Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG für Sportlehrgänge

Mit Urteil vom 26. November 2014, XI R 25/13 (BFH/NV 2015 S. 531), hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen „Reiterhofs“, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind. Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2017.