Steueranwalt International 2012

13. Steueranwalt International am 4. und 5. Mai 2012 auf Mallorca gelungen: Die AG Steuerrecht im DAV bot den im internationalen Steuerrecht tätigen Teilnehmern ein zehnstündiges Seminar mit acht hochkarätigen Vorträgen über aktuelle, ausgewählte Spezialthemen des Internationalen Steuerrechts. Für Fachanwälte für Steuerrecht wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Die Vorträge können im Tagungsband „Steueranwalt International 2012“, der in Zusammenarbeit mit dem Boorberg Verlag herausgegeben wird, nachgelesen werden.
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13. Steueranwalt International am 4. und 5. Mai 2012 auf Mallorca gelungen: Die AG Steuerrecht im DAV bot den im internationalen Steuerrecht tätigen Teilnehmern ein zehnstündiges Seminar mit acht hochkarätigen Vorträgen über aktuelle, ausgewählte Spezialthemen des Internationalen Steuerrechts. Für Fachanwälte für Steuerrecht wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Die Vorträge können im Tagungsband „Steueranwalt International 2012“, der in Zusammenarbeit mit dem Boorberg Verlag herausgegeben wird, nachgelesen werden.

Die Vorträge

I. Zum Auftakt der Veranstaltung schilderte DR. JUR. MATTHIAS SÖFFING, RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT, DÜSSELDORF, MÜNCHEN, ZÜRICH, eindrucksvoll die Probleme der Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen, die den Entschluss fassen: „Ich gehe jetzt ins Ausland“. Die grundgesetzlich und europarechtlich garantierte Freizügigkeit wird durch § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG durch die sog. Wegzugsbesteuerung wirtschaftlich eingeschränkt. Im Wesentlichen geht es um folgende Auswirkungen des Wegzugs einer natürlichen Person aus Deutschland in ein anderes Land: Die in wesentlichen Beteiligungen der unbeschränkt steuerpflichtigen Person enthaltenen stillen Reserven werden aufgrund des Wegzugs auch ohne Veräußerung besteuert. Aufgrund der in § 6 AStG geregelten Durchbrechung des Realisationsprinzips muss der wegziehende Steuerpflichtige nicht realisierte Gewinne versteuern. Die Steuerzahlung muss aus dem sonstigen Vermögen des Wegziehenden finanziert werden, weil sie nicht aus dem Veräußerungserlös der Anteile bestritten werden kann. Das kann zu erheblichen ungeplanten finanziellen Belastungen führen. Die Tragweite der Wirkung der Regelungen wurde durch die folgende Darstellung des Regelungsgehalts und der Systematik des § 6 AStG und die dafür relevante Rechtsprechung des EuGH schwerpunktmäßig im Hinblick auf die Nachfolgeplanung für den Erbfall (§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AStG) und die vorübergehende Abwesenheit des Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 3 AStG) erkennbar.

II. Ein Klassiker des internationalen Steuerrechts ist die Betriebsstättenbesteuerung, die fortwährend Anlass zur Diskussion mit dem Finanzamt gibt und daher nicht nur für im internationalen Steuerrecht tätige Anwälte und Steuerberater, sondern vor allem auch für international arbeitende Konzerne und für Compliance-Beauftragte in Unternehmen von Bedeutung sind.

Die Aktualität der Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Entwurf des Jahressteuergesetztes 2013 vom 22.02.2012, in dem der sog. „Functionally Separate Entity Approach“ des OECD-MA 2010 umgesetzt werden soll. Die Umsetzung in nationales Recht ist zur Zeit noch nicht erfolgt. PROFESSOR DR. BERT KAMINSKI, HELMUT-SCHMIDT-UNIVERSITÄT – UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR HAMBURG, gab zunächst einen Überblick über die Folgen des Vorliegens einer Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO, wie insbesondere anwendbares Steuerrecht, beschränkte Steuerpflicht im Ausland, Anzeige- und Dokumentationspflichten, umsatzsteuerliche Implikationen, stellte dann die aktuellen Entwicklungen beim Betriebsstättenbegriff anhand der Rechtsprechung des BFH und auf der Ebene der OECD dar, und schloss diese Ausführungen mit einer Tabelle ab, in der die unterschiedlichen Qualifikationsmöglichkeiten hinsichtlich des Vorliegens einer Betriebsstätte je nach Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit eines DBAs zusammengefasst sind.

