Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz: Rennfahrer muss Nutzungswert des ihm zur Verfügung gestellten Sportwagens versteuern. Mit Urteil vom 14. September 2005 zur Einkommen- Gewerbe- und Umsatzsteuer 1999 bis 2001 (Az.: 1 K 2668/04) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Überlassung eines Sportwagens zu steuerlichen Konsequenzen führt. Der Kläger war als selbständiger Berufsrennfahrer seit Mitte 1999 für die P-AG tätig und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Vergütungen von der P-AG wurden nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, da er als freier Mitarbeiter behandelt wurde. In den Jahren 1999 bis 2001 wurden ihm Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Dazu teilte der Kläger dem Finanzamt mit, wenn er zu Hause sei, lasse er den Firmenwagen, d.h. P-PKW, in der Garage. Die Fahrzeuge der P-AG würden gerne zu Angriffsobjekten von Neidern. Bei Privatfahrten benutze er dann seinen Golf oder ein anderes Fahrzeug seiner Familie. Nachdem Fahrtenbücher nicht mehr auffindbar waren, erfasste das Finanzamt die PKW-Überlassung in den Steuerbescheiden 1999 bis 2001 in der Weise, dass es nach der sogen. 1% Methode (pro Monat 1% des Listenpreises des jeweiligen KFZ, im Streitfall Listenpreise von ca. 110.000.- DM bis ca. 117.000.- DM) 1999 rd. 6.600.- DM, 2000 rd. 12.000.- DM und 2001 rd. 14.000.- DM beim Kläger als geldwerten Vorteil ansetzte bzw. der Besteuerung zugrunde legte. Mit der dagegen gerichteten Klage trug der Kläger vor, aus dem Fahrervertrag mit der P-AG könne nicht gefolgert werden, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeuge auch für private Fahrten genutzt habe. Der Ansatz der 1% Methode sei verfehlt, denn er habe lediglich das ihm an den Fahrzeugen eingeräumte Nutzungsrecht in seinen Gewerbebetrieb als einlagefähiges immaterielles Wirtschaftgut (WG) eingebracht. Auf Nutzungsrechte finde die 1% Methode jedoch keine Anwendung. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb zu erfassender Vorteil liege darin, dass ihm in den Streitjahren jeweils ein Dienstwagen von der P-AG zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe diesen zu privaten Zwecken nutzen können. Soweit der Kläger argumentiere, er habe lediglich ein Nutzungsrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeugen als einlagefähiges WG in seinen Gewerbebetrieb eingebracht und auf ein derartiges Nutzungsrecht finde die 1% Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Anwendung, verkenne er, dass der Vermögensvorteil, der in der Möglichkeit der privaten Nutzung der PKW liege, bereits eine Betriebseinnahme darstelle. Für die Ermittlung der Betriebseinnahmen könne nichts anderes gelten als für den bei Ermittlung von Überschusseinkünften – also z.B. bei Arbeitnehmern - maßgebenden Begriff der Einnahmen. Das Finanzamt sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die private Nutzung eines dienstlichen PKW allgemeiner Lebenserfahrung entspreche. Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reiche es nicht aus, eine private Mitbenutzung unter Hinweis auf ein Privatfahrzeug in Abrede zu stellen. Da auch keine Fahrtenbücher vorgelegt werden konnten, war die Klage abzuweisen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.