30. September beginnt der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Weltweit bestehen zwischen allen an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen.

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten beginnt

Am 30. September beginnt der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Weltweit bestehen zwischen allen an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018

Das BMF-Schreiben vom 27. September 2017 regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018.

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018

Das BMF-Schreiben vom 27. September 2017 regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018.

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018

Das BMF-Schreiben vom 27. September 2017 regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018.

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018

Das BMF-Schreiben vom 27. September 2017 regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018.

Steuern

Ob beim Einkaufen, an der Zapfsäule, beim Biertrinken oder Heizen – jeder zahlt Steuern. Sie sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Jeder eingenommene Steuer-Euro fließt in die Gesamtmasse des Staatshaushalts, aus dem die Ausgaben für das Gemeinwohl finanziert werden. Erfahren Sie mehr über die Steuereinnahmen und wie diese verwendet werden.

Steuern

Ob beim Einkaufen, an der Zapfsäule, beim Biertrinken oder Heizen – jeder zahlt Steuern. Sie sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Jeder eingenommene Steuer-Euro fließt in die Gesamtmasse des Staatshaushalts, aus dem die Ausgaben für das Gemeinwohl finanziert werden. Erfahren Sie mehr über die Steuereinnahmen und wie diese verwendet werden.

Steuern

Ob beim Einkaufen, an der Zapfsäule, beim Biertrinken oder Heizen – jeder zahlt Steuern. Sie sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Jeder eingenommene Steuer-Euro fließt in die Gesamtmasse des Staatshaushalts, aus dem die Ausgaben für das Gemeinwohl finanziert werden. Erfahren Sie mehr über die Steuereinnahmen und wie diese verwendet werden.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in der Vergangenheit als Ländersteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Zum 1. Juli 2009 ging die Ertrags- und Verwaltungshoheit von den Ländern auf den Bund über.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in der Vergangenheit als Ländersteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Zum 1. Juli 2009 ging die Ertrags- und Verwaltungshoheit von den Ländern auf den Bund über.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in der Vergangenheit als Ländersteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Zum 1. Juli 2009 ging die Ertrags- und Verwaltungshoheit von den Ländern auf den Bund über.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für eine Übergangsphase zugelassen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung nach § 10 InvStG 2018 auch dann gewährt wird, wenn ein Investmentfonds erst bis zum 30. Juni 2018 seine Anlagebedingungen entsprechend anpasst. Auch einem Spezial-Investmentfonds wird eine entsprechend längere Frist zur Anpassung seiner Anlagebedingungen eingeräumt.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für eine Übergangsphase zugelassen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung nach § 10 InvStG 2018 auch dann gewährt wird, wenn ein Investmentfonds erst bis zum 30. Juni 2018 seine Anlagebedingungen entsprechend anpasst. Auch einem Spezial-Investmentfonds wird eine entsprechend längere Frist zur Anpassung seiner Anlagebedingungen eingeräumt.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für eine Übergangsphase zugelassen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung nach § 10 InvStG 2018 auch dann gewährt wird, wenn ein Investmentfonds erst bis zum 30. Juni 2018 seine Anlagebedingungen entsprechend anpasst. Auch einem Spezial-Investmentfonds wird eine entsprechend längere Frist zur Anpassung seiner Anlagebedingungen eingeräumt.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für eine Übergangsphase zugelassen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung nach § 10 InvStG 2018 auch dann gewährt wird, wenn ein Investmentfonds erst bis zum 30. Juni 2018 seine Anlagebedingungen entsprechend anpasst. Auch einem Spezial-Investmentfonds wird eine entsprechend längere Frist zur Anpassung seiner Anlagebedingungen eingeräumt.

Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015

Anwendung der Urteile des BFH vom 30. November 2016 - VI R 49/14 und VI R 2/15) -

Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015

Anwendung der Urteile des BFH vom 30. November 2016 - VI R 49/14 und VI R 2/15) -

Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015

Anwendung der Urteile des BFH vom 30. November 2016 - VI R 49/14 und VI R 2/15) -

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in der Vergangenheit als Ländersteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Zum 1. Juli 2009 ging die Ertrags- und Verwaltungshoheit von den Ländern auf den Bund über.

Betriebliche Altersversorgung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften

Hierzu: BMF-Schreiben vom 18. September 2017 - IV C 6 - S 2176/07/10006 - 2017/0761018 -

Betriebliche Altersversorgung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften

Hierzu: BMF-Schreiben vom 18. September 2017 - IV C 6 - S 2176/07/10006 - 2017/0761018 -

Betriebliche Altersversorgung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften

Hierzu: BMF-Schreiben vom 18. September 2017 - IV C 6 - S 2176/07/10006 - 2017/0761018 -

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2018

Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2018" und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2018" werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2018

Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2018" und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2018" werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2018

Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2018" und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2018" werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2018

Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2018" und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2018" werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2018

Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2018" und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2018" werden hiermit bekanntgemacht.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) erreicht durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden. Eine Reihe von Maßnahmen dieses Gesetzes machen die Riester-Rente für Sparer noch interessanter.

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) erreicht durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden. Eine Reihe von Maßnahmen dieses Gesetzes machen die Riester-Rente für Sparer noch interessanter.

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) erreicht durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden. Eine Reihe von Maßnahmen dieses Gesetzes machen die Riester-Rente für Sparer noch interessanter.

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) erreicht durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden. Eine Reihe von Maßnahmen dieses Gesetzes machen die Riester-Rente für Sparer noch interessanter.

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) erreicht durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden. Eine Reihe von Maßnahmen dieses Gesetzes machen die Riester-Rente für Sparer noch interessanter.

Riester-Rente wird noch attraktiver

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

Riester-Rente wird noch attraktiver

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

Riester-Rente wird noch attraktiver

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

Riester-Rente wird noch attraktiver

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

Riester-Rente wird noch attraktiver

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

Riester-Rente wird noch attraktiver

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

Riester-Rente wird noch attraktiver

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF-Schreiben gibt die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i.S.d. Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i.S.d Artikels 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF-Schreiben gibt die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i.S.d. Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i.S.d Artikels 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF-Schreiben gibt die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i.S.d. Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i.S.d Artikels 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF-Schreiben gibt die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i.S.d. Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i.S.d Artikels 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF-Schreiben gibt die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i.S.d. Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i.S.d Artikels 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF-Schreiben gibt die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i.S.d. Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i.S.d Artikels 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF-Schreiben gibt die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i.S.d. Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i.S.d Artikels 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF-Schreiben gibt die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i.S.d. Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i.S.d Artikels 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2017 (BStBl I S. 51) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 7. August 2017 geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2017 (BStBl I S. 51) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 7. August 2017 geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2017 (BStBl I S. 51) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 7. August 2017 geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2017 (BStBl I S. 51) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 7. August 2017 geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2017 (BStBl I S. 51) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 7. August 2017 geändert.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV)

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) haben sich die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) geändert. Dadurch ergibt sich fachlich notwendiger Verordnungsbedarf. Die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) greift diesen Bedarf auf.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV)

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) haben sich die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) geändert. Dadurch ergibt sich fachlich notwendiger Verordnungsbedarf. Die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) greift diesen Bedarf auf.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV)

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) haben sich die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) geändert. Dadurch ergibt sich fachlich notwendiger Verordnungsbedarf. Die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) greift diesen Bedarf auf.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV)

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) haben sich die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) geändert. Dadurch ergibt sich fachlich notwendiger Verordnungsbedarf. Die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) greift diesen Bedarf auf.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV)

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) haben sich die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) geändert. Dadurch ergibt sich fachlich notwendiger Verordnungsbedarf. Die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) greift diesen Bedarf auf.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV)

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) haben sich die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) geändert. Dadurch ergibt sich fachlich notwendiger Verordnungsbedarf. Die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) greift diesen Bedarf auf.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV)

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) haben sich die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) geändert. Dadurch ergibt sich fachlich notwendiger Verordnungsbedarf. Die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) greift diesen Bedarf auf.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen; Überarbeitung des Abschnitts 17.2 UStAE

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, XI R 25/12 (...) und vom 4. Dezember 2014, V R 6/13 (...) ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt. Hierzu: BMF-Schreiben vom 13. Juli 2017.

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen; Überarbeitung des Abschnitts 17.2 UStAE

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, XI R 25/12 (...) und vom 4. Dezember 2014, V R 6/13 (...) ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt. Hierzu: BMF-Schreiben vom 13. Juli 2017.

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen; Überarbeitung des Abschnitts 17.2 UStAE

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, XI R 25/12 (...) und vom 4. Dezember 2014, V R 6/13 (...) ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt. Hierzu: BMF-Schreiben vom 13. Juli 2017.

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen; Überarbeitung des Abschnitts 17.2 UStAE

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, XI R 25/12 (...) und vom 4. Dezember 2014, V R 6/13 (...) ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt. Hierzu: BMF-Schreiben vom 13. Juli 2017.

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen; Überarbeitung des Abschnitts 17.2 UStAE

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, XI R 25/12 (...) und vom 4. Dezember 2014, V R 6/13 (...) ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt. Hierzu: BMF-Schreiben vom 13. Juli 2017.

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen; Überarbeitung des Abschnitts 17.2 UStAE

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, XI R 25/12 (...) und vom 4. Dezember 2014, V R 6/13 (...) ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt. Hierzu: BMF-Schreiben vom 13. Juli 2017.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die Umsätze aus der Kryokonservierung von Eizellen oder Spermien; BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, XI R 23/13

Dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 29. Juli 2015, XI R 23/13, folgend ist die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (sog.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die Umsätze aus der Kryokonservierung von Eizellen oder Spermien; BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, XI R 23/13

Dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 29. Juli 2015, XI R 23/13, folgend ist die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (sog.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die Umsätze aus der Kryokonservierung von Eizellen oder Spermien; BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, XI R 23/13

Dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 29. Juli 2015, XI R 23/13, folgend ist die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (sog.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die Umsätze aus der Kryokonservierung von Eizellen oder Spermien; BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, XI R 23/13

Dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 29. Juli 2015, XI R 23/13, folgend ist die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (sog.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Betriebliche Altersversorgung; Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den lohnsteuerlichen Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und zum Wechsel des Durchführungswegs Stellung genommen.

Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2017 behandelt die Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen. Danach führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Betriebliche Altersversorgung; Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den lohnsteuerlichen Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und zum Wechsel des Durchführungswegs Stellung genommen.

Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2017 behandelt die Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen. Danach führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2017 behandelt die Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen. Danach führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Betriebliche Altersversorgung; Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den lohnsteuerlichen Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und zum Wechsel des Durchführungswegs Stellung genommen.

Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2017 behandelt die Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen. Danach führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Betriebliche Altersversorgung; Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den lohnsteuerlichen Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und zum Wechsel des Durchführungswegs Stellung genommen.

Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2017 behandelt die Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen. Danach führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Umsatzsteuer; Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG im Insolvenzverfahren; BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016, V R 26/16, BStBl 2017 II S. XXX, und vom 29. März 2017, XI R 5/16, BStBl II S. XXX

Nach den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile führt eine Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts an den Insolvenzverwalter, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. AO erfolgt, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr vorzunehmen und nicht bereits bei Entstehung des (zivilrechtlichen) Anspruchs auf Rückgewähr. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr.

Umsatzsteuer; Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG im Insolvenzverfahren; BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016, V R 26/16, BStBl 2017 II S. XXX, und vom 29. März 2017, XI R 5/16, BStBl II S. XXX

Nach den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile führt eine Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts an den Insolvenzverwalter, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. AO erfolgt, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr vorzunehmen und nicht bereits bei Entstehung des (zivilrechtlichen) Anspruchs auf Rückgewähr. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr.

Umsatzsteuer; Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG im Insolvenzverfahren; BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016, V R 26/16, BStBl 2017 II S. XXX, und vom 29. März 2017, XI R 5/16, BStBl II S. XXX

Nach den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile führt eine Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts an den Insolvenzverwalter, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. AO erfolgt, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr vorzunehmen und nicht bereits bei Entstehung des (zivilrechtlichen) Anspruchs auf Rückgewähr. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr.

Umsatzsteuer; Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG im Insolvenzverfahren; BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016, V R 26/16, BStBl 2017 II S. XXX, und vom 29. März 2017, XI R 5/16, BStBl II S. XXX

Nach den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile führt eine Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts an den Insolvenzverwalter, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. AO erfolgt, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr vorzunehmen und nicht bereits bei Entstehung des (zivilrechtlichen) Anspruchs auf Rückgewähr. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Deutschland unterzeichnet Mehrseitiges Übereinkommen gegen aggressive Steuergestaltungen

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble unterzeichnete am 7. Juni 2017 in Paris gemeinsam mit Vertretern von über 60 Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag, mit dem zentrale Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt)“ in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden. Das Übereinkommen erfasst nach seiner Erstunterzeichnung etwa 1.100 Abkommen, durch weitere Unterzeichner kann die Zahl auf über 2.000 ansteigen.

Deutschland unterzeichnet Mehrseitiges Übereinkommen gegen aggressive Steuergestaltungen

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble unterzeichnete am 7. Juni 2017 in Paris gemeinsam mit Vertretern von über 60 Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag, mit dem zentrale Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt)“ in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden. Das Übereinkommen erfasst nach seiner Erstunterzeichnung etwa 1.100 Abkommen, durch weitere Unterzeichner kann die Zahl auf über 2.000 ansteigen.

Deutschland unterzeichnet Mehrseitiges Übereinkommen gegen aggressive Steuergestaltungen

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble unterzeichnete am 7. Juni 2017 in Paris gemeinsam mit Vertretern von über 60 Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag, mit dem zentrale Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt)“ in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden. Das Übereinkommen erfasst nach seiner Erstunterzeichnung etwa 1.100 Abkommen, durch weitere Unterzeichner kann die Zahl auf über 2.000 ansteigen.

