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Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen, also zum Privatvermögen der Erben. Eine Regelungslücke hinsichtlich der Berücksichtigung eines negativen Erwerbs im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG liegt nicht vor.

Keine freigebige Zuwendung bei sog. Bedarfsabfindung für den Scheidungsfall

Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor.

Ablehnung eines „coronabedingten“ Terminsverlegungsantrags

Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das Finanzgericht den Antrag auf Terminverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten mündlich verhandelt.

Zeitpunkt der Anschaffung des § 23 EStG bei Bedingung iSv § 158 BGB

Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung i.S.

Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen, also zum Privatvermögen der Erben. Eine Regelungslücke hinsichtlich der Berücksichtigung eines negativen Erwerbs im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG liegt nicht vor.

Verlegungsantrag

Der Kläger und Beschwerdeführer beantragte die Verlegung der mündlichen Verhandlung, da er eine Klageerwiderung nicht erhalten habe.

AfA-Bemessungsgrundlage bei Wechsel von Betriebs- ins Privatvermögen

Vor dem BFH strittig war die Bemessungsgrundlage der AfA, wenn ein Wirtschaftsgut vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine ursprünglich in der Rechtsform einer GbR gegründete vermögensverwaltende Personengesellschaft. An dieser waren A,B,C und D beteiligt. Im Jahr 2001 wechselte die Klägerin in die Rechtsform einer KG, bei welcher der A und eine neugegründete GmbH persönlich haftende Gesellschafter wurden und die übrigen Gesellschafter die Kommanditistenstellung einnahmen.

Salary Caps in der Bundesliga und Ausweichmodelle und ihre steuerlichen Auswirkungen

Die Corona-Pandemie hat den europäischen Fußball nicht nur in sportlicher Hinsicht hart getroffen. Nachdem der deutsche Fußball eine Zwangspause einlegen musste und die vergangene Saison unter Ausschluss des Publikums zu Ende gespielt wurde, machen sich die wirtschaftlichen Folgen bemerkbar.

Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt auch dann vor, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft zur Nutzung überlässt.

Kein Wegfall des Verschonungsabschlags bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer KG

Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG fällt bei Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich (anteilig) weg. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.

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