Steuerrecht beim 60. Deutschen Anwaltstag in Braunschweig

Das 60-jährige Bestehen des Grundgesetzes am 23. Mai 2009 war der Anlass, den 60. Deutschen Anwaltstag zur gleichen Zeit auszurichten und unter das Motto „60 Jahre Grundgesetz – den Rechtsstaat gestalten“ zu stellen. Die übliche Reihenfolge der Veranstaltungen wurde geändert, weil die Wahl des Bundespräsidenten am 23. Mai 2009 stattfand. Horst Köhler wurde zum zweiten Mal zum Bundespräsidenten gewählt. Nicht nur die Zentralveranstaltung am Donnerstagvormittag und die Schwerpunktveranstaltung am Freitag wurden diesem Thema gewidmet. Auch die Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse setzten sich mit verfassungsrechtlichen Themen auseinander. Den Festvortrag in der Zentralveranstaltung hielt Prof. em. Dr. Dr. h.c. Dieter Grimm, LL.M. über „Identität und Wandel – Das Grundgesetz 1949 und heute“.
In der Schwerpunktveranstaltung wurden verschiedene Aspekte zum Grundgesetz in Vorträgen und Podiumsdiskussionen beleuchtet. Mit der „Investition in die Zukunft: 60 Jahre Grundgesetz“ beschäftigten sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Uwe Wesel, Berlin, und Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln. Es folgte die Diskussion über „So lange. So gut. Welche Rolle wird das Grundgesetz noch in Europa spielen?“ mit Rechtsanwalt Dr. Peter Gauweiler, MdB, Berlin, Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn, Prof. Dr. Juliane Kokott, Generalanwältin beim EuGH, Luxemburg, sowie als Moderator Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln. Im dritten Teil schloss sich an das Impulsreferat von Dr. Heribert Prantl zur Frage „Berlin oder Karlsruhe? Wer macht das Grundgesetz?“ die Podiumsdiskussion mit Jerzy Montag, MdB, Berlin, Dr. Christine HohmannDennhardt, Richterin des Bundesverfassungsgerichts, Karlsruhe, Dr. Uwe Kranenpohl, Universität Passau, Dr. Heribert Prantl, München, und als Moderator Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Kiel, an.

Braunschweig bot als historisch bedeutsamer Ort den rund 1.250 Teilnehmern den richtigen Rahmen für die Veranstaltungen vom 21. bis 23. Mai 2009.
Als ehemalige Kaiserstadt würdigt sie in diesem Jahr den 800. Jahrestag der Krönung Kaiser Ottos IV, des ersten und einzigen Kaisers aus dem Haus der Welfen. Seine Eltern waren Heinrich der Löwe und Mathilde von England. Heinrich der Löwe lebte von 1129 bis 1195. Er baute Braunschweig zur Residenz aus und gründete im Jahre 1158 Lübeck und München. Den Löwen wählte er als Wappentier. Das trug Braunschweig den Zweitnamen Löwenstadt ein. Auf dem Burgplatz erinnert ein monumentaler Löwe als Standbild an diesen großen Vorfahren des Herzogtums Sachsen.

Darüber hinaus ist Braunschweig ein traditionsreicher und bedeutsamer Justizstandort. Es gab schon im 11. Jahrhundert eine eigene Stadtgerichtsbarkeit. An dem renommierten Oberlandesgericht wird seit über 125 Jahren Recht gesprochen.
Die verschiedenen sehenswürdigen historischen Stätten sind in Braunschweig überwiegend fußläufig in der Innenstadt zu erreichen. Ein Besuch nicht nur der Burg Dankwarderode und des Kaiserdoms sind empfehlenswert.
Das Rahmenprogramm stellte Braunschweig als schöne Stadt vor, die ihren etwa 250.000 Einwohnern eine hohe Lebensqualität bietet.

Die über 75 Veranstaltungen fanden parallel im historischen Landgericht, das in der Innenstadt neben dem Dom und dem Rathaus und nahe des Landesmuseums gelegen ist, und in der im neuzeitlichen Baustil errichteten Stadthalle statt. Dank des gut organisierten Bustransfers gelangten die Teilnehmer in den Pausen zu dem jeweils anderen Gebäude und trafen pünktlich zu den Vorträgen ein. An den in beiden Gebäuden aufgebauten Cateringständen konnten die Teilnehmer sich mit warmen und kalten Speisen und Getränken versorgen.
Nach den Fachveranstaltungen bestanden abends Gelegenheiten zum weiteren Fachsimpeln und Netzwerken beim „Get together“ am Mittwoch im Landesmuseum, beim Begrüßungsabend des Braunschweiger Anwaltsvereins in der Volkswagen Halle am Donnerstag und im Rahmen des Festabends am Freitag mit Generalprobe der Oper „Der Alchymist“ von Louis Spohr im Großen Haus des Staatstheaters Braunschweig.