Deutschland unterzeichnet Mehrseitiges Übereinkommen gegen aggressive Steuergestaltungen

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble unterzeichnete am 7. Juni 2017 in Paris gemeinsam mit Vertretern von über 60 Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag, mit dem zentrale Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt)“ in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden. Das Übereinkommen erfasst nach seiner Erstunterzeichnung etwa 1.100 Abkommen, durch weitere Unterzeichner kann die Zahl auf über 2.000 ansteigen.

Deutschland unterzeichnet Mehrseitiges Übereinkommen gegen aggressive Steuergestaltungen

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble unterzeichnete am 7. Juni 2017 in Paris gemeinsam mit Vertretern von über 60 Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag, mit dem zentrale Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt)“ in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden. Das Übereinkommen erfasst nach seiner Erstunterzeichnung etwa 1.100 Abkommen, durch weitere Unterzeichner kann die Zahl auf über 2.000 ansteigen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Das BEPS-Projekt von OECD und G20

Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die BEPS-Empfehlungen veröffentlicht. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Vorangegangen sind intensive Diskussionen zwischen den beteiligten Staaten und zahlreichen internationalen Organisationen.

Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte

Das gemeinsame Projekt der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting - BEPS“) und seine Ergebnisse aus 2015 stellen einen Meilenstein in der internationalen Steuerpolitik dar. Noch nie hat es eine so enge Verständigung über internationale Besteuerungsstandards gegeben. Mit der konsistenten Umsetzung der erarbeiteten Empfehlungen können zentrale BEPS-Probleme erheblich reduziert werden

Das BEPS-Projekt von OECD und G20

Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die BEPS-Empfehlungen veröffentlicht. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Vorangegangen sind intensive Diskussionen zwischen den beteiligten Staaten und zahlreichen internationalen Organisationen.

Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte

Das gemeinsame Projekt der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting - BEPS“) und seine Ergebnisse aus 2015 stellen einen Meilenstein in der internationalen Steuerpolitik dar. Noch nie hat es eine so enge Verständigung über internationale Besteuerungsstandards gegeben. Mit der konsistenten Umsetzung der erarbeiteten Empfehlungen können zentrale BEPS-Probleme erheblich reduziert werden

Das BEPS-Projekt von OECD und G20

Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die BEPS-Empfehlungen veröffentlicht. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Vorangegangen sind intensive Diskussionen zwischen den beteiligten Staaten und zahlreichen internationalen Organisationen.

Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte

Das gemeinsame Projekt der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting - BEPS“) und seine Ergebnisse aus 2015 stellen einen Meilenstein in der internationalen Steuerpolitik dar. Noch nie hat es eine so enge Verständigung über internationale Besteuerungsstandards gegeben. Mit der konsistenten Umsetzung der erarbeiteten Empfehlungen können zentrale BEPS-Probleme erheblich reduziert werden

Das BEPS-Projekt von OECD und G20

Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die BEPS-Empfehlungen veröffentlicht. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Vorangegangen sind intensive Diskussionen zwischen den beteiligten Staaten und zahlreichen internationalen Organisationen.

Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte

Das gemeinsame Projekt der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting - BEPS“) und seine Ergebnisse aus 2015 stellen einen Meilenstein in der internationalen Steuerpolitik dar. Noch nie hat es eine so enge Verständigung über internationale Besteuerungsstandards gegeben. Mit der konsistenten Umsetzung der erarbeiteten Empfehlungen können zentrale BEPS-Probleme erheblich reduziert werden

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen; Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH

Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen; Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH

Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen; Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH

Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen; Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH

Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen; Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH

Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017

Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2016

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im November 2015 aufgefordert, jeweils nach Ende eines Haushaltsjahres zum 31. Mai über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten sowie die Mittelverwendung durch die Länder zu berichten.

Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2016

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im November 2015 aufgefordert, jeweils nach Ende eines Haushaltsjahres zum 31. Mai über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten sowie die Mittelverwendung durch die Länder zu berichten.

Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2016

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im November 2015 aufgefordert, jeweils nach Ende eines Haushaltsjahres zum 31. Mai über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten sowie die Mittelverwendung durch die Länder zu berichten.

Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2016

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im November 2015 aufgefordert, jeweils nach Ende eines Haushaltsjahres zum 31. Mai über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten sowie die Mittelverwendung durch die Länder zu berichten.

Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2016

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im November 2015 aufgefordert, jeweils nach Ende eines Haushaltsjahres zum 31. Mai über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten sowie die Mittelverwendung durch die Länder zu berichten.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Ergebnisse der 151. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 9. bis 11. Mai 2017 in Bad Muskau

Bund, Länder und Gemeinden können weiterhin mit wachsenden Steuereinnahmen rechnen. Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden sich die Einnahmen von 732,4 Mrd. Euro in diesem auf 852,2 Mrd. Euro im Jahr 2021 entwickeln. Diese Ergebnisse gab Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble am 11. Mai 2017 bekannt. Die 151. Sitzung der Steuerschätzer fand vom 9. bis 11. Mai 2017 auf Einladung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen in Bad Muskau statt.

Ergebnisse der 151. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 9. bis 11. Mai 2017 in Bad Muskau

Bund, Länder und Gemeinden können weiterhin mit wachsenden Steuereinnahmen rechnen. Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden sich die Einnahmen von 732,4 Mrd. Euro in diesem auf 852,2 Mrd. Euro im Jahr 2021 entwickeln. Diese Ergebnisse gab Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble am 11. Mai 2017 bekannt. Die 151. Sitzung der Steuerschätzer fand vom 9. bis 11. Mai 2017 auf Einladung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen in Bad Muskau statt.

Ergebnisse der 151. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 9. bis 11. Mai 2017 in Bad Muskau

Bund, Länder und Gemeinden können weiterhin mit wachsenden Steuereinnahmen rechnen. Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden sich die Einnahmen von 732,4 Mrd. Euro in diesem auf 852,2 Mrd. Euro im Jahr 2021 entwickeln. Diese Ergebnisse gab Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble am 11. Mai 2017 bekannt. Die 151. Sitzung der Steuerschätzer fand vom 9. bis 11. Mai 2017 auf Einladung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen in Bad Muskau statt.

Ergebnisse der 151. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 9. bis 11. Mai 2017 in Bad Muskau

Bund, Länder und Gemeinden können weiterhin mit wachsenden Steuereinnahmen rechnen. Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden sich die Einnahmen von 732,4 Mrd. Euro in diesem auf 852,2 Mrd. Euro im Jahr 2021 entwickeln. Diese Ergebnisse gab Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble am 11. Mai 2017 bekannt. Die 151. Sitzung der Steuerschätzer fand vom 9. bis 11. Mai 2017 auf Einladung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen in Bad Muskau statt.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Die Menschen erwarten leistungsfähigen Staat

Im Interview mit der Westfälischen Rundschau vom 29. April 2017 sprach Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble über die Steuerpläne der neuen US-Administration, mögliche Steuerentlastungen in Deutschland und die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über dessen EU-Austritt.

Die Menschen erwarten leistungsfähigen Staat

Im Interview mit der Westfälischen Rundschau vom 29. April 2017 sprach Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble über die Steuerpläne der neuen US-Administration, mögliche Steuerentlastungen in Deutschland und die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über dessen EU-Austritt.

Die Menschen erwarten leistungsfähigen Staat

Im Interview mit der Westfälischen Rundschau vom 29. April 2017 sprach Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble über die Steuerpläne der neuen US-Administration, mögliche Steuerentlastungen in Deutschland und die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über dessen EU-Austritt.

Die Menschen erwarten leistungsfähigen Staat

Im Interview mit der Westfälischen Rundschau vom 29. April 2017 sprach Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble über die Steuerpläne der neuen US-Administration, mögliche Steuerentlastungen in Deutschland und die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über dessen EU-Austritt.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Bundestagsbeschluss: Kampf gegen schädliche Steuerpraktiken und Steuerumgehung geht weiter

Rede des Bundesfinanzministers anlässlich der 2./3. Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen und des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmBG).

Bundestagsbeschluss: Kampf gegen schädliche Steuerpraktiken und Steuerumgehung geht weiter

Rede des Bundesfinanzministers anlässlich der 2./3. Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen und des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmBG).

Bundestagsbeschluss: Kampf gegen schädliche Steuerpraktiken und Steuerumgehung geht weiter

Rede des Bundesfinanzministers anlässlich der 2./3. Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen und des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmBG).

Bundestagsbeschluss: Kampf gegen schädliche Steuerpraktiken und Steuerumgehung geht weiter

Rede des Bundesfinanzministers anlässlich der 2./3. Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen und des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmBG).

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Umsetzung des 10-Punkte-Plans

Anfang April 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche auf den Weg gebracht. Hier dokumentieren wir den Umsetzungsstand zu diesem 10-Punkte-Plan.

Umsetzung des 10-Punkte-Plans

Anfang April 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche auf den Weg gebracht. Hier dokumentieren wir den Umsetzungsstand zu diesem 10-Punkte-Plan.

Umsetzung des 10-Punkte-Plans

Anfang April 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche auf den Weg gebracht. Hier dokumentieren wir den Umsetzungsstand zu diesem 10-Punkte-Plan.

Umsetzung des 10-Punkte-Plans

Anfang April 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche auf den Weg gebracht. Hier dokumentieren wir den Umsetzungsstand zu diesem 10-Punkte-Plan.

Umsetzung des 10-Punkte-Plans

Anfang April 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche auf den Weg gebracht. Hier dokumentieren wir den Umsetzungsstand zu diesem 10-Punkte-Plan.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 2. Mai 2017 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen äußern.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 2. Mai 2017 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen äußern.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 2. Mai 2017 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen äußern.

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 2. Mai 2017 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen äußern.

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) präzisiert die technischen Anforderungen des § 146a Abgabenordnung. Es wird bestimmt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Die Verordnung sieht vor, dass Registrier- und computergestützte Kassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte, wie z. B. Taxameter, wäre über eine Änderung der Verordnung möglich. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 21.

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) präzisiert die technischen Anforderungen des § 146a Abgabenordnung. Es wird bestimmt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Die Verordnung sieht vor, dass Registrier- und computergestützte Kassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte, wie z. B. Taxameter, wäre über eine Änderung der Verordnung möglich. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 21.

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) präzisiert die technischen Anforderungen des § 146a Abgabenordnung. Es wird bestimmt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Die Verordnung sieht vor, dass Registrier- und computergestützte Kassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte, wie z. B. Taxameter, wäre über eine Änderung der Verordnung möglich. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 21.

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) präzisiert die technischen Anforderungen des § 146a Abgabenordnung. Es wird bestimmt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Die Verordnung sieht vor, dass Registrier- und computergestützte Kassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte, wie z. B. Taxameter, wäre über eine Änderung der Verordnung möglich. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 21.

Warnung vor betrügerischen E-Mails im Namen des Bundesministeriums der Finanzen

Derzeit versenden Betrüger im Namen des Bundesministeriums der Finanzen E-Mails, in denen den Empfängern eine Steuererstattung versprochen wird. Dazu soll der Empfänger einem Link in der E-Mail folgen und auf der sich öffnenden Webseite verschiedene persönliche Daten sowie seine Kreditkarteninformationen eingeben.

Warnung vor betrügerischen E-Mails im Namen des Bundesministeriums der Finanzen

Derzeit versenden Betrüger im Namen des Bundesministeriums der Finanzen E-Mails, in denen den Empfängern eine Steuererstattung versprochen wird. Dazu soll der Empfänger einem Link in der E-Mail folgen und auf der sich öffnenden Webseite verschiedene persönliche Daten sowie seine Kreditkarteninformationen eingeben.

Warnung vor betrügerischen E-Mails im Namen des Bundesministeriums der Finanzen

Derzeit versenden Betrüger im Namen des Bundesministeriums der Finanzen E-Mails, in denen den Empfängern eine Steuererstattung versprochen wird. Dazu soll der Empfänger einem Link in der E-Mail folgen und auf der sich öffnenden Webseite verschiedene persönliche Daten sowie seine Kreditkarteninformationen eingeben.

Warnung vor betrügerischen E-Mails im Namen des Bundesministeriums der Finanzen

Derzeit versenden Betrüger im Namen des Bundesministeriums der Finanzen E-Mails, in denen den Empfängern eine Steuererstattung versprochen wird. Dazu soll der Empfänger einem Link in der E-Mail folgen und auf der sich öffnenden Webseite verschiedene persönliche Daten sowie seine Kreditkarteninformationen eingeben.

Warnung vor betrügerischen E-Mails im Namen des Bundesministeriums der Finanzen

Derzeit versenden Betrüger im Namen des Bundesministeriums der Finanzen E-Mails, in denen den Empfängern eine Steuererstattung versprochen wird. Dazu soll der Empfänger einem Link in der E-Mail folgen und auf der sich öffnenden Webseite verschiedene persönliche Daten sowie seine Kreditkarteninformationen eingeben.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 - X R 17/15 - zur Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 - X R 17/15 - zur Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 - X R 17/15 - zur Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 - X R 17/15 - zur Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Schul-Arbeitsblatt März 2017: Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen": warum es ihn gibt, was er macht

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern stellt dar, wie der Bund künftige Steuereinnahmen schätzt. Diese Schätzung bildet die Grundlage für seine Ausgabenplanung. Denn auch für den Bund gilt: wer Geld ausgeben will, muss vorher nachprüfen, wieviel er zur Verfügung hat.

Schul-Arbeitsblatt März 2017: Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen": warum es ihn gibt, was er macht

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern stellt dar, wie der Bund künftige Steuereinnahmen schätzt. Diese Schätzung bildet die Grundlage für seine Ausgabenplanung. Denn auch für den Bund gilt: wer Geld ausgeben will, muss vorher nachprüfen, wieviel er zur Verfügung hat.

Schul-Arbeitsblatt März 2017: Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen": warum es ihn gibt, was er macht

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern stellt dar, wie der Bund künftige Steuereinnahmen schätzt. Diese Schätzung bildet die Grundlage für seine Ausgabenplanung. Denn auch für den Bund gilt: wer Geld ausgeben will, muss vorher nachprüfen, wieviel er zur Verfügung hat.

