EuGH - Urteil "Deutsche Shell"

Der EuGH hat in seinem Urteil lediglich über eine Rechtsfrage entschieden, die sich in dem vorliegenden Streitfall im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit einer Betriebsstätte im EU-/EWR-Ausland gestellt hat. Der Nachweis, dass in einem konkreten Einzelfall ein Währungsverlust vorliegt, der in Deutschland berücksichtigt werden muss, obliegt nach § 90 Absatz 2 AO dem Steuerpflichtigen.Wird der Nachweis erbracht, ist unter Bezugnahme auf Rz. 44 des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-293/06 „Deutsche Shell“ der betreffende Währungsverlust für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage des inländischen Unternehmens im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Betriebsstätte zu berücksichtigen.

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