Die ArGe Steuerrecht gestaltete am Freitag, 22.05.2009, von 9.00 – 13.30 h einen steuerrechtlichen Vormittag im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig. Wie bereits im vergangenen Jahr standen auch dieses Mal wieder für Anwälte ausgesuchte Themen auf dem Programm. Die Zuhörer werden eine Bestätigung gem. § 15 FAO über die Fortbildung als Fachanwalt für Steuerrecht erhalten, wenn sie sich in die Anwesenheitslisten eingetragen haben.
Die Beiträge der Referenten können am Ende des Berichtes heruntergeladen werden.

Im ersten Beitrag referierten Rechtsanwältin Sabine UnkelbachTomczak, Fachanwältin für Steuerrecht, Frankfurt, und Rechtsanwalt Dr. Matthias Söffing, Steuerberater, Düsseldorf, zu dem Thema „Eintritt in die Sozietät – Austritt aus der Sozietät – Steuerliche Folgen?“
Zunächst stellte Sabine UnkelbachTomczak den Bezug zum Motto des Anwaltstages her, in dem sie ausgehend von der Frage, was das Grundgesetz und das Motto des DAT 2009 im Steuerrecht bedeuten, die Vorgaben des Grundgesetzes für das Steuerrecht darstellte und anschließend überlegte, ob die Gestaltung des Rechtsstaats auch Gestaltung des Steuerrechts und umgekehrt die Gestaltung des Steuerrechts gleichzeitig die Gestaltung des Rechtsstaats beinhaltet.
Tragender Grundsatz ist, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Die vom Volk gewählten Vertreter im Bundestag und die ebenfalls vom Volk gewählten Regierungen der Länder, die im Bundesrat vertreten sind, erlassen Gesetze nach dem vom Grundgesetz vorgegebenen Verfahren, wobei die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Grundrechte (Art. 1 bis 19), der Bestimmungen über das Finanzwesen und der Rechtsprechung zwingend zu beachten ist. An dies vom Volk gegebene Gesetz und Recht sind die Rechtsprechung und die Verwaltung gebunden. Hervorzuheben ist der Grundsatz in Art. 106, nach dem die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder so aufeinander abzustimmen sind, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Demnach sind an der Gestaltung des Rechts neben dem Gesetzgeber, der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten im wesentlichen die Bürger beteiligt. Die Gestaltung des Rechtsstaats und des Steuerrechts sind gleichzusetzen. Das Steuerrecht wird von Bürgern, Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung interaktiv gestaltet.

Die Möglichkeit der Gestaltung des Rechts durch die Bürger zeigt sich auch im Gesellschaftsrecht. Vor allem bei den für Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung zulässigen Personengesellschaften, der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und der Partnerschaftsgesellschaft, gibt es nur wenige zwingende gesetzliche Bestimmungen. Die überwiegende Zahl der gesetzlichen Bestimmungen ist durch den Gesellschaftsvertrag abdingbar und damit das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zum Teil auch im Verhältnis zu Dritten individuell gestaltbar. Dies wurde bei der Erläuterung der Merkmale und dem Vergleich beider Gesellschaftsformen deutlich. Für die Haftung der Gesellschafter bei Eintritt in die und Austritt aus der Gesellschaft sowie für die Dauer der Mitgliedschaft in der Gesellschaft gilt die Gestaltungsfreiheit jedoch nur in beschränktem Maße.