Schul-Arbeitsblatt März 2017: Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen": warum es ihn gibt, was er macht

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern stellt dar, wie der Bund künftige Steuereinnahmen schätzt. Diese Schätzung bildet die Grundlage für seine Ausgabenplanung. Denn auch für den Bund gilt: wer Geld ausgeben will, muss vorher nachprüfen, wieviel er zur Verfügung hat.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Informationsbroschüre zum Produktinformationsblatt für zertifizierte Riester- und Basisrentenverträge

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Informationen zum Produktinformationsblatt für steuerlich geförderte Altersvorsorgeverträge. In der Broschüre werden die verbindlichen Informationen, die Anbieter vor Vertragsabschluss für einen zertifizierten Riester- oder Basisrentenvertrag auf dem Produktinformationsblatt angeben müssen, näher erläutert.

Informationsbroschüre zum Produktinformationsblatt für zertifizierte Riester- und Basisrentenverträge

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Informationen zum Produktinformationsblatt für steuerlich geförderte Altersvorsorgeverträge. In der Broschüre werden die verbindlichen Informationen, die Anbieter vor Vertragsabschluss für einen zertifizierten Riester- oder Basisrentenvertrag auf dem Produktinformationsblatt angeben müssen, näher erläutert.

Informationsbroschüre zum Produktinformationsblatt für zertifizierte Riester- und Basisrentenverträge

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Informationen zum Produktinformationsblatt für steuerlich geförderte Altersvorsorgeverträge. In der Broschüre werden die verbindlichen Informationen, die Anbieter vor Vertragsabschluss für einen zertifizierten Riester- oder Basisrentenvertrag auf dem Produktinformationsblatt angeben müssen, näher erläutert.

Informationsbroschüre zum Produktinformationsblatt für zertifizierte Riester- und Basisrentenverträge

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Informationen zum Produktinformationsblatt für steuerlich geförderte Altersvorsorgeverträge. In der Broschüre werden die verbindlichen Informationen, die Anbieter vor Vertragsabschluss für einen zertifizierten Riester- oder Basisrentenvertrag auf dem Produktinformationsblatt angeben müssen, näher erläutert.

Bund und Länder einig über steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder können damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurden. Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer wird auf diesem Wege verhindert. Die Steuereinnahmen von Bund und Ländern werden gesichert.

Bund und Länder einig über steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder können damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurden. Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer wird auf diesem Wege verhindert. Die Steuereinnahmen von Bund und Ländern werden gesichert.

Bund und Länder einig über steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder können damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurden. Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer wird auf diesem Wege verhindert. Die Steuereinnahmen von Bund und Ländern werden gesichert.

Bund und Länder einig über steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder können damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurden. Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer wird auf diesem Wege verhindert. Die Steuereinnahmen von Bund und Ländern werden gesichert.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) sind die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung modifiziert worden. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, erforderlich.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) sind die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung modifiziert worden. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, erforderlich.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) sind die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung modifiziert worden. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, erforderlich.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) sind die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung modifiziert worden. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, erforderlich.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) sind die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung modifiziert worden. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, erforderlich.

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) sind die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung modifiziert worden. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, erforderlich.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Jubiläumssitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Jubiläumssitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Jubiläumssitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Jubiläumssitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Jubiläumssitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz; Amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil II und Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet in einem überarbeitetem Schreiben. Dieses Schreiben vom 21. Februar 2017 ersetzt ab 1. Mai 2017 das Schreiben des BMF vom 26. August 2016 (IV C 3 - S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0739500 − BStBl I 2016, Seite 981).

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem überarbeitetem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV). In dem Schreiben vom 21. Februar 2017 näher benannte Randziffern sind mit Wirkung ab 1. Januar 2017 anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Mai 2017 anzuwenden.

Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz; Amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil II und Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet in einem überarbeitetem Schreiben. Dieses Schreiben vom 21. Februar 2017 ersetzt ab 1. Mai 2017 das Schreiben des BMF vom 26. August 2016 (IV C 3 - S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0739500 − BStBl I 2016, Seite 981).

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem überarbeitetem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV). In dem Schreiben vom 21. Februar 2017 näher benannte Randziffern sind mit Wirkung ab 1. Januar 2017 anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Mai 2017 anzuwenden.

Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz; Amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil II und Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet in einem überarbeitetem Schreiben. Dieses Schreiben vom 21. Februar 2017 ersetzt ab 1. Mai 2017 das Schreiben des BMF vom 26. August 2016 (IV C 3 - S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0739500 − BStBl I 2016, Seite 981).

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem überarbeitetem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV). In dem Schreiben vom 21. Februar 2017 näher benannte Randziffern sind mit Wirkung ab 1. Januar 2017 anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Mai 2017 anzuwenden.

Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz; Amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil II und Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet in einem überarbeitetem Schreiben. Dieses Schreiben vom 21. Februar 2017 ersetzt ab 1. Mai 2017 das Schreiben des BMF vom 26. August 2016 (IV C 3 - S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0739500 − BStBl I 2016, Seite 981).

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst. 

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst. 

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst. 

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst. 

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst. 

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind.

Das Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen - insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind.

Das Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen - insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind.

Das Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen - insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind.

Das Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen - insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; Erteilung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien (§ 10b EStG, § 50 EStDV)

Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i. S. d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs.

„Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per Mail!“

So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 - S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; Erteilung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien (§ 10b EStG, § 50 EStDV)

Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i. S. d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs.

„Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per Mail!“

So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 - S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; Erteilung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien (§ 10b EStG, § 50 EStDV)

Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i. S. d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs.

„Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per Mail!“

So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 - S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; Erteilung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien (§ 10b EStG, § 50 EStDV)

Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i. S. d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs.

„Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per Mail!“

So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 - S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu.

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 6. April 2016, V R 12/15

Mit Urteil vom 6. April 2016, V R 12/15, hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Abweichend von den bisher üblichen sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. des § 4 Nr.

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 6. April 2016, V R 12/15

Mit Urteil vom 6. April 2016, V R 12/15, hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Abweichend von den bisher üblichen sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. des § 4 Nr.

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 6. April 2016, V R 12/15

Mit Urteil vom 6. April 2016, V R 12/15, hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Abweichend von den bisher üblichen sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. des § 4 Nr.

Das Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen - insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.

Das Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen - insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.

Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG für Sportlehrgänge

Mit Urteil vom 26. November 2014, XI R 25/13 (BFH/NV 2015 S. 531), hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen „Reiterhofs“, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind. Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2017.

Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG für Sportlehrgänge

Mit Urteil vom 26. November 2014, XI R 25/13 (BFH/NV 2015 S. 531), hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen „Reiterhofs“, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind. Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2017.

Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG für Sportlehrgänge

Mit Urteil vom 26. November 2014, XI R 25/13 (BFH/NV 2015 S. 531), hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen „Reiterhofs“, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind. Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2017.

Bundeskabinett beschließt Lizenzschranke gegen Steuergestaltung internationaler Konzerne

Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2017 den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Damit soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Präferenzregelungen (sog. Lizenzboxen, Patentboxen oder IP-Boxen) verschieben, die nicht den Anforderungen des BEPS-Projekts der OECD und G20 entsprechen.

Bundeskabinett beschließt Lizenzschranke gegen Steuergestaltung internationaler Konzerne

Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2017 den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Damit soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Präferenzregelungen (sog. Lizenzboxen, Patentboxen oder IP-Boxen) verschieben, die nicht den Anforderungen des BEPS-Projekts der OECD und G20 entsprechen.

Bundeskabinett beschließt Lizenzschranke gegen Steuergestaltung internationaler Konzerne

Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2017 den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Damit soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Präferenzregelungen (sog. Lizenzboxen, Patentboxen oder IP-Boxen) verschieben, die nicht den Anforderungen des BEPS-Projekts der OECD und G20 entsprechen.

Bundeskabinett beschließt Lizenzschranke gegen Steuergestaltung internationaler Konzerne

Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2017 den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Damit soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Präferenzregelungen (sog. Lizenzboxen, Patentboxen oder IP-Boxen) verschieben, die nicht den Anforderungen des BEPS-Projekts der OECD und G20 entsprechen.

Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Mit dem "Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Mit dem "Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.

Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Mit dem "Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.

Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Mit dem "Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.

Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG für Sportlehrgänge

Mit Urteil vom 26. November 2014, XI R 25/13 (BFH/NV 2015 S. 531), hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen „Reiterhofs“, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind. Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2017.

Schul-Arbeitsblatt Januar 2017: FinTech - Die Digitalisierung des Finanzmarktes

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern zeigt wie junge FinTech-Unternehmen mit neuen Technologien und innovativen Dienstleistungen den klassischen Finanzmarkt verändern. Was bedeutet „FinTech“ eigentlich? Was geht uns das an? Und welche Ziele verfolgt das Bundesministerium der Finanzen? Antworten hierauf finden sich in unserem Schul-Arbeitsblatt FinTech.“ 

Schul-Arbeitsblatt Januar 2017: FinTech - Die Digitalisierung des Finanzmarktes

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern zeigt wie junge FinTech-Unternehmen mit neuen Technologien und innovativen Dienstleistungen den klassischen Finanzmarkt verändern. Was bedeutet „FinTech“ eigentlich? Was geht uns das an? Und welche Ziele verfolgt das Bundesministerium der Finanzen? Antworten hierauf finden sich in unserem Schul-Arbeitsblatt FinTech.“ 

Schul-Arbeitsblatt Januar 2017: FinTech - Die Digitalisierung des Finanzmarktes

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern zeigt wie junge FinTech-Unternehmen mit neuen Technologien und innovativen Dienstleistungen den klassischen Finanzmarkt verändern. Was bedeutet „FinTech“ eigentlich? Was geht uns das an? Und welche Ziele verfolgt das Bundesministerium der Finanzen? Antworten hierauf finden sich in unserem Schul-Arbeitsblatt FinTech.“ 

Schul-Arbeitsblatt Januar 2017: FinTech - Die Digitalisierung des Finanzmarktes

Das neue Arbeitsblatt im Medienpaket Finanzen & Steuern zeigt wie junge FinTech-Unternehmen mit neuen Technologien und innovativen Dienstleistungen den klassischen Finanzmarkt verändern. Was bedeutet „FinTech“ eigentlich? Was geht uns das an? Und welche Ziele verfolgt das Bundesministerium der Finanzen? Antworten hierauf finden sich in unserem Schul-Arbeitsblatt FinTech.“ 

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt - Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017

Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017 veröffentlicht.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.

Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt - Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017

Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017 veröffentlicht.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.

Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt - Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017

Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017 veröffentlicht.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2016 (BStBl I S. 974) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2017 geändert.

Unternehmen steigern erneut ihre Energieeffizienz und erhalten eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auch 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer – den sogenannten Spitzenausgleich – in voller Höhe erhalten. Das Bundeskabinett hat dies am 11. Januar 2017 auf Grundlage eines Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt.

Unternehmen steigern erneut ihre Energieeffizienz und erhalten eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auch 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer – den sogenannten Spitzenausgleich – in voller Höhe erhalten. Das Bundeskabinett hat dies am 11. Januar 2017 auf Grundlage eines Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt.

Unternehmen steigern erneut ihre Energieeffizienz und erhalten eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auch 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer – den sogenannten Spitzenausgleich – in voller Höhe erhalten. Das Bundeskabinett hat dies am 11. Januar 2017 auf Grundlage eines Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt.

Unternehmen steigern erneut ihre Energieeffizienz und erhalten eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auch 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer – den sogenannten Spitzenausgleich – in voller Höhe erhalten. Das Bundeskabinett hat dies am 11. Januar 2017 auf Grundlage eines Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2017

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2017 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2017

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2017 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2017

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2017 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder erläutern, dass die aufgezählten Jahressteuererklärungen für 2016 grundsätzlich bis zum 31. Mai 2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt.

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder erläutern, dass die aufgezählten Jahressteuererklärungen für 2016 grundsätzlich bis zum 31. Mai 2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt.

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder erläutern, dass die aufgezählten Jahressteuererklärungen für 2016 grundsätzlich bis zum 31. Mai 2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt.

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Zum 31. Dezember 2016 lief die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften aus. Ab dem 1. Januar 2017 müssen Unterlagen im Sinne des § 147 Absatz 1 Abgabenordnung, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Absatz 2 Abgabenordnung).

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Zum 31. Dezember 2016 lief die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften aus. Ab dem 1. Januar 2017 müssen Unterlagen im Sinne des § 147 Absatz 1 Abgabenordnung, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Absatz 2 Abgabenordnung).

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Zum 31. Dezember 2016 lief die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften aus. Ab dem 1. Januar 2017 müssen Unterlagen im Sinne des § 147 Absatz 1 Abgabenordnung, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Absatz 2 Abgabenordnung).

Das ändert sich 2017 bei der Steuer

Höhere Freibeträge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererklärung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Für den steuerlichen Bereich haben wir die Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Das ändert sich 2017 bei der Steuer

Höhere Freibeträge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererklärung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Für den steuerlichen Bereich haben wir die Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Das ändert sich 2017 bei der Steuer

Höhere Freibeträge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererklärung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Für den steuerlichen Bereich haben wir die Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Das ändert sich 2017 bei der Steuer

Höhere Freibeträge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererklärung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Für den steuerlichen Bereich haben wir die Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ist eine Reaktion auf die anhaltend schwierige Lage auf dem Milchmarkt in der Europäischen Union. Das Gesetz ändert u.a. das Einkommensteuergesetz (EStG). § 32c EStG – neu – korrigiert Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung).

Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) wird geregelt, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt sind.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sieht u.a. steuerliche Entlastungen vor, von denen insbesondere Familien profitieren.

Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ist eine Reaktion auf die anhaltend schwierige Lage auf dem Milchmarkt in der Europäischen Union. Das Gesetz ändert u.a. das Einkommensteuergesetz (EStG). § 32c EStG – neu – korrigiert Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung).

Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) wird geregelt, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt sind.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sieht u.a. steuerliche Entlastungen vor, von denen insbesondere Familien profitieren.

Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ist eine Reaktion auf die anhaltend schwierige Lage auf dem Milchmarkt in der Europäischen Union. Das Gesetz ändert u.a. das Einkommensteuergesetz (EStG). § 32c EStG – neu – korrigiert Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung).

Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) wird geregelt, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt sind.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sieht u.a. steuerliche Entlastungen vor, von denen insbesondere Familien profitieren.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen muss ab dem 1. Januar 2017 Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert. Zur Höhe der Kosten ist auf dem Produktinformationsblatt u. a. die einheitliche Kostenkennziffer "Effektivkosten" anzugeben. Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einschätzen zu können, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse 1 bis 5 verbindlich.

Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen muss ab dem 1. Januar 2017 Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert. Zur Höhe der Kosten ist auf dem Produktinformationsblatt u. a. die einheitliche Kostenkennziffer "Effektivkosten" anzugeben. Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einschätzen zu können, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse 1 bis 5 verbindlich.

Bundeskabinett bringt grundlegende Reform der Betriebsrente auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.

Bundeskabinett bringt grundlegende Reform der Betriebsrente auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.

Bundeskabinett bringt grundlegende Reform der Betriebsrente auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.

Bundeskabinett bringt grundlegende Reform der Betriebsrente auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen in erster Linie die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (häufig auch als Briefkastenfirmen bezeichnet) erschwert werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen in erster Linie die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (häufig auch als Briefkastenfirmen bezeichnet) erschwert werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen in erster Linie die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (häufig auch als Briefkastenfirmen bezeichnet) erschwert werden.

Bundesregierung bekämpft Steuerbetrug über Briefkastenfirmen

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Damit zieht die Bundesregierung die auf nationaler Ebene erforderlichen Konsequenzen aus den im Frühjahr bekannt gewordenen „Panama Papers“. Parallel dazu setzt sich die Bundesregierung auch auf internationaler Ebene weiter intensiv für einen Informationsaustausch zu den wirtschaftlich Berechtigten von Briefkastenfirmen ein.

Bundesregierung bekämpft Steuerbetrug über Briefkastenfirmen

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Damit zieht die Bundesregierung die auf nationaler Ebene erforderlichen Konsequenzen aus den im Frühjahr bekannt gewordenen „Panama Papers“. Parallel dazu setzt sich die Bundesregierung auch auf internationaler Ebene weiter intensiv für einen Informationsaustausch zu den wirtschaftlich Berechtigten von Briefkastenfirmen ein.

Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen soll im Einkommensteuergesetz ein neuer § 4j eingeführt werden. Nach der Neuregelung sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen nicht oder nur zum Teil abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes (so genannte „Lizenzbox“) nicht oder nur niedrig besteuert wird.

Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen soll im Einkommensteuergesetz ein neuer § 4j eingeführt werden. Nach der Neuregelung sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen nicht oder nur zum Teil abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes (so genannte „Lizenzbox“) nicht oder nur niedrig besteuert wird.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Besteuerung der von der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT) gezahlten Pensionen

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung der Pensionszahlungen der Koordinierten Organisationen (z. B. BFH vom 22. Juli 2015, X B 172/14, BFH/NV 2015, 1390-1392, mit weiteren Verweisen) und der Vergleichbarkeit der Rentensysteme mit denen der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT) wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087) geändert.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Besteuerung der von der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT) gezahlten Pensionen

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung der Pensionszahlungen der Koordinierten Organisationen (z. B. BFH vom 22. Juli 2015, X B 172/14, BFH/NV 2015, 1390-1392, mit weiteren Verweisen) und der Vergleichbarkeit der Rentensysteme mit denen der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT) wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087) geändert.

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Erstmalige Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird festgelegt, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2016 angelegt werden.

Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück; BFH-Urteil vom 9. März 2016 - X R 46/14 - (BStBl II S. ___)

Mit Urteil vom 9. März 2016 (a. a. O.) hat der Bundesfinanzhof zur Behandlung des eigenen Aufwands des Betriebsinhabers für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück entschieden. Zu den Folgen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben: BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016.

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Erstmalige Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird festgelegt, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2016 angelegt werden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes

In Deutschland wird für mehr als 16 Mio. Kinder Kindergeld gezahlt. Das Auszahlungsvolumen betrug im Jahr 2015 über 39 Mrd. Euro. Das Kindergeld wird von den Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt. Neben den 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die das Kindergeld für rund 87 Prozent aller Kinder in Deutschland bearbeiten, gibt es über 8 000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes für die übrigen 13 Prozent (Kinder von öffentlich Bediensteten).

Neue Transparenz bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge

Verbraucher können sich zukünftig vor Abschluss eines Riester- oder Basisrentenvertrages besser über das Preis-Leistungs-Verhältnis der auf dem Markt angebotenen zertifizierten Produkte informieren. Alle Anbieter dieser Produkte müssen ab 1. Januar 2017 ein neues Produktinformationsblatt (PIB) erstellen.

Das Produktinformationsblatt (PIB)

Einheitliche Produktinformationsblätter für private Riester- und Basisrentenverträge erhöhen Transparenz und Vergleichbarkeit bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge

Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. November 2016 (BGBl I Seite 2637); Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2017

Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Hierzu: BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2016.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 22. September 2015 (BStBl I. S. 745)

Die Integration der Menschen, die Zuflucht in Deutschland suchen, ist eine entscheidende Zukunftsfrage für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft. Dabei ist Integration ein Prozess, an dem viele Beteiligte, wie z.B. Initiativen, Vereine und Engagierte aus der Bürgergesellschaft, mitwirken. Viele Bürgerinnen und Bürger haben in den letzten Monaten mit ihrem freiwilligen Engagement den vielen nach Deutschland geflüchteten Menschen ein Ankommen und Zurechtfinden in der neuen Umgebung erleichtert.

Umsatzsteuer; Tätigkeit eines Sport-Dachverbandes - Konsequenzen des BFH-Urteils vom 24. Juni 2015, I R 13/13

Mit Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/13, hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 Abgabenordnung fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 Abgabenordnung fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7).

Umsatzsteuer; Tätigkeit eines Sport-Dachverbandes - Konsequenzen des BFH-Urteils vom 24. Juni 2015, I R 13/13

Mit Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/13, hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 Abgabenordnung fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 Abgabenordnung fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7).

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 EStG

Der Entwurf wurde den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Stellungnahme bis zum 30. Dezember 2016 zugesandt. Weitere Interessierte können Stellungnahmen an das Referat für Bürgerangelegenheiten senden, das die Stellungnahmen an den Fachbereich weiterleiten wird.

Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 EStG

Der Entwurf wurde den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Stellungnahme bis zum 30. Dezember 2016 zugesandt. Weitere Interessierte können Stellungnahmen an das Referat für Bürgerangelegenheiten senden, das die Stellungnahmen an den Fachbereich weiterleiten wird.

Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 EStG

Der Entwurf wurde den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Stellungnahme bis zum 30. Dezember 2016 zugesandt. Weitere Interessierte können Stellungnahmen an das Referat für Bürgerangelegenheiten senden, das die Stellungnahmen an den Fachbereich weiterleiten wird.

Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 EStG

Der Entwurf wurde den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Stellungnahme bis zum 30. Dezember 2016 zugesandt. Weitere Interessierte können Stellungnahmen an das Referat für Bürgerangelegenheiten senden, das die Stellungnahmen an den Fachbereich weiterleiten wird.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch der Verkehrssektor seine Emissionen mindern. Die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen und somit zur angestrebten Dekarbonisierung leistet. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I S.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch der Verkehrssektor seine Emissionen mindern. Die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen und somit zur angestrebten Dekarbonisierung leistet. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I S.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch der Verkehrssektor seine Emissionen mindern. Die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen und somit zur angestrebten Dekarbonisierung leistet. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I S.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung; Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping im Privatvermögen

Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Absatz 2 Satz 4 EStG i. d. Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 bestimmt, was für die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) gilt.

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017 bekannt gemacht. Die Programmablaufpläne berücksichtigen bereits die für 2017 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.820 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.678 Euro bzw. 7.356 Euro). Treten diese Änderungen nicht am 1.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung; Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping im Privatvermögen

Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Absatz 2 Satz 4 EStG i. d. Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 bestimmt, was für die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) gilt.

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017 bekannt gemacht. Die Programmablaufpläne berücksichtigen bereits die für 2017 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.820 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.678 Euro bzw. 7.356 Euro). Treten diese Änderungen nicht am 1.

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017 bekannt gemacht. Die Programmablaufpläne berücksichtigen bereits die für 2017 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.820 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.678 Euro bzw. 7.356 Euro). Treten diese Änderungen nicht am 1.

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung; Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping im Privatvermögen

Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Absatz 2 Satz 4 EStG i. d. Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 bestimmt, was für die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) gilt.

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017 bekannt gemacht. Die Programmablaufpläne berücksichtigen bereits die für 2017 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.820 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.678 Euro bzw. 7.356 Euro). Treten diese Änderungen nicht am 1.

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen - das sind die Ziele der in Kraft getretenen Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Bund und Länder hatten sich auf einen Kompromiss verständigt. Mit den neuen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert.

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen - das sind die Ziele der in Kraft getretenen Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Bund und Länder hatten sich auf einen Kompromiss verständigt. Mit den neuen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert.

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen - das sind die Ziele der in Kraft getretenen Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Bund und Länder hatten sich auf einen Kompromiss verständigt. Mit den neuen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert.

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen - das sind die Ziele der in Kraft getretenen Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Bund und Länder hatten sich auf einen Kompromiss verständigt. Mit den neuen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert.

Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen) wurde insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes umfassend überarbeitet.
Folgende Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:

Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen) wurde insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes umfassend überarbeitet.
Folgende Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:

Ergebnisse der 149. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 2. bis 4. November 2016 in Nürnberg

Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit soliden Steuereinnahmen rechnen. Nach der aktuellen Prognose der Steuerschätzer werden die Steuereinnahmen für den Gesamtstaat im laufenden Jahr 695,5 Mrd. Euro betragen. Die 149. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ fand vom 2. bis 4. November 2016 auf Einladung der Stadt Nürnberg sowie des Deutschen Städtetages in Nürnberg statt.

Ergebnisse der 149. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 2. bis 4. November 2016 in Nürnberg

Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit soliden Steuereinnahmen rechnen. Nach der aktuellen Prognose der Steuerschätzer werden die Steuereinnahmen für den Gesamtstaat im laufenden Jahr 695,5 Mrd. Euro betragen. Die 149. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ fand vom 2. bis 4. November 2016 auf Einladung der Stadt Nürnberg sowie des Deutschen Städtetages in Nürnberg statt.

Ergebnisse der 149. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 2. bis 4. November 2016 in Nürnberg

Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit soliden Steuereinnahmen rechnen. Nach der aktuellen Prognose der Steuerschätzer werden die Steuereinnahmen für den Gesamtstaat im laufenden Jahr 695,5 Mrd. Euro betragen. Die 149. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ fand vom 2. bis 4. November 2016 auf Einladung der Stadt Nürnberg sowie des Deutschen Städtetages in Nürnberg statt.

Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2017

Das BMF-Schreiben stellt die Vervielfältiger zusammen, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2017 berechnet wird.
Achtung: Die am 4. November 2016 eingestellte Anlage musste wegen einer fehlerhaften Angabe ausgetauscht werden. In der letzten Spalte (Frauen/Kapitalwert) muss bei einem vollendeten Alter von 45 Jahren der Kapitalwert richtig 16,362 statt 18,463 lauten.

Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2017

Das BMF-Schreiben stellt die Vervielfältiger zusammen, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2017 berechnet wird.
Achtung: Die am 4. November 2016 eingestellte Anlage musste wegen einer fehlerhaften Angabe ausgetauscht werden. In der letzten Spalte (Frauen/Kapitalwert) muss bei einem vollendeten Alter von 45 Jahren der Kapitalwert richtig 16,362 statt 18,463 lauten.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags; Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben und der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d, e und f GewStG

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Oktober 2016

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags; Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben und der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d, e und f GewStG

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Oktober 2016

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags; Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben und der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d, e und f GewStG

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Oktober 2016

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2017

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 überarbeitet worden. Das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016 ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 das BMF-Schreiben vom 18. November 2013 (BStBl I 2013 Seite 1462).

Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2017

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 überarbeitet worden. Das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016 ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 das BMF-Schreiben vom 18. November 2013 (BStBl I 2013 Seite 1462).

Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2017

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 überarbeitet worden. Das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016 ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 das BMF-Schreiben vom 18. November 2013 (BStBl I 2013 Seite 1462).

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Abkommen vom 12. November 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Abkommen vom 12. November 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Abkommen vom 12. November 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Abkommen vom 12. November 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 beschlossen.

Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 beschlossen.

Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 beschlossen.

Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 beschlossen.

Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 beschlossen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

"Hilfsmittelerlass 2017"

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2017 findet bundeseinheitlich vom 10. bis 12. Oktober 2017 statt. Näheres zu den zugelassenen Hilfmitteln im "Hilfsmittelerlass 2017".

"Hilfsmittelerlass 2017"

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2017 findet bundeseinheitlich vom 10. bis 12. Oktober 2017 statt. Näheres zu den zugelassenen Hilfmitteln im "Hilfsmittelerlass 2017".

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Leistungen eines privaten Krankenhauses; BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014, V R 20/14, sowie vom 18. März 2015, XI R 38/13

Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Leistungen eines privaten Krankenhauses; BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014, V R 20/14, sowie vom 18. März 2015, XI R 38/13

Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Leistungen eines privaten Krankenhauses; BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014, V R 20/14, sowie vom 18. März 2015, XI R 38/13

Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Leistungen eines privaten Krankenhauses; BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014, V R 20/14, sowie vom 18. März 2015, XI R 38/13

Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen.

Frühere Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden.

Frühere Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden.

Frühere Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden.

Frühere Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden.

