Steuerberaterhaftung nach unwirksamer, weil verspäteter Abgabe einer Selbstanzeige
Steuerberaterhaftung nach unwirksamer, weil verspäteter Abgabe einer Selbstanzeige
Die Abgabe von Selbstanzeigen für Mandanten beinhaltet nicht selten eine Gradwanderung.
Das OLG Nürnberg hat die Situation mit seiner Entscheidung vom 24.2.2017 – 5 U 1687/16 rkr. nunmehr noch verschärft.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg haftet der Steuerberater in einem derartigen Fall für sämtliche Sanktionen, die dem Mandanten auferlegt werden.