Der EuGH hat in seinem Urteil lediglich über eine Rechtsfrage entschieden, die sich in dem vorliegenden Streitfall im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit einer Betriebsstätte im EU-/EWR-Ausland gestellt hat. Der Nachweis, dass in einem konkreten Einzelfall ein Währungsverlust vorliegt, der in Deutschland berücksichtigt werden muss, obliegt nach § 90 Absatz 2 AO dem Steuerpflichtigen.Wird der Nachweis erbracht, ist unter Bezugnahme auf Rz. 44 des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-293/06 Deutsche Shell der betreffende Währungsverlust für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage des inländischen Unternehmens im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Betriebsstätte zu berücksichtigen.