Frühere Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. Oktober 2016

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. Oktober 2016

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. Oktober 2016

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. Oktober 2016

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. Oktober 2016

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG - Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien; BFH-Urteil vom 24. September 2014, V R 19/11

Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz ist gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Für andere hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE unverändert fort.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG - Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien; BFH-Urteil vom 24. September 2014, V R 19/11

Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz ist gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Für andere hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE unverändert fort.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG - Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien; BFH-Urteil vom 24. September 2014, V R 19/11

Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz ist gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Für andere hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE unverändert fort.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG - Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien; BFH-Urteil vom 24. September 2014, V R 19/11

Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz ist gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Für andere hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE unverändert fort.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juli 2015, XI R 35/13

Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31. März 2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen gilt das Berufungsrecht auch für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines ab dem 1.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juli 2015, XI R 35/13

Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31. März 2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen gilt das Berufungsrecht auch für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines ab dem 1.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juli 2015, XI R 35/13

Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31. März 2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen gilt das Berufungsrecht auch für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines ab dem 1.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juli 2015, XI R 35/13

Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31. März 2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen gilt das Berufungsrecht auch für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines ab dem 1.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juli 2015, XI R 35/13

Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31. März 2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen gilt das Berufungsrecht auch für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines ab dem 1.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2017

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2017“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2017“ werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2017

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2017“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2017“ werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2017

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2017“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2017“ werden hiermit bekanntgemacht.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2017

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2017“ und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2017“ werden hiermit bekanntgemacht.

Bessere Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von Unternehmen

Die Bundesregierung verbessert die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Unternehmen. Profitieren werden auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Dazu hat das Bundeskabinett am 14. September 2016 den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen.

Bessere Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von Unternehmen

Die Bundesregierung verbessert die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Unternehmen. Profitieren werden auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Dazu hat das Bundeskabinett am 14. September 2016 den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen.

Bessere Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von Unternehmen

Die Bundesregierung verbessert die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Unternehmen. Profitieren werden auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Dazu hat das Bundeskabinett am 14. September 2016 den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen.

Bessere Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von Unternehmen

Die Bundesregierung verbessert die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Unternehmen. Profitieren werden auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Dazu hat das Bundeskabinett am 14. September 2016 den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen.

Bessere Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von Unternehmen

Die Bundesregierung verbessert die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Unternehmen. Profitieren werden auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Dazu hat das Bundeskabinett am 14. September 2016 den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 (BStBl I S. 490) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2016 geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 (BStBl I S. 490) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2016 geändert.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 (BStBl I S. 490) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2016 geändert.

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2016) und Hinweise zum Ende der Sperrfrist

Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2016) wird bekannt gemacht. Darüber hinaus werden Hinweise zum Ende der Sperrfrist gegeben.

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2016) und Hinweise zum Ende der Sperrfrist

Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2016) wird bekannt gemacht. Darüber hinaus werden Hinweise zum Ende der Sperrfrist gegeben.

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2016) und Hinweise zum Ende der Sperrfrist

Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2016) wird bekannt gemacht. Darüber hinaus werden Hinweise zum Ende der Sperrfrist gegeben.

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2016) und Hinweise zum Ende der Sperrfrist

Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2016) wird bekannt gemacht. Darüber hinaus werden Hinweise zum Ende der Sperrfrist gegeben.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Amtlich vorgeschriebenes Muster des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil II des Schreibens die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet.

Amtlich vorgeschriebenes Muster des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil II des Schreibens die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet.

Amtlich vorgeschriebenes Muster des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil II des Schreibens die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet.

Amtlich vorgeschriebenes Muster des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil II des Schreibens die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Turkmenistan am 29. August 2016 in Berlin unterzeichnet

Mit Turkmenistan wurde am 11. August 1999 eine Vereinbarung über die Fortgeltung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der UdSSR vom 24. November 1981 geschlossen. Dieses Abkommen ist durch politische, wirtschaftliche und steuerrechtliche Entwicklungen überholt und muss deshalb durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden. Dem trägt das neue Abkommen vom 29. August 2016 Rechnung. Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h.

Amtlich vorgeschriebenes Muster des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil II des Schreibens die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Turkmenistan am 29. August 2016 in Berlin unterzeichnet

Mit Turkmenistan wurde am 11. August 1999 eine Vereinbarung über die Fortgeltung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der UdSSR vom 24. November 1981 geschlossen. Dieses Abkommen ist durch politische, wirtschaftliche und steuerrechtliche Entwicklungen überholt und muss deshalb durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden. Dem trägt das neue Abkommen vom 29. August 2016 Rechnung. Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h.

Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende); Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. November 2014 (BStBl I S. 1584)

Das BMF-Schreiben vom 24. August 2016 ändert die Textziffer 3 des BMF-Schreibens vom 25. November 2014. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in dem BMF-Schreiben vom 24. August 2016 zu Aufwandsspenden Voraussetzungen für die Anerkennung des steuerlichen Abzugs von Aufwand aus „regelmäßigen Tätigkeiten“ klargestellt. Die Regelung gilt für alle offenen Fälle.

Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende); Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. November 2014 (BStBl I S. 1584)

Das BMF-Schreiben vom 24. August 2016 ändert die Textziffer 3 des BMF-Schreibens vom 25. November 2014. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in dem BMF-Schreiben vom 24. August 2016 zu Aufwandsspenden Voraussetzungen für die Anerkennung des steuerlichen Abzugs von Aufwand aus „regelmäßigen Tätigkeiten“ klargestellt. Die Regelung gilt für alle offenen Fälle.

Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende); Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. November 2014 (BStBl I S. 1584)

Das BMF-Schreiben vom 24. August 2016 ändert die Textziffer 3 des BMF-Schreibens vom 25. November 2014. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in dem BMF-Schreiben vom 24. August 2016 zu Aufwandsspenden Voraussetzungen für die Anerkennung des steuerlichen Abzugs von Aufwand aus „regelmäßigen Tätigkeiten“ klargestellt. Die Regelung gilt für alle offenen Fälle.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II; Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 (BStBl 2016 II S.    ) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 (BStBl II S.    )

Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II; Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 (BStBl 2016 II S.    ) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 (BStBl II S.    )

Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II; Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 (BStBl 2016 II S.    ) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 (BStBl II S.    )

Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II; Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 (BStBl 2016 II S.    ) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 (BStBl II S.    )

Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II; Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 (BStBl 2016 II S.    ) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 (BStBl II S.    )

Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II; Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 (BStBl 2016 II S.    ) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 (BStBl II S.    )

Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II; Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 (BStBl 2016 II S.    ) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 (BStBl II S.    )

Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II; Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 (BStBl 2016 II S.    ) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 (BStBl II S.    )

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) unterscheidet nunmehr zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet ein einfaches, leicht administrierbares und gestaltungssicheres „intransparentes“ Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investment-fonds und Anleger basiert.

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) unterscheidet nunmehr zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet ein einfaches, leicht administrierbares und gestaltungssicheres „intransparentes“ Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investment-fonds und Anleger basiert.

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) unterscheidet nunmehr zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet ein einfaches, leicht administrierbares und gestaltungssicheres „intransparentes“ Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investment-fonds und Anleger basiert.

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) unterscheidet nunmehr zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet ein einfaches, leicht administrierbares und gestaltungssicheres „intransparentes“ Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investment-fonds und Anleger basiert.

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) unterscheidet nunmehr zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet ein einfaches, leicht administrierbares und gestaltungssicheres „intransparentes“ Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anleger basiert.

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) unterscheidet nunmehr zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet ein einfaches, leicht administrierbares und gestaltungssicheres „intransparentes“ Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anleger basiert.

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Deutschland hat ein international wettbewerbsfähiges Steuerrecht und einen gut funktionierenden Steuervollzug. Allerdings stehen Steuerrecht und Steuervollzug in einem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung zu einer alternden Gesellschaft und abnehmenden Bevölkerungszahl stellen auch das Steuerrecht und den Steuervollzug vor große Herausforderungen.

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Deutschland hat ein international wettbewerbsfähiges Steuerrecht und einen gut funktionierenden Steuervollzug. Allerdings stehen Steuerrecht und Steuervollzug in einem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung zu einer alternden Gesellschaft und abnehmenden Bevölkerungszahl stellen auch das Steuerrecht und den Steuervollzug vor große Herausforderungen.

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Deutschland hat ein international wettbewerbsfähiges Steuerrecht und einen gut funktionierenden Steuervollzug. Allerdings stehen Steuerrecht und Steuervollzug in einem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung zu einer alternden Gesellschaft und abnehmenden Bevölkerungszahl stellen auch das Steuerrecht und den Steuervollzug vor große Herausforderungen.

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Deutschland hat ein international wettbewerbsfähiges Steuerrecht und einen gut funktionierenden Steuervollzug. Allerdings stehen Steuerrecht und Steuervollzug in einem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung zu einer alternden Gesellschaft und abnehmenden Bevölkerungszahl stellen auch das Steuerrecht und den Steuervollzug vor große Herausforderungen.

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Deutschland hat ein international wettbewerbsfähiges Steuerrecht und einen gut funktionierenden Steuervollzug. Allerdings stehen Steuerrecht und Steuervollzug in einem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung zu einer alternden Gesellschaft und abnehmenden Bevölkerungszahl stellen auch das Steuerrecht und den Steuervollzug vor große Herausforderungen.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Deutschland hat ein international wettbewerbsfähiges Steuerrecht und einen gut funktionierenden Steuervollzug. Allerdings stehen Steuerrecht und Steuervollzug in einem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung zu einer alternden Gesellschaft und abnehmenden Bevölkerungszahl stellen auch das Steuerrecht und den Steuervollzug vor große Herausforderungen.

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um

Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden. Wesentliche Inhalte betreffen den automatischen Informationsaustausch über „Tax Rulings“ und das „Country-by-Country-Reporting“ innerhalb der EU.

Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor

Elektronische Registrierkassen müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das hat das Bundeskabinett am 13. Juli 2016 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Damit wird Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen wirksam bekämpft.

Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um

Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden. Wesentliche Inhalte betreffen den automatischen Informationsaustausch über „Tax Rulings“ und das „Country-by-Country-Reporting“ innerhalb der EU.

Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor

Elektronische Registrierkassen müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das hat das Bundeskabinett am 13. Juli 2016 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Damit wird Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen wirksam bekämpft.

Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um

Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden. Wesentliche Inhalte betreffen den automatischen Informationsaustausch über „Tax Rulings“ und das „Country-by-Country-Reporting“ innerhalb der EU.

Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor

Elektronische Registrierkassen müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das hat das Bundeskabinett am 13. Juli 2016 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Damit wird Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen wirksam bekämpft.

Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um

Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden. Wesentliche Inhalte betreffen den automatischen Informationsaustausch über „Tax Rulings“ und das „Country-by-Country-Reporting“ innerhalb der EU.

Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor

Elektronische Registrierkassen müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das hat das Bundeskabinett am 13. Juli 2016 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Damit wird Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen wirksam bekämpft.

Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um

Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden. Wesentliche Inhalte betreffen den automatischen Informationsaustausch über „Tax Rulings“ und das „Country-by-Country-Reporting“ innerhalb der EU.

Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor

Elektronische Registrierkassen müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das hat das Bundeskabinett am 13. Juli 2016 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Damit wird Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen wirksam bekämpft.

Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um

Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden. Wesentliche Inhalte betreffen den automatischen Informationsaustausch über „Tax Rulings“ und das „Country-by-Country-Reporting“ innerhalb der EU.

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Der Steuervollzug in Deutschland ist funktional und bislang effektiv und effizient. Jedoch stellen die heute bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Auf Grund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Hauptanliegen des nunmehr als Regierungsentwurf vorliegende Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen ist die Umsetzung von OECD-Empfehlungen zur Stärkung der Transparenz sowie zugleich die Umsetzung der genannten Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland besser wahrnehmen zu können.

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Der Steuervollzug in Deutschland ist funktional und bislang effektiv und effizient. Jedoch stellen die heute bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Auf Grund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Hauptanliegen des nunmehr als Regierungsentwurf vorliegende Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen ist die Umsetzung von OECD-Empfehlungen zur Stärkung der Transparenz sowie zugleich die Umsetzung der genannten Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland besser wahrnehmen zu können.

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Der Steuervollzug in Deutschland ist funktional und bislang effektiv und effizient. Jedoch stellen die heute bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Auf Grund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Hauptanliegen des nunmehr als Regierungsentwurf vorliegende Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen ist die Umsetzung von OECD-Empfehlungen zur Stärkung der Transparenz sowie zugleich die Umsetzung der genannten Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland besser wahrnehmen zu können.

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Der Steuervollzug in Deutschland ist funktional und bislang effektiv und effizient. Jedoch stellen die heute bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Auf Grund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Hauptanliegen des nunmehr als Regierungsentwurf vorliegende Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen ist die Umsetzung von OECD-Empfehlungen zur Stärkung der Transparenz sowie zugleich die Umsetzung der genannten Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland besser wahrnehmen zu können.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. Juli 2016

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt "Einblenden" sichtbar gemacht werden.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. Juli 2016

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. Juli 2016

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz; Amtlich vorgeschriebenes Muster der Muster-Produktinformationsblätter Teil I

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil I des Schreibens die optische Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.

Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz; Amtlich vorgeschriebenes Muster der Muster-Produktinformationsblätter Teil I

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil I des Schreibens die optische Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.

Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz; Amtlich vorgeschriebenes Muster der Muster-Produktinformationsblätter Teil I

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil I des Schreibens die optische Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland

Ausgelöst durch schwere Unwetter Ende Mai/Anfang Juni 2016 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Betroffenen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Bundesregierung unterstützt die hohe Spendenbereitschaft in Deutschland, damit möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann.

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland

Ausgelöst durch schwere Unwetter Ende Mai/Anfang Juni 2016 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Betroffenen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Bundesregierung unterstützt die hohe Spendenbereitschaft in Deutschland, damit möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Grünes Licht im Bundesrat für moderneres Besteuerungsverfahren

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Die von Bund und Ländern mit großem Engagement unter Beteiligung vieler Verbände und Kammern entwickelten Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens können nun auf der Basis der neuen gesetzlichen Grundlagen organisatorisch und automationstechnisch umgesetzt werden.

Grünes Licht im Bundesrat für moderneres Besteuerungsverfahren

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Die von Bund und Ländern mit großem Engagement unter Beteiligung vieler Verbände und Kammern entwickelten Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens können nun auf der Basis der neuen gesetzlichen Grundlagen organisatorisch und automationstechnisch umgesetzt werden.