Die Besonderheiten der grenzüberschreitenden Verlustnutzung bei Betriebsstätten erläuterte er anhand der Entscheidungen des BFH vom 9.6.2010 (I R 100/09 und I R 107/09) sowie des Niedersächsischen FG vom 16.06.2011 (6 K 445/09, Revision I R 48/11), um dann kurz auf Neuigkeiten zum Thema Funktionsverlagerungen nach der Änderung des § 1 AStG einzugehen. Bezüglich des Verfahrensrechts wies er auf die geänderten Meldepflichten nach § 138 Abs. 2 AO, den verschoben Start der E-Bilanz auf Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2014 laut BMF-Schreiben vom 28.09.2011 sowie auf das Urteil des Hessischen FG vom 23.03.2011 (4 K 419/10 – Revision anhängig) zur Vereinbarkeit der Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO mit EU-Recht hin.

III. Bei den „Fragen des Gestaltungsmissbrauchs im internationalen Kontext – Teil 1“ analysierte ANDREAS JAHN, RECHTSANWALT, STEUERBERATER, BONN, die Generalnorm des § 42 AO aus der Sicht des Verteidigers. Ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, ist in einer zweistufigen Prüfung festzustellen. Zunächst muss eine unangemessene Gestaltung bejaht werden, die als „nicht typische Gestaltung“ definiert wird. Sodann ist nach der geänderten Rechtsprechung ein „Steuervorteil“ erforderlich. Zu beachten ist die unterschiedliche Verwendung des Begriffs „Steuervorteil“ in § 42 AO und § 370 AO. Allerdings ist § 42 AO oft nicht anwendbar, wenn seine Voraussetzungen und die dazu bestehende Rechtsprechung exakt subsumiert werden. In der Praxis wenden Strafgerichte die Bestimmungen der §§ 41 und 42 AO gerne an, um den zu entscheidenden Fall schnell zu erledigen. Zu beachten ist jedoch, dass § 42 AO von spezialgesetzlichen Normen, wie beispielsweise § 6a, § 15, § 48d und 50d EStG, § 20 AStG, verdrängt wird. Sind diese anwendbar, dann ist ein Rückgriff auf § 42 AO nicht mehr möglich.

Daran knüpfte Teil 2 an, in dem SEBASTIAN KORTS, RECHTSANWALT, MBA, M.I.TAX, FASTEUERR, FAHUGR, die speziellen Missbrauchstatbestände im internationalen Steuerrecht vorstellte. Missbrauchsgestaltungen sind u. a. treaty-shopping, directive-shopping und rule-shopping. Ziel der speziellen Missbrauchstatbestände ist die Missbrauchsverhinderung, die Verhinderung der Nichtbesteuerung sowie die Sicherstellung des Besteuerungssubstrats.

IV. In Teil 1 des Vortrags „Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zum internationalen Steuerrecht“ stellte PROFESSOR DR. BERT KAMINSKI die aktuelle nationale Rechtslage vor. Neue Urteile des BFH ergingen zu der Frage, ob eine Steuerpflicht einer Person besteht. Ferner gibt es neue rechtliche Erkenntnisse zur Qualifikation von ausländischen Gesellschaften oder zum Besteuerungsrecht für Vergütungen, zu Grundsatzfragen des Abkommensrechts (DBA), zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zu Wertminderungen auf Beteiligungen. Als hochbrisant beurteilte Prof. Kaminski das in diesem Zusammenhang erlassene BMF-Schreiben vom 29.03.2011, das zur Frage des Rückhalts im Konzern Stellung nimmt. Bezüglich des AStG empfahl er, auf die Revisionsentscheidungen des BFH zur Vorzugsbesteuerung i. S. d. § 2 AStG zu achten (I R 4/12 (1) und (2), Vorinstanz FG München vom 21.11.2011 – 8 K 628/08).