Die Gestaltung der Rechtsverhältnisse dieser Personengesellschaften hat erhebliche steuerliche Auswirkungen, wie Dr. Matthias Söffing im steuerrechtlichen Teil des ersten Beitrags zeigte. Besonders kritische Situationen sind der Eintritt eines neuen Gesellschafters in und der Austritt eines Gesellschafters aus der Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft. Die zivil und standesrechtlichen Folgen werden von den Beteiligten in der Regel berücksichtigt. Die steuerlichen Konsequenzen und die damit oft verbundenen finanziellen Einbußen bleiben jedoch außer Betracht.
Zur Einführung wies Dr. Söffing darauf hin, dass im betrieblichen Bereich die Erträgnisse und die realisierten Verluste und Gewinne Grundlage für die Besteuerung sind. Im Gegensatz dazu sind bei den Einkünften im privaten Bereich lediglich die Erträgnisse steuerlich relevant, nicht die mit dem eingesetzten Vermögen erzielten Gewinne oder Verluste.
Rechtsanwälte erzielen sowohl als Einzelanwälte als auch als Gesellschafter einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit gem. § 18 EStG. Diese Einkünfte sind dem betrieblichen Vermögensbereich zuzuordnen. Steuerlich handelt es sich bei beiden Gesellschaftsformen um Mitunternehmerschaften, die den gleichen steuerlichen Bestimmungen unterliegen. So werden die Mitunternehmerschaften selbst nicht der Einkommensteuer unterworfen. Jedoch werden die den Gesellschaftern zuzuordnenden Anteile an den Gesellschaftseinkünften im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung festgestellt und von jedem Gesellschafter bei seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Die Gesellschaft hat die Wahl, ihren Gewinn im Rahmen der EinnahmenÜberschussrechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.
Die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des Eintritts in eine Mitunternehmerschaft können in zwei Gruppen eingeteilt werden. Die Mitunternehmerschaft wird durch die Aufnahme eines Partners in eine Einzelkanzlei oder durch Einbringung einer oder mehrerer Einzelpraxen neu gegründet. Der Eintritt in eine bestehende Mitunternehmerschaft kann aber auch im Rahmen eines Gesellschafterwechsels oder durch Aufnahme weiterer Gesellschafter erfolgen und so zu einer Änderung des Gesellschafterbestandes führen.
Die Aufnahme und die Einbringung stellen einen veräußerungsähnlichen Vorgang dar, der zur Aufdeckung stiller Reserven, damit zu einem zu versteuernden Gewinn und schließlich zu einer Steuerzahllast führt, obwohl dem Einbringenden kein Geldbetrag zufließt. Um hierbei entstehende Härten zu vermeiden, können die dafür vorgesehenen Steuerbegünstigungen des Umwandlungssteuergesetzes angewandt werden. Anhand von Beispielen stellte Dr. Söffing die Vor und Nachteile des Einlage und des Gewinnbeteiligungsmodells dar, mit denen die steuerlichen Folgen beeinflusst werden können. Auch für den Fall des Gesellschafterwechsels und die Aufnahme weiterer Gesellschafter können steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden.
Den größeren Teil seines Vortrags widmete Dr. Söffing den steuerlichen Folgen des Austritts aus einer Mitunternehmerschaft. Nachdem er die allgemeinen steuerlichen Folgen eines Sozietätsaustritts erläutert hatte, stellte er diese für den Fall des Ausscheidens wegen Versterbens eines Sozius, den Fall des Austritts bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit, bei teilweiser Fortführung und bei vollständiger Fortführung der beruflichen Tätigkeit dar. Zu beachten ist hierbei, dass der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt ist, jedoch nicht dazu gehörende Einnahmebestandteile als laufende Einkünfte voll steuerpflichtig sind. Hier hängt es im wesentlichen von der Gestaltung des Übertragungsvorgangs und des Veräußerungspreises ab, ob steuerliche Begünstigungen oder gar Befreiungen genutzt werden können. Die Gesellschafter können bereits im Gesellschaftsvertrag die Übertragungstatbestände so regeln, dass bei ihrer Realisierung steuerliche Nachteile vermieden werden können. Erhebliche Auswirkungen hat auch der Umstand, ob der ausscheidende Sozius nicht mehr, teilweise oder in vollem Umfang weiterarbeitet, nachdem er seinen Anteil an der Gesellschaft veräußert hat.
Abschließend empfahl Dr. Söffing, die steuerlichen Folgen der im konkreten Fall geplanten Gestaltung des Ein und Austritts in die und aus der Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft vor Abschluss des Vertrages oder Realisierung des Vorgangs zu prüfen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und steuerliche Begünstigungen nutzen zu können.