Grünes Licht im Bundesrat für moderneres Besteuerungsverfahren

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Die von Bund und Ländern mit großem Engagement unter Beteiligung vieler Verbände und Kammern entwickelten Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens können nun auf der Basis der neuen gesetzlichen Grundlagen organisatorisch und automationstechnisch umgesetzt werden.

Grünes Licht im Bundesrat für moderneres Besteuerungsverfahren

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Die von Bund und Ländern mit großem Engagement unter Beteiligung vieler Verbände und Kammern entwickelten Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens können nun auf der Basis der neuen gesetzlichen Grundlagen organisatorisch und automationstechnisch umgesetzt werden.

Grünes Licht im Bundesrat für moderneres Besteuerungsverfahren

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Die von Bund und Ländern mit großem Engagement unter Beteiligung vieler Verbände und Kammern entwickelten Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens können nun auf der Basis der neuen gesetzlichen Grundlagen organisatorisch und automationstechnisch umgesetzt werden.

Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung; Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016; Ergänzung des BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85)

Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung; Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016; Ergänzung des BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85)

Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung; Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016; Ergänzung des BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85)

Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung; Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016; Ergänzung des BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85)

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendung des § 18 Absatz 3 AusInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten; BFH-Urteil vom 25. August 2009, I R 88, 89/07; EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 "Wagner-Raith" und Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 2/09 und VIII R 39/12

Anwendung des § 18 Absatz 3 AusInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten; BFH-Urteil vom 25. August 2009, I R 88, 89/07; EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 "Wagner-Raith" und Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 2/09 und VIII R 39/12

Anwendung des § 18 Absatz 3 AusInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten; BFH-Urteil vom 25. August 2009, I R 88, 89/07; EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 "Wagner-Raith" und Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 2/09 und VIII R 39/12

Anwendung des § 18 Absatz 3 AusInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten; BFH-Urteil vom 25. August 2009, I R 88, 89/07; EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 "Wagner-Raith" und Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 2/09 und VIII R 39/12

Anwendung des § 18 Absatz 3 AusInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten; BFH-Urteil vom 25. August 2009, I R 88, 89/07; EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 "Wagner-Raith" und Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 2/09 und VIII R 39/12

Anwendung des § 18 Absatz 3 AusInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten; BFH-Urteil vom 25. August 2009, I R 88, 89/07; EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 "Wagner-Raith" und Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 2/09 und VIII R 39/12

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting“) sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um deutsche Besteuerungsrechte besser wahrnehmen zu können.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting“) sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um deutsche Besteuerungsrechte besser wahrnehmen zu können.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting“) sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um deutsche Besteuerungsrechte besser wahrnehmen zu können.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting“) sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um deutsche Besteuerungsrechte besser wahrnehmen zu können.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting“) sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um deutsche Besteuerungsrechte besser wahrnehmen zu können.

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting“) sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um deutsche Besteuerungsrechte besser wahrnehmen zu können.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Anwendungserlass zu § 153 AO

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster); BFH-Urteil vom 17. November 2015 - VIII R 27/12 -

      Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes: ...

      § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster); BFH-Urteil vom 17. November 2015 - VIII R 27/12 -

      Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes: ...

      § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster); BFH-Urteil vom 17. November 2015 - VIII R 27/12 -

      Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes: ...

      § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster); BFH-Urteil vom 17. November 2015 - VIII R 27/12 -

      Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes: ...

      § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster); BFH-Urteil vom 17. November 2015 - VIII R 27/12 -

      Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes: ...

      § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster); BFH-Urteil vom 17. November 2015 - VIII R 27/12 -

      Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes: ...

      Anwendungserlass zu § 153 AO

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.

      Anwendungserlass zu § 153 AO

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.

      Anwendungserlass zu § 153 AO

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.

      Anwendungserlass zu § 153 AO

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.

      Anwendungserlass zu § 153 AO

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.

      Anwendungserlass zu § 153 AO

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.

      Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

      Der Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung eines konkreten Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages, der die Besteuerung von Kraftstoffen betrifft. Derzeit sind komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie Flüssiggas in Deutschland energiesteuerlich begünstigt, jedoch läuft diese Begünstigung Ende des Jahres 2018 aus. Ohne eine Nachfolgeregelung würden diese Steuerbegünstigungen ersatzlos wegfallen.

      Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

      Der Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung eines konkreten Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages, der die Besteuerung von Kraftstoffen betrifft. Derzeit sind komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie Flüssiggas in Deutschland energiesteuerlich begünstigt, jedoch läuft diese Begünstigung Ende des Jahres 2018 aus. Ohne eine Nachfolgeregelung würden diese Steuerbegünstigungen ersatzlos wegfallen.

      Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

      Der Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung eines konkreten Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages, der die Besteuerung von Kraftstoffen betrifft. Derzeit sind komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie Flüssiggas in Deutschland energiesteuerlich begünstigt, jedoch läuft diese Begünstigung Ende des Jahres 2018 aus. Ohne eine Nachfolgeregelung würden diese Steuerbegünstigungen ersatzlos wegfallen.

      Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

      Der Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung eines konkreten Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages, der die Besteuerung von Kraftstoffen betrifft. Derzeit sind komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie Flüssiggas in Deutschland energiesteuerlich begünstigt, jedoch läuft diese Begünstigung Ende des Jahres 2018 aus. Ohne eine Nachfolgeregelung würden diese Steuerbegünstigungen ersatzlos wegfallen.

      Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

      Der Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung eines konkreten Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages, der die Besteuerung von Kraftstoffen betrifft. Derzeit sind komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie Flüssiggas in Deutschland energiesteuerlich begünstigt, jedoch läuft diese Begünstigung Ende des Jahres 2018 aus. Ohne eine Nachfolgeregelung würden diese Steuerbegünstigungen ersatzlos wegfallen.

      Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

      Der Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung eines konkreten Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages, der die Besteuerung von Kraftstoffen betrifft. Derzeit sind komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie Flüssiggas in Deutschland energiesteuerlich begünstigt, jedoch läuft diese Begünstigung Ende des Jahres 2018 aus. Ohne eine Nachfolgeregelung würden diese Steuerbegünstigungen ersatzlos wegfallen.

      Bundeskabinett beschließt steuerliche Förderung der Elektromobilität

      Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Die steuerlichen Maßnahmen dienen einer klimagerechten Zukunftspolitik und ergänzen das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr.

      Bundeskabinett beschließt steuerliche Förderung der Elektromobilität

      Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Die steuerlichen Maßnahmen dienen einer klimagerechten Zukunftspolitik und ergänzen das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr.

      Bundeskabinett beschließt steuerliche Förderung der Elektromobilität

      Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Die steuerlichen Maßnahmen dienen einer klimagerechten Zukunftspolitik und ergänzen das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr.

      Bundeskabinett beschließt steuerliche Förderung der Elektromobilität

      Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Die steuerlichen Maßnahmen dienen einer klimagerechten Zukunftspolitik und ergänzen das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr.

      Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

      Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität soll zum einen im Kraftfahrzeugsteuergesetz die fünfjährige Steuerbefreiung für Elektro-Kraftfahrzeuge (Elektrofahrzeuge) rückwirkend auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung soll für im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassene Elektrofahrzeuge gelten.

      Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

      Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität soll zum einen im Kraftfahrzeugsteuergesetz die fünfjährige Steuerbefreiung für Elektro-Kraftfahrzeuge (Elektrofahrzeuge) rückwirkend auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung soll für im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassene Elektrofahrzeuge gelten.

      Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

      Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität soll zum einen im Kraftfahrzeugsteuergesetz die fünfjährige Steuerbefreiung für Elektro-Kraftfahrzeuge (Elektrofahrzeuge) rückwirkend auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung soll für im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassene Elektrofahrzeuge gelten.

      Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

      Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität soll zum einen im Kraftfahrzeugsteuergesetz die fünfjährige Steuerbefreiung für Elektro-Kraftfahrzeuge (Elektrofahrzeuge) rückwirkend auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung soll für im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassene Elektrofahrzeuge gelten.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt

      Mit der Genehmigung durch die Europäische Kommmission vom 3. Mai 2016 ist das Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt in Kraft getreten.und kann ab dem Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 angewendet werden.

      Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt

      Mit der Genehmigung durch die Europäische Kommmission vom 3. Mai 2016 ist das Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt in Kraft getreten.und kann ab dem Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 angewendet werden.

      Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt

      Mit der Genehmigung durch die Europäische Kommmission vom 3. Mai 2016 ist das Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt in Kraft getreten.und kann ab dem Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 angewendet werden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Ergebnisse der 148. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 2. bis 4. Mai 2016 in Essen

      Die 148. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ fand vom 2. bis 4. Mai 2016 auf Einladung des Finanzministers des Landes Nordrhein‑Westfalen in Essen statt. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine letzte Prognose vom November 2015 insgesamt leicht nach oben korrigiert.

      Ergebnisse der 148. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 2. bis 4. Mai 2016 in Essen

      Die 148. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ fand vom 2. bis 4. Mai 2016 auf Einladung des Finanzministers des Landes Nordrhein‑Westfalen in Essen statt. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine letzte Prognose vom November 2015 insgesamt leicht nach oben korrigiert.

      Ergebnisse der 148. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 2. bis 4. Mai 2016 in Essen

      Die 148. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ fand vom 2. bis 4. Mai 2016 auf Einladung des Finanzministers des Landes Nordrhein‑Westfalen in Essen statt. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine letzte Prognose vom November 2015 insgesamt leicht nach oben korrigiert.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Bericht aus Berlin zum Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche

      Bundesfinanzminister Schäuble gab anlässlich der Veröffentlichungen über langjährige Rechtspraktiken von Briefkastenfirmen in Panama beim „Bericht aus Berlin“ am 10. April 2016 einen Überblick über bereits ergriffene Maßnahmen für eine weltweit transparente und gerechte Besteuerung und stellte den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche vor, mit dem weitere wichtige Schritte getan werden können hin zu einem fairen internationalen Steuersystem.

      Bericht aus Berlin zum Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche

      Bundesfinanzminister Schäuble gab anlässlich der Veröffentlichungen über langjährige Rechtspraktiken von Briefkastenfirmen in Panama beim „Bericht aus Berlin“ am 10. April 2016 einen Überblick über bereits ergriffene Maßnahmen für eine weltweit transparente und gerechte Besteuerung und stellte den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche vor, mit dem weitere wichtige Schritte getan werden können hin zu einem fairen internationalen Steuersystem.

      Bericht aus Berlin zum Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche

      Bundesfinanzminister Schäuble gab anlässlich der Veröffentlichungen über langjährige Rechtspraktiken von Briefkastenfirmen in Panama beim „Bericht aus Berlin“ am 10. April 2016 einen Überblick über bereits ergriffene Maßnahmen für eine weltweit transparente und gerechte Besteuerung und stellte den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche vor, mit dem weitere wichtige Schritte getan werden können hin zu einem fairen internationalen Steuersystem.

      Bericht aus Berlin zum Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche

      Bundesfinanzminister Schäuble gab anlässlich der Veröffentlichungen über langjährige Rechtspraktiken von Briefkastenfirmen in Panama beim „Bericht aus Berlin“ am 10. April 2016 einen Überblick über bereits ergriffene Maßnahmen für eine weltweit transparente und gerechte Besteuerung und stellte den Aktionsplan gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche vor, mit dem weitere wichtige Schritte getan werden können hin zu einem fairen internationalen Steuersystem.

      Investmentsteuergesetz (InvStG); Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen im Sinne des InvStG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und die Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

      Investmentsteuergesetz (InvStG); Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen im Sinne des InvStG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und die Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

      Investmentsteuergesetz (InvStG); Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen im Sinne des InvStG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und die Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

      Investmentsteuergesetz (InvStG); Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen im Sinne des InvStG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und die Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

      Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. April 2016

      Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
      Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt "Einblenden" sichtbar gemacht werden.

      Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. April 2016

      Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
      Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt "Einblenden" sichtbar gemacht werden.

      Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. April 2016

      Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
      Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt "Einblenden" sichtbar gemacht werden.

      Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. April 2016

      Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
      Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt "Einblenden" sichtbar gemacht werden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

      Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

      Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

      Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

      Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

      Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Besteuerung von Investmentfonds wird vereinfacht

      Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit wird die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, werden ausgeräumt.

      Besteuerung von Investmentfonds wird vereinfacht

      Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit wird die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, werden ausgeräumt.

      Besteuerung von Investmentfonds wird vereinfacht

      Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit wird die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, werden ausgeräumt.

      Besteuerung von Investmentfonds wird vereinfacht

      Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit wird die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, werden ausgeräumt.

      Besteuerung von Investmentfonds wird vereinfacht

      Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit wird die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, werden ausgeräumt.

      Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)

      Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) gebilligt. Mit der Reform des Investmentsteuerrechts werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt: ...

      Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)

      Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) gebilligt. Mit der Reform des Investmentsteuerrechts werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt: ...

      Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)

      Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) gebilligt. Mit der Reform des Investmentsteuerrechts werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt: ...

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

      Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

      Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

      Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

      Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

      Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

      Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

      Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Flüchtlingshilfe

      Die aktuelle Flüchtlingssituation stellt Deutschland vor die größte Herausforderung seit langer Zeit. Das Bundesfinanzministerium und sein nachgeordneter Bereich unterstützen bei der Bewältigung dieser Frage. Auf dieser Seite finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen hierzu.

      Flüchtlingshilfe

      Die aktuelle Flüchtlingssituation stellt Deutschland vor die größte Herausforderung seit langer Zeit. Das Bundesfinanzministerium und sein nachgeordneter Bereich unterstützen bei der Bewältigung dieser Frage. Auf dieser Seite finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen hierzu.

      Flüchtlingshilfe

      Die aktuelle Flüchtlingssituation stellt Deutschland vor die größte Herausforderung seit langer Zeit. Das Bundesfinanzministerium und sein nachgeordneter Bereich unterstützen bei der Bewältigung dieser Frage. Auf dieser Seite finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen hierzu.