Teil 2 war der aktuellen Rechtsprechung des EuGH gewidmet. Dr. Klaus VON BROCKE, RECHTSANWALT, MÜNCHEN, führte kurz in die auf europäischer Ebene laufenden Projekte der Kommission und der EU-Mitgliedstaaten zur Angleichung der Körperschaftsteuersysteme ein. Ausführlich berichtete er über den Stand des „Mega-Projekts“ einer „Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB)“ und den Status des hierzu erstellten EU-Richtlinien-Entwurfs vom 16.03.2011. Das Europäische Parlament hat diesen Entwurf am 19.04.2012 grundsätzlich gebilligt und darüber hinaus „einige Änderungsvorschläge beschlossen“. Als wichtigste Urteile des EuGH erläuterte Dr. von Brocke die Entscheidungen zur Rechtssache „Scheuten Solar Technology GmbH“ (Urteil vom 21.07.2011 – Rs. C-397/09, Vorinstanz BFH, Beschluss vom 27.05.2009 – I R 30/08 – IStR 2009,780 ff.), zur Kapitalertragsteuererstattung sowie zur Rechtssache „National Grid Indus BV“ (Urteil der Großen Kammer vom 29.11.2011 – Rs. C – 371/10).

V. In ihrem Vortrag „Praxisprobleme rund um den Erwerb spanischer Auslandsimmobilien“ gaben CARLOS RAMALLO-PALLAST, RECHTSANWALT, UND FARRÉ ESPAGNOL, RECHTSANWALT, einen Einblick in das spanische Rechts- und Steuersystem und die aktuelle Rechtslage. Es folgte die Darstellung der rechtlichen Besonderheiten beim Immobilienerwerb in Spanien unter besonderer Berücksichtigung der grundbuchrechtlichen Situation und der Formvoraussetzungen und zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Erwerb und Übertragung von Immobilien mit Hinweisen zu steuerrechtlichen Auswirkungen. Ferner gingen sie auf die Risiken durch „infiziertes Vermögen“ ein und informierten die Teilnehmer über den Informationsaustausch zwischen Spanien und Deutschland u. a. durch Kontrollmitteilungen und Amtshilfeersuchen. Fazit: Beim Erwerb von Immobilien in Spanien ist in zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht äußerste Vorsicht geboten. Hierzu gab DR. MARTIN WULF, RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT, BERLIN, ergänzende Hinweise zur steuerlichen Behandlung spanischer Auslandsimmobilien aus deutscher Sicht.

Planung für 2013 Die 14. TAGUNG STEUERANWALT INTERNATIONAL wird voraussichtlich am 3./.4. Mai 2013 zum 10. Mal im Punta Negra Resort Hotel in Costa d`en Blanes auf Mallorca in Kooperation mit der DeutschenAnwaltAkademie stattfinden. Die Ankündigung wird rechtzeitig im „Steueranwaltsmagazin“ der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV und auf ihrer Homepage www.steuerrecht.org bekannt gegeben.

Sabine Unkelbach-Tomczak, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Frankfurt am Main

Tagungsband

Der Band enthält die aktualisierten und ergänzten Vorträge, die im Rahmen der Veranstaltung Steueranwalt International 2012 vom 4. bis 5. Mai 2012 auf Mallorca gehalten wurden. Damit erhalten Steuerpraktiker wieder aktuelle Informationen aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts, verbunden mit einer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung. Bearbeitet von LL.M. Jürgen Wagner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Broschiert: 
Buch, 200 Seiten, Kartoniert
Verlag: 
Boorberg
ISBN-Nummer: 
ISBN 978-3-415-04878-2

Downloads:

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