Aufhebung der gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung und zur vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18. Mai 2015

Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und seit dem 18. Mai 2015 (BStBl I S. 439) auch für Einheitswertfeststellungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchgeführt. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (BGBl. I S. 531) besteht hierfür kein Anlass mehr.