Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.