SolZ nicht verfassungsgerecht?

Das Finanzgericht Münster (FG) verhandelt eine Klage, die die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (SolZ) bestreitet. Der Zuschlag wurde ab 1991 mit Unterbrechungen unter anderem zur Finanzierung der Herstellung der Einheit Deutschlands eingeführt. Es wird argumentiert, dass der SolZ unbefristet weiter erhoben wird, obwohl er ab dem Jahr 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle.Eine Sonderabgabe wie der SolZ dürfe nur eingeführt werden, um temporär punktuelle Notstände zu bewältigen. Er wird aktuell erhoben auf Einkommen- und Körperschaftsteuer und beträgt 5,5 Prozent der zu zahlenden Steuer.

Im Jahr 1999 hatte das Bundesverfassungsgericht den SolZ für verfassungsgemäß erklärt. In dem Verfahren ging es aber im Wesentlichen um die Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und ob der Gesetzgeber mit dem Begriff Zuschlag über die Einführung einer Steuererhöhung habe täuschen wollen. Die Erfolgsaussichten der aktuellen Klage vor dem FG sind ebenfalls eher gering einzuschätzen. Denn bei dem SolZ handelt es sich in Wirklichkeit wohl eher um eine Ergänzungsabgabe, was die Verfassungswidrigkeit ausschließen würde.

Hinweis: Wer allerdings ganz sicher gehen will, sollte gegen Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2002 Einspruch einlegen. Denn die Voraussetzungen für einen Vorläufigkeitsvermerk im Einkommensteuerbescheid selbst sind zurzeit noch nicht gegeben. Eine Entscheidung soll in Münster voraussichtlich noch im Jahr 2005 ergehen. Mit Bezug auf die anhängige Klage kann ggf. das Ruhen des Verfahrens gewährt werden (FG Münster, anhängiges Verfahren unter Az. 12 K 6263/03 E; BVerfG, Beschluss vom 19.11.1999, Az. 2 BvR 1167/96).