In der Erwägung, dass durch die sonst höchst nützliche Entwicklung des internationalen Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs die Möglichkeiten der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zugenommen haben, ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Staaten erforderlich. Diese Zusammenarbeit dient der ordnungsgemäßen Ermittlung der Steuerpflicht und damit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Unterstützung der Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes rechtliches Verfahren, das in allen Staaten als für Steuersachen geltend anerkannt werden soll, sowie einem Schutz gegen Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung. Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen dient diesem Ziel. Es ist das erste und einzige mehrseitige und weltweite Regelungswerk über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Sowohl das Übereinkommen als auch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens zeichnen sich durch einen zeitgemäßen und umfassenden Ansatz für die von den Vertragsparteien untereinander zu leistende Amtshilfe in Steuersachen aus.