      Flüchtlingshilfe

      Die aktuelle Flüchtlingssituation stellt Deutschland vor die größte Herausforderung seit langer Zeit. Das Bundesfinanzministerium und sein nachgeordneter Bereich unterstützen bei der Bewältigung dieser Frage. Auf dieser Seite finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen hierzu.

      Flüchtlingshilfe

      Die aktuelle Flüchtlingssituation stellt Deutschland vor die größte Herausforderung seit langer Zeit. Das Bundesfinanzministerium und sein nachgeordneter Bereich unterstützen bei der Bewältigung dieser Frage. Auf dieser Seite finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen hierzu.

      Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

      Ergänzende Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden.
      Siehe auch: BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761)

      Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

      Ergänzende Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden.
      Siehe auch: BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761)

      Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

      Ergänzende Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden.
      Siehe auch: BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761)

      Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

      Ergänzende Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden.
      Siehe auch: BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761)

      Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

      Ergänzende Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden.
      Siehe auch: BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761)

      Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

      Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

      Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

      Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

      Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

      Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

      Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

      Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

      Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

      Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

      Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

      Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

      Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

      Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

      Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

      Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

      Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

      Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

      Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

      Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

      Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

      Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

      Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

      Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

      Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

      Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

      Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

      Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

      Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 bekannt gemacht.
      Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen.

      Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 bekannt gemacht.
      Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen.

      Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 bekannt gemacht.
      Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen.

      Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 bekannt gemacht.
      Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen.

      Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

      Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV).

      Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

      Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV).

      Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

      Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV).

      Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

      Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV).

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Steuerliche Gewinnermittlung; Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) in einem Folgejahr

      Hierzu: BMF-Schreiben vom 15. Januar 2016; es nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 20. November 2013.

      Steuerliche Gewinnermittlung; Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) in einem Folgejahr

      Hierzu: BMF-Schreiben vom 15. Januar 2016; es nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 20. November 2013.

      Steuerliche Gewinnermittlung; Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) in einem Folgejahr

      Hierzu: BMF-Schreiben vom 15. Januar 2016; es nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 20. November 2013.

      Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016

      Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

      Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016

      Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

      Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016

      Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

      In der jüngeren Vergangenheit hat sich – aus unterschiedlichen Gründen – die Notwendigkeit gezeigt, einzelne Vorschriften der Stromsteuer-Durchführungsverordnung punktuell anzupassen. Diese Anpassungen tragen den aktuellen Entwicklungen Rechnung und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gewährleisten. Der Verwaltungsaufwand wird zum Teil deutlich reduziert.

      Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

      In der jüngeren Vergangenheit hat sich – aus unterschiedlichen Gründen – die Notwendigkeit gezeigt, einzelne Vorschriften der Stromsteuer-Durchführungsverordnung punktuell anzupassen. Diese Anpassungen tragen den aktuellen Entwicklungen Rechnung und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gewährleisten. Der Verwaltungsaufwand wird zum Teil deutlich reduziert.

      Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

      In der jüngeren Vergangenheit hat sich – aus unterschiedlichen Gründen – die Notwendigkeit gezeigt, einzelne Vorschriften der Stromsteuer-Durchführungsverordnung punktuell anzupassen. Diese Anpassungen tragen den aktuellen Entwicklungen Rechnung und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gewährleisten. Der Verwaltungsaufwand wird zum Teil deutlich reduziert.

      Energieeffizienz verbessert: Produzierendes Gewerbe erhält Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

      Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2016 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

      Energieeffizienz verbessert: Produzierendes Gewerbe erhält Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

      Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2016 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

      Energieeffizienz verbessert: Produzierendes Gewerbe erhält Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

      Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2016 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

      Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

      Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.

      Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

      Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29. Oktober 2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet („Mehrseitige Vereinbarung“).

      Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

      Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.

      Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

      Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29. Oktober 2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet („Mehrseitige Vereinbarung“).

      Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt - Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2016

      Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2016 veröffentlicht.

      Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt - Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2016

      Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2016 veröffentlicht.

      Leistungen aufgrund von Vermögensübergabeverträgen; Sonderausgabenabzug und Besteuerung in Fällen eines beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsverpflichteten (§ 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG [§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG a. F.], § 22 EStG)

      EuGH-Urteil vom 24. Februar 2015 - C-559/13 „Grünewald“ -

      Leistungen aufgrund von Vermögensübergabeverträgen; Sonderausgabenabzug und Besteuerung in Fällen eines beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsverpflichteten (§ 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG [§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG a. F.], § 22 EStG)

      EuGH-Urteil vom 24. Februar 2015 - C-559/13 „Grünewald“ -

      Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)

      Das Bundesministerium der Finanzen der Finanzen hat am 18. Dezember 2015 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) veröffentlicht. Mit der Reform des Investmentsteuerrechts werden im Wesentlichen die folgenden Ziele
      verfolgt: ...

      Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)

      Das Bundesministerium der Finanzen der Finanzen hat am 18. Dezember 2015 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) veröffentlicht. Mit der Reform des Investmentsteuerrechts werden im Wesentlichen die folgenden Ziele
      verfolgt: ...

      Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan unterzeichnet

      Am 17. Dezember wurde in Tokyo ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Japan unterzeichnet. Das neue Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird nach seinem Inkrafttreten das im Jahr 1966 abgeschlossene und 1979 und 1983 durch Revisionsprotokolle geänderte DBA ersetzen.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Steuerliche Klarstellung bei der Überlassung von Unterkünften an Flüchtlinge

      Wenn steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine und steuerpflichtige Wohnungsgesellschaften Wohnraum an steuerbegünstigte Vereine überlassen, um Flüchtlinge zu unterbringen, hat es Auswirkungen auf bestehende steuerliche Regelungen. Hier finden Sie eine Klarstellung aus steuerlicher Sicht.

      Steuerliche Klarstellung bei der Überlassung von Unterkünften an Flüchtlinge

      Wenn steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine und steuerpflichtige Wohnungsgesellschaften Wohnraum an steuerbegünstigte Vereine überlassen, um Flüchtlinge zu unterbringen, hat es Auswirkungen auf bestehende steuerliche Regelungen. Hier finden Sie eine Klarstellung aus steuerlicher Sicht.

      Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

      Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2016?

      Zu Beginn des Jahres 2016 tritt eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl der für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung wesentlichen Neuregelungen.

      Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2016?

      Zu Beginn des Jahres 2016 tritt eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl der für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung wesentlichen Neuregelungen.

      Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 (BStBl 2011 II S. 86); Zuordnung von Veräußerungskosten

      Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. April 2012 in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete

      BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2015 - IV B 3 - S 1301-NDL/07/10002

      Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14 vom 14. Dezember 2015

      Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2015, BStBl II S. … , entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.
      Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Nach Auffassung des BFH kann ...

      Schneller, einfacher und effizienter zum Steuerbescheid

      Das Bundeskabinett hat am 9. Dezember 2015 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen. Damit wird ein zentrales gemeinsames Vorhaben von Bund und Ländern auf den Weg gebracht. Der Steuervollzug in Deutschland soll im Interesse der Steuerzahler schneller, einfacher und effizienter werden.

      Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

      Das Steuerrecht und Steuervollzug stehen in einem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung stellen auch das Steuerrecht und den Steuervollzug vor große Herausforderungen.Zum dauerhaften Erhalt eines Besteuerungsverfahrens, sind deshalb Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und rechtlichen Modernisierung erforderlich.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      "Hilfsmittelerlass 2016"

      Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2016 findet bundeseinheitlich vom 11. bis 13. Oktober 2016 statt. Näheres zu den zugelassenen Hilfmitteln im "Hilfsmittelerlass 2016".

      Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Gewerbesteuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG

      Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stellen die von einem Unternehmer entrichteten negativen Einlagezinsen Betriebsausgaben dar (vgl. BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, BStBl I S. 473). Zu der sich hieran anschließenden Frage einer möglichen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG gilt nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: ...

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2016

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2016 bekannt gemacht.
      Zum geplanten "Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016" ergeht noch folgender Hinweis: Dieser Programmablaufplan wird derzeit abgestimmt und nicht vor Ende des Jahres 2015 bekannt gemacht. Eine Übergangsregelung für die erstmalige Anwendung ist geplant.

      Ausgaben für Schornsteinfeger in vollem Umfang als Handwerkerleistung steuerbegünstigt

      Für Schornsteinfegerleistungen wird künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Dies haben die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, z. B. weil der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat.

      Ausgaben für Schornsteinfeger in vollem Umfang als Handwerkerleistung steuerbegünstigt

      Für Schornsteinfegerleistungen wird künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Dies haben die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, z. B. weil der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat.

      Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

      Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" erleichtert die Steuerklassenwahl.

      Anwendung der Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement - TIEA)

      Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Anwendungsschreiben im Zusammenhang mit den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch an die obersten Finanzbehörden der Länder übersandt.

      Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG); Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

      Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen. Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) um.

      Anwendung der Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement - TIEA)

      Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Anwendungsschreiben im Zusammenhang mit den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch an die obersten Finanzbehörden der Länder übersandt.

      Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG); Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

      Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen. Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) um.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Ergebnisse der 147. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 3. bis 5. November 2015 in Nürnberg

      Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung werden die Steuereinnahmen von 671,7 Mrd. Euro im Jahr 2015 auf rund 795,6 Mrd. Euro im Jahr 2020 steigen. Dies prognostiziert der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“, der vom 3. bis 5. November 2015 auf Einladung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in Nürnberg zu seiner 147. Sitzung zusammengetreten war.

      Ergebnisse der 147. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 3. bis 5. November 2015 in Nürnberg

      Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung werden die Steuereinnahmen von 671,7 Mrd. Euro im Jahr 2015 auf rund 795,6 Mrd. Euro im Jahr 2020 steigen. Dies prognostiziert der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“, der vom 3. bis 5. November 2015 auf Einladung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in Nürnberg zu seiner 147. Sitzung zusammengetreten war.

      Ergebnisse der 147. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 3. bis 5. November 2015 in Nürnberg

      Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung werden die Steuereinnahmen von 671,7 Mrd. Euro im Jahr 2015 auf rund 795,6 Mrd. Euro im Jahr 2020 steigen. Dies prognostiziert der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“, der vom 3. bis 5. November 2015 auf Einladung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in Nürnberg zu seiner 147. Sitzung zusammengetreten war.

      Steueränderungsgesetz 2015

      Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2014 im Bundesrat zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex-Anpassungsgesetz) in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wird dies umgesetzt. Außerdem wird weiterem fachlichen Regelungsbedarf im Steuerrecht entsprochen.

      Steueränderungsgesetz 2015

      Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2014 im Bundesrat zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex-Anpassungsgesetz) in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wird dies umgesetzt. Außerdem wird weiterem fachlichen Regelungsbedarf im Steuerrecht entsprochen.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Umsatzsteuer; Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags; Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Absatz 1 UStG und eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Absatz 2 UStG

      Mit Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund wird durch das BMF-Schreiben vom 7.

      Umsatzsteuer; Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags; Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Absatz 1 UStG und eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Absatz 2 UStG

      Mit Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund wird durch das BMF-Schreiben vom 7.

      Umsatzsteuer; Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags; Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Absatz 1 UStG und eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Absatz 2 UStG

      Mit Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund wird durch das BMF-Schreiben vom 7.

      Umsatzsteuer; Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags; Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Absatz 1 UStG und eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Absatz 2 UStG

      Mit Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund wird durch das BMF-Schreiben vom 7.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Abschluss des BEPS-Projekts von OECD und G20

      Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die Ergebnisse des BEPS-Projekts veröffentlicht. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Vorangegangen sind intensive Diskussionen zwischen den beteiligten 62 Staaten und zahlreichen internationalen Organisationen.

      Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte

      Nach über zwei Jahren intensiver internationaler Verhandlungen hat die OECD die Ergebnisse ihres Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting – BEPS“) verabschiedet. Da es sich um ein gemeinsames Projekt mit der G20 handelt, sollen die Ergebnisse auf dem Treffen  der Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20 am 8. Oktober 2015 in Lima gebilligt werden.

      Abschluss des BEPS-Projekts von OECD und G20

      Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die Ergebnisse des BEPS-Projekts veröffentlicht. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Vorangegangen sind intensive Diskussionen zwischen den beteiligten 62 Staaten und zahlreichen internationalen Organisationen.

      Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte

      Nach über zwei Jahren intensiver internationaler Verhandlungen hat die OECD die Ergebnisse ihres Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting – BEPS“) verabschiedet. Da es sich um ein gemeinsames Projekt mit der G20 handelt, sollen die Ergebnisse auf dem Treffen  der Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20 am 8. Oktober 2015 in Lima gebilligt werden.

      Abschluss des BEPS-Projekts von OECD und G20

      Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die Ergebnisse des BEPS-Projekts veröffentlicht. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Vorangegangen sind intensive Diskussionen zwischen den beteiligten 62 Staaten und zahlreichen internationalen Organisationen.

      Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte

      Nach über zwei Jahren intensiver internationaler Verhandlungen hat die OECD die Ergebnisse ihres Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting – BEPS“) verabschiedet. Da es sich um ein gemeinsames Projekt mit der G20 handelt, sollen die Ergebnisse auf dem Treffen  der Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20 am 8. Oktober 2015 in Lima gebilligt werden.

      Abschluss des BEPS-Projekts von OECD und G20

      Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die Ergebnisse des BEPS-Projekts veröffentlicht. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Vorangegangen sind intensive Diskussionen zwischen den beteiligten 62 Staaten und zahlreichen internationalen Organisationen.

      OECD veröffentlicht Ergebnisse des BEPS-Projekts gegen aggressive Steuergestaltung internationaler Konzerne

      Die OECD hat am 5. Oktober 2015 die Ergebnisse des BEPS-Projekts veröffentlicht. Sie sollen am 8. Oktober 2015 von den G20-Finanzministern und Notenbankgouverneuren bei ihrem Treffen in Lima gebilligt werden. Mit dem BEPS- Projekt gehen OECD, G20 und Entwicklungsländer gemeinsam gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen international agierender Konzerne („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) vor.

      OECD veröffentlicht Ergebnisse des BEPS-Projekts gegen aggressive Steuergestaltung internationaler Konzerne

      Die OECD hat am 5. Oktober 2015 die Ergebnisse des BEPS-Projekts veröffentlicht. Sie sollen am 8. Oktober 2015 von den G20-Finanzministern und Notenbankgouverneuren bei ihrem Treffen in Lima gebilligt werden. Mit dem BEPS- Projekt gehen OECD, G20 und Entwicklungsländer gemeinsam gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen international agierender Konzerne („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) vor.

