Privates Arbeitszimmer für Schulleiter

Mit Urteil vom 13.08.2014 – 8 K 636/14 hat das Finanzgericht Sachsen zur lange kontrovers diskutierten Frage Stellung bezogen und Lehrern – vornehmlich Schulleitern, deren Stellvertretern und auch Fachgruppenleitern - ein Arbeitszimmer im privaten Umfeld zugestanden. Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind damit absetzbar, auch wenn für die Verwaltung der Schule den mit Sonderaufgaben betrauten personen ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung steht.

Demnach steht einem Schulleiter zwar ein Dienstzimmer zur Verfügung, dies kann aber ausschließlich für Zwecke der schulischen Organisation genutzt werden. Seinen individuellen Unterricht kann und darf auch ein Schulleiter zuhause vorbereiten.

Kosten für das Arbeitszimmer können in einem Umfang von bis zu 1.250 € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.