Mit dem zweiten Beitrag lenkten die beiden Referenten Rechtsanwalt Andreas Jahn, Steuerberater, Bonn, und Rechtsanwalt Dr. Martin Wulf, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin, die Aufmerksamkeit der Zuhörer auf eine künftige steuerliche Entwicklung, die für Rechtsanwälte zur Änderung der Ausübung ihrer Tätigkeit führen könnte. Es handelte sich um die Frage, ob „Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer – Auslöser für Gewerbe und Umsatzsteuerprobleme“ der Rechtsanwaltssozietät sein können.
Die Gefahr der Umqualifizierung freiberuflicher in gewerbliche Einkünfte, welche der Gewerbesteuer unterliegen, legte Andreas Jahn eindrucksvoll anhand einer umfangreichen Zusammenstellung von Urteilen der Finanzgerichte, des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts offen. Anlass für den Vortrag waren die Urteile des FG Köln vom 28.05.2008 (DStRE 2009, Heft 6, S. 341) und 13.08.2008 (BeckRS 2008, 26026729), in denen die Insolvenzverwaltung durch einen Rechtsanwalt als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet wurde. Anhand der anderen Entscheidungen dieser Gerichte war festzustellen, dass neben den Insolvenzverwaltern auch Testamentsvollstrecker und Betreuer als gewerblich Tätige eingestuft wurden. Die Folgen sind die (rückwirkende) Gewerbesteuerpflicht, die Infektion der Gesamtsozietät mit der Gewerblichkeit, Buchführungs und Bilanzierungspflicht, die Versteuerung des Übergangsgewinns, der Wegfall der umsatzsteuerlichen IstVersteuerung mit dem automatischen Übergang zur Sollversteuerung und die IHKBeitragspflicht.
Nach einem Exkurs über die rechtlichen Hintergründe, die Definition der freiberuflichen, der sonstigen selbstständigen und der gewerblichen Tätigkeit, der Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter sowie der Betrachtung der Unterschiede dieser Tätigkeitsformen schlug Andreas Jahn als Möglichkeit zur Vermeidung der Gewerblichkeit der Rechtsanwaltssozietät vor, von dieser rechtlich unabhängige Gesellschaften mit dem ausschließlichen Zweck der Insolvenzverwaltung, Testamentsvollstreckung oder Berufsbetreuung zu errichten.
Zur Umsatzbesteuerung der Tätigkeit von Insolvenzverwaltern, Testamentsvollstreckern und Betreuern stellte Dr. Martin Wulf die grundsätzliche Frage, wer der leistende Unternehmer und wer demzufolge umsatzsteuerpflichtig ist. Hierbei ist ausgehend von der Grundkonstellation zu beachten, dass zwar der Auftrag zur Durchführung des Insolvenzverfahrens vom Amtsgericht an den angestellten Rechtsanwalt oder Sozius einer Rechtsanwaltssozietät erteilt wird und dieser die Leistung durch Verwaltungs und Abwicklungstätigkeit erbringt, die Abrechnung der Vergütung aber seitens der Sozietät gegenüber dem Insolvenzschuldner erfolgen müßte. Die Umsatzsteuer aus der Vergütung hätte die Sozietät an das Finanzamt abzuführen. Die der Sozietät entstehenden Kosten müßten im Rahmen des Vorsteuerabzugs angesetzt werden. Der Insolvenzschuldner könnte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Rahmen der Vorsteuererstattung abziehen.
Nach dem Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Demnach ist die Sozietät Unternehmer. Wer nicht selbstständig handelt, also als natürliche Person derart in ein Unternehmen eingegliedert ist, dass er den Weisungen des Unternehmens folgen muss, ist nicht Unternehmer. Der bei der Sozietät angestellte Insolvenzverwalter ist somit kein Unternehmer.
Anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung und Finanzverwaltung demonstrierte Dr. Wulf, dass einerseits die Sozietät, andererseits aber auch der angestellte Rechtsanwalt hinsichtlich der Tätigkeit als Insolvenzverwalter als Unternehmer und damit als umsatzsteuerpflichtig angesehen wird. Ähnlich uneinheitlich ist die Beurteilung für Testamentsvollstrecker, Notare, Straf und Pflichtverteidiger. Für Betreuer, Aufsichtsräte und DAVPräsidenten gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen.
Dr. Wulf erörterte drei Lösungsmöglichkeiten:
- 1. die Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG
- 2. die Abrechnung von BüroServiceLeistungen im Verhältnis zwischen Sozietät und angestelltem Insolvenzverwalter oder Sozius und
- 3. die Verständigung mit dem zuständigen Finanzamt in formloser Weise oder als kostenpflichtige verbindliche Auskunft.
Abschließend stellte er Argumente zur Verfügung, welche die Sozietät als umsatzsteuerlichen Unternehmer begründen.
Rechtsanwältin Sabine UnkelbachTomczakFachanwältin für Steuerrecht

Downloads

- Vortrag Dr. Söffing
- Vortrag Dr. Wulf
- Vortrag Sabine Unkelbach-Tomczak
- Vortrag Andreas Jahn (Powerpoint)