      OECD veröffentlicht Ergebnisse des BEPS-Projekts gegen aggressive Steuergestaltung internationaler Konzerne

      Die OECD hat am 5. Oktober 2015 die Ergebnisse des BEPS-Projekts veröffentlicht. Sie sollen am 8. Oktober 2015 von den G20-Finanzministern und Notenbankgouverneuren bei ihrem Treffen in Lima gebilligt werden. Mit dem BEPS- Projekt gehen OECD, G20 und Entwicklungsländer gemeinsam gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen international agierender Konzerne („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) vor.

      Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung - MV - (§ 2 Absatz 2 MV)

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Liste der bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung aktualisiert. Die Mitteilungsveordnung betrifft nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nicht aber beispielsweise private Untenehmen.

      Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung - MV - (§ 2 Absatz 2 MV)

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Liste der bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung aktualisiert. Die Mitteilungsveordnung betrifft nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nicht aber beispielsweise private Untenehmen.

      Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung - MV - (§ 2 Absatz 2 MV)

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Liste der bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung aktualisiert. Die Mitteilungsveordnung betrifft nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nicht aber beispielsweise private Untenehmen.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

      Deutschland wird zunehmend Zufluchtsort für Menschen unterschiedlichster Nationalität. Die Aufnahme, Versorgung und Integration von Flüchtlingen ist für Deutschland eine gesamtstaatliche Herausforderung. Engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen helfen den Ankommenden in dieser Situation den Alltag zu bewältigen. Dieses private Engagement unterstützt damit auch die staatlichen Institutionen in ihren Aufgaben. Die hohe Spendenbereitschaft in Deutschland ist ein Zeichen des Willens für mitmenschliches Zusammenleben und des Willkommens.

      Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

      Deutschland wird zunehmend Zufluchtsort für Menschen unterschiedlichster Nationalität. Die Aufnahme, Versorgung und Integration von Flüchtlingen ist für Deutschland eine gesamtstaatliche Herausforderung. Engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen helfen den Ankommenden in dieser Situation den Alltag zu bewältigen. Dieses private Engagement unterstützt damit auch die staatlichen Institutionen in ihren Aufgaben. Die hohe Spendenbereitschaft in Deutschland ist ein Zeichen des Willens für mitmenschliches Zusammenleben und des Willkommens.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015

      Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015 bekannt gemacht.

      Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015

      Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015 bekannt gemacht.

      Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015

      Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015 bekannt gemacht.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2016

      Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2016" und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2016" werden hiermit bekanntgemacht.

      Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2016

      Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2016" und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2016" werden hiermit bekanntgemacht.

      Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2016

      Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2016" und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2016" werden hiermit bekanntgemacht.

      Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2016

      Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2016" und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2016" werden hiermit bekanntgemacht.

      Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

      Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren gesichert werden. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Es spiegelt die 18-monatige gemeinsame Arbeit von Bund und Ländern unter Beteiligung von Kammern, Verbänden sowie Finanzrichtern wider.

      Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

      Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren gesichert werden. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Es spiegelt die 18-monatige gemeinsame Arbeit von Bund und Ländern unter Beteiligung von Kammern, Verbänden sowie Finanzrichtern wider.

      Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

      Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren gesichert werden. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Es spiegelt die 18-monatige gemeinsame Arbeit von Bund und Ländern unter Beteiligung von Kammern, Verbänden sowie Finanzrichtern wider.

      Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

      Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren gesichert werden. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Es spiegelt die 18-monatige gemeinsame Arbeit von Bund und Ländern unter Beteiligung von Kammern, Verbänden sowie Finanzrichtern wider.

      Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2016; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2016

      Das BMF-Schreiben regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2016 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2016.

      Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2016; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2016

      Das BMF-Schreiben regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2016 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2016.

      Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2016; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2016

      Das BMF-Schreiben regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2016 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2016.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster und van Caster)

      Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils bei Erträgen aus EU-/EWR-Investmentfonds Folgendes: ...

      Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13b Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 UStG)

      Mit dem BMF-Schreiben ergeht ein Nichtanwenderlass zum BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 7/14. Die Entscheidung des BFH zur Abgrenzung des Begriffs des Bauwerks und der Betriebsvorrichtung ist damit vor allem im Hinblick auf die damit verbundenen Anwendungsschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmer und die rechtlichen Bedenken nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

      Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13b Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 UStG)

      Mit dem BMF-Schreiben ergeht ein Nichtanwenderlass zum BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 7/14. Die Entscheidung des BFH zur Abgrenzung des Begriffs des Bauwerks und der Betriebsvorrichtung ist damit vor allem im Hinblick auf die damit verbundenen Anwendungsschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmer und die rechtlichen Bedenken nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Alterseinkünfte / Altersvorsorge / Neuerungen durch die „Mütterrente“ - Nützliche Hinweise des BMF

      Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung. Ziel der Bundesregierung ist daher, die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, im Folgenden kurz "Altersrente" genannt, dauerhaft auf eine solide Finanzgrundlage zu stellen und nachhaltig zu sichern.

      Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

      In der Erwägung, dass durch die sonst höchst nützliche Entwicklung des internationalen Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs die Möglichkeiten der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zugenommen haben, ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Staaten erforderlich.

      Alterseinkünfte / Altersvorsorge / Neuerungen durch die „Mütterrente“ - Nützliche Hinweise des BMF

      Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung. Ziel der Bundesregierung ist daher, die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, im Folgenden kurz "Altersrente" genannt, dauerhaft auf eine solide Finanzgrundlage zu stellen und nachhaltig zu sichern.

      Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

      Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) wird die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld im gleichen Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben.

      Entwurf eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Japan

      Am 3. Juli 2015 wurde in Tokio zum Abschluss der 5. Runde formeller Verhandlungen der Entwurf eines neuen Doppelbesteuerungs­abkommens (DBA) mit Japan paraphiert. Damit kamen die DBA-Verhandlungen mit Japan zu einem erfolgreichen Abschluss.

      Entwurf eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Japan

      Am 3. Juli 2015 wurde in Tokio zum Abschluss der 5. Runde formeller Verhandlungen der Entwurf eines neuen Doppelbesteuerungs­abkommens (DBA) mit Japan paraphiert. Damit kamen die DBA-Verhandlungen mit Japan zu einem erfolgreichen Abschluss.

      Bundesregierung setzt Kampf gegen Steuerhinterziehung fort

      Das Bundeskabinett hat heute zwei Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten ab 2017 wirksam werden kann. Die Bundesregierung zählt zu den Initiatoren einer umfassenden internationalen Steuerkooperation.

      Bundesregierung setzt Kampf gegen Steuerhinterziehung fort

      Das Bundeskabinett hat heute zwei Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten ab 2017 wirksam werden kann. Die Bundesregierung zählt zu den Initiatoren einer umfassenden internationalen Steuerkooperation.

      Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

      Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze soll die Anwendung des Gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland am 29.

      Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

      Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29. Oktober 2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet („Mehrseitige Vereinbarung“).

      Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

      Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze soll die Anwendung des Gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland am 29.

      Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

      Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29. Oktober 2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet („Mehrseitige Vereinbarung“).

      Bundeskabinett beschließt Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen

      Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001 beschlossen.

      Bundeskabinett beschließt Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen

      Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001 beschlossen.

      Deutsch-niederländische Vereinbarung zum Austausch von Steuerinformationen

      Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und sein niederländischer Amtskollege Jeroen Dijsselbloem haben heute in Brüssel einen besseren Informationsaustausch der Steuerverwaltungen beider Länder unterzeichnet. Dabei geht es um den sogenannten spontanen Austausch von Informationen, die im jeweils anderen Land bei der Besteuerung relevant sein können.

      Deutsch-niederländische Vereinbarung zum Austausch von Steuerinformationen

      Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und sein niederländischer Amtskollege Jeroen Dijsselbloem haben heute in Brüssel einen besseren Informationsaustausch der Steuerverwaltungen beider Länder unterzeichnet. Dabei geht es um den sogenannten spontanen Austausch von Informationen, die im jeweils anderen Land bei der Besteuerung relevant sein können.

      Bundesrat stimmt Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zu

      Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zugestimmt, mit dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben wird. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.

      Bundesrat stimmt Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zu

      Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zugestimmt, mit dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben wird. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.

      Zur Diskussion um die Höhe der Benzinpreise

      Mit einem jährlichen Aufkommen von 39,8 Mrd. EUR stellt die Energiesteuer die für den Staat bedeutendste Verbrauchsteuer dar. Der Grund liegt darin, dass die betreffenden Steuergegenstände nach wie vor die entscheidenden Energieträger unserer Gesellschaft sind.

      Zur Diskussion um die Höhe der Benzinpreise

      Mit einem jährlichen Aufkommen von 39,8 Mrd. EUR stellt die Energiesteuer die für den Staat bedeutendste Verbrauchsteuer dar. Der Grund liegt darin, dass die betreffenden Steuergegenstände nach wie vor die entscheidenden Energieträger unserer Gesellschaft sind.

      Betriebliche Altersversorgung; Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds, Anwendung der Regelungen in § 4d Absatz 3 EStG und § 4e Absatz 3 EStG i. V. m. § 3 Nummer 66 EStG

      Hierzu: BMF-Schreiben vom 10. Juli 2015.

      Betriebliche Altersversorgung; Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds, Anwendung der Regelungen in § 4d Absatz 3 EStG und § 4e Absatz 3 EStG i. V. m. § 3 Nummer 66 EStG

      Hierzu: BMF-Schreiben vom 10. Juli 2015.

      Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

      Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

      Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

      Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

      Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA) und von A.P. Moeller/Maersk A/S (Dänemark) im April 2014

      Nach den Feststellungen der durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfungen der Kapitalmaßnahmen der Google Inc. und der A.P. Moeller/Maersk A.S. vom April 2014 erfüllen beide Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG.

      Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA) und von A.P. Moeller/Maersk A/S (Dänemark) im April 2014

      Nach den Feststellungen der durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfungen der Kapitalmaßnahmen der Google Inc. und der A.P. Moeller/Maersk A.S. vom April 2014 erfüllen beide Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG.

      Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung und Abgrenzung von Schwimmbädern im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 24/13, BStBl 2015 II S. 194; Änderung des Abschnitts 12.11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

      Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2014 (a. a. O.) u. a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.

      Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung und Abgrenzung von Schwimmbädern im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 24/13, BStBl 2015 II S. 194; Änderung des Abschnitts 12.11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

      Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2014 (a. a. O.) u. a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika; Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen

      Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Anwendungsschreibens im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Mai 2013 geschlossenen FATCA-Abkommen an bestimmte Verbände versandt. Diesen wird bis zum 17. Juli 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben.

      Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG)

      Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes, das am 11. Juni 2015 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 901 verkündet worden ist und das überwiegend am 12. Juni 2015 in Kraft getreten ist, wurden das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert und das Versicherungsteuergesetz hinsichtlich eines Verkündungsfehlers berichtigt.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

      Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. Juni 2015 den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" veröffentlicht.

      Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

      Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. Juni 2015 den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" veröffentlicht.

      Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Besteuerung der Versorgungsbezüge internationaler und europäischer Organisationen

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randziffer 168 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087), geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 70) und das BMF-Schreiben vom 10. April 2015 (BStBl I Seite 256), neu gefasst.

      Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Besteuerung der Versorgungsbezüge internationaler und europäischer Organisationen

      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randziffer 168 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087), geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 70) und das BMF-Schreiben vom 10. April 2015 (BStBl I Seite 256), neu gefasst.

      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

      Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

      Die Erdbebenkatastrophe in Nepal hat weltweit Bestürzung und Anteilnahme ausgelöst. Das Erdbeben hat sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Die Demokratische Bundesrepublik Nepal hat ausdrücklich um internationale Unterstützung gebeten. Die Bundesregierung unterstützt die hohe Spendenbereitschaft in Deutschland, damit möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann.

      Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

      Die Erdbebenkatastrophe in Nepal hat weltweit Bestürzung und Anteilnahme ausgelöst. Das Erdbeben hat sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Die Demokratische Bundesrepublik Nepal hat ausdrücklich um internationale Unterstützung gebeten. Die Bundesregierung unterstützt die hohe Spendenbereitschaft in Deutschland, damit möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann.

      Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

      Die Erdbebenkatastrophe in Nepal hat weltweit Bestürzung und Anteilnahme ausgelöst. Das Erdbeben hat sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Die Demokratische Bundesrepublik Nepal hat ausdrücklich um internationale Unterstützung gebeten. Die Bundesregierung unterstützt die hohe Spendenbereitschaft in Deutschland, damit möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann.

      Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015)

      Kommunalen Spitzenverbänden, Fach-, Berufs- und Wirtschaftsverbänden und -organisationen wird Gelegenheit gegeben, zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015) Stellung zu nehmen. Die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung.

      Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015)

      Kommunalen Spitzenverbänden, Fach-, Berufs- und Wirtschaftsverbänden und -organisationen wird Gelegenheit gegeben, zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015) Stellung zu nehmen. Die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung.

      Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015)

      Kommunalen Spitzenverbänden, Fach-, Berufs- und Wirtschaftsverbänden und -organisationen wird Gelegenheit gegeben, zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015) Stellung zu nehmen. Die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung.

      Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

      Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags vorläufig durchgeführt. Anlass hierfür ist, dass zurzeit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, künftig auch Einheitswertfeststellungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchzuführen.

      Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

      Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags vorläufig durchgeführt. Anlass hierfür ist, dass zurzeit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, künftig auch Einheitswertfeststellungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchzuführen.

      Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG - Lifo-Methode

      Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht („last in - first out“).

      Gesetzes- und Verordnungstexte

      Gesetzes- und Verordnungstexte für die Energiebesteuerung stehen im Internet der Bundeszollverwaltung zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie Formulare zu den einzelnen Rechtsgebieten, Vordrucke und Merkblätter herunterladen.