Zum 01.01.2015 ist die von der Satzungsversammlung im Dezember 2013 beschlossene Änderung des § §15 Abs. 3 und 4 FAO in Kraft getreten. Danach wird die Fachanwaltsfortbildung intensiviert, aber auch deutlich flexibilisiert. Fachanwälte müssen sich danach jetzt mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr fortbilden, können dabei aber 5 Zeitstunden im Selbststudium absolvieren.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer