BFH zu Schönheitsoperationen und Mehrwertsteuer
Also doch: Der V. Senats des Bundesfinanzhofes hat am 4. Dezember 2014, Aktenzeichen V R 16/12, entschieden, dass so genannte “Schönheitsoperationen” umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn die "ästhetische Operation" aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels indiziert war. Zur Entscheidung darüber reicht die Einsicht in anonymisierte Patientenunterlagen, wobei das Regelbeweismaß ist auf eine “größtmögliche Wahrscheinlichkeit” zu verringern ist.