Referentenentwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

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Nachdem durch das Urteil des EuGH im Fall Sevic die grenzüberschreitenden Umwandlung für deutsche Gesellschaften ermöglicht wurde hat das Bundesjustizministerium am 17.2.2006 einen Referententwurf  eines sog.  zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes versandt. Dieser Schritt ist der längst fällige Vorschlag zur Umsetzung des gesellschftsrechtlichen Teils der Europäischen Richtlinie 2005/56/EG. Daneben ist weiterhin der steuerliche Teil der grenzüberschreitenden Umwandlung zu beobachten, der im Papier der Finanzverwaltung "SE StEG" vorgeschlagen ist. Dritter Teil des Paketes ist die Arbeitnehmermitbestimmung, wozu ein eigenen Vorschlag erst noch erarbeitet werden soll. Die Arbeitsgemeinschaft weist auf den im Herbst stattfinden Steueranwaltstag in Berlin hin, der u.a. diese Themen aufgreifen wird und die praktischen Beratungs- und Umsetzungsmöglichkeiten darstellen wird. Wir zitieren das Justiz-Ministerium:Deutsche Kapitalgesellschaften werden künftig leichter über die Grenzen hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europäischen Union fusionieren können. Das Bundesministerium der Justiz hat am 17. Februar den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes zur Stellungnahme an die Länder und die beteiligten Kreise versandt. „Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue Recht zu Gute kommen. Sie können sehr viel einfacher über die Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und Umstrukturierungen durchführen. Das war bisher nur auf Umwegen möglich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur für Großunternehmen attraktiv. Wir geben den mittelständischen Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilität und stärken damit ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch im internationalen Vergleich“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit einer französischen Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.) oder einer britischen Private Company Limited by Shares (Ltd.) verschmelzen können. Für eine grenzüberschreitende Verschmelzung müssen u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungsprüfung vorliegen sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktionären und Gläubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen für eine deutsche Gesellschaft erfüllt, kann sie bei dem zuständigen Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen. Für die Eintragung der Verschmelzung im ausländischen Register ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich. Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der Europäischen Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in deutsches Recht um, die am 15. Dezember 2005 in Kraft getreten ist. Außerdem trägt der Entwurf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2005 in der Sache „SEVIC Systems AG“ Rechnung. Das Gericht hatte entschieden, dass in Deutschland Umwandlungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union möglich sein müssen. Das Umwandlungsgesetz wird so ergänzt, dass für grenzüberschreitende Verschmelzungen größtenteils dieselben Bestimmungen wie für innerstaatliche Verschmelzungen gelten. Neue Vorschriften sind lediglich dort vorgesehen, wo der grenzüberschreitende Charakter der Verschmelzung und die Richtlinie dies erfordern. Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf weitere Verbesserungen des Umwandlungsgesetzes vor. Das seit 1995 geltende Gesetz hat sich in der Praxis hervorragend bewährt. Einzelne Änderungswünsche aus der Praxis sollen jetzt aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter zu erleichtern. Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei grenzüberschreitenden Fusionen sichern, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen gesonderten Gesetzentwurf vorlegen.