Steuerberaterhaftung nach unwirksamer, weil verspäteter Abgabe einer Selbstanzeige

Steuerberaterhaftung nach unwirksamer, weil verspäteter Abgabe einer Selbstanzeige Die Abgabe von Selbstanzeigen für Mandanten beinhaltet nicht selten eine Gradwanderung. Das OLG Nürnberg hat die Situation mit seiner Entscheidung vom 24.2.2017 – 5 U 1687/16 rkr. nunmehr noch verschärft. Nach Auffassung des OLG Nürnberg haftet der Steuerberater in einem derartigen Fall für sämtliche Sanktionen, die dem Mandanten auferlegt werden. Diesem Umstand kann der Steuerberater ggf. nur dadurch entgehen, dass er unverzüglich nach Kenntnis der Steuerhinterziehung durch den Mandanten ein hinreichende Schätzung der Einkünfte vornimmt und unverzüglich eine derartige korrigierte Steuererklärung für den Mandanten abgibt. Die Position des steuerlichen Beraters wir durch diese Entscheidung des OLG Nürnberg erheblich verschärft und muss in konkreten Einzelfällen unbedingt beachtet werden.

Keine ordnungsgemäße Kassenführung bei durch Sachverständigengutachten nachgewiesener Manipulationsmöglichkeiten eines PC-Kassensystems

Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 29.3.2017 7 K 3675/13 E, G, U zur Frage der ordnungsgemäßen Kassenführung bei durch Sachverständigengutachten nachgewiesenen Manipulationsmöglichkeiten eines PC-Kassensystems Stellung genommen.

Das FG Münster gelangt zur Schätzungsbefugnis: PC-gestütztes Kassensystem ist grundsätzlich manipulationsanfällig

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. März 2017 - 7 K 3675/13 E, G, U zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PC-gestütztes Kassensystem ausnahmsweise als nicht manipulierbar angesehen werden kann. Im Streitfall hat er ein auf der Software Microsoft Access basierendes System als manipulationsanfällig angesehen.

Der BFH akzeptiert die "Goldfinger-Modelle" für die Vergangenheit

Der BFH hat mit Urteilen vom 19. Januar 2017 IV R 10/14 und IV R 50/14 zwei --auch als "Goldfinger-Modelle" beschriebene-- Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen führen bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliegt.

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