Neuregelung des EStG 2007 zur Behandlung von Aufwendungen für Arbeitszimmer nicht verfassungswidrig

Mit Urteil vom 17. Februar 2009 zur Einkommensteuer 2007 - Eintragung auf der Lohnsteu-erkarte – (Aktenzeichen 3 K 1132/07) hat das Finanzgericht - FG – Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Nichteintragung eines Freibetrages für Arbeitszimmer - AZ - auf der Lohnsteuerkarte rechtswidrig war.

Die Kläger sind beide Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein AZ. In den Vorjahren hatte das Finanzamt – FA – die von den Klägern insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Im Jahre 2006 beantragten die Kläger bei dem FA für das Jahr 2007 jeweils einen Freibetrag für ein häusliches AZ in Höhe von je 1.250.- € auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur gegeben sei, wenn das AZ den Mit-telpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei den Klägern aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – stelle das häusliche AZ eines vollzeitbeschäftigten Lehrers an einer Schule nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar.

Mit ihrer dagegen angestrengten Klage machten die Kläger u.a. geltend, nach der neuen Regelung entfalle nunmehr die Abzugsfähigkeit der Kosten des AZ. Hierin liege ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfä-higkeit werde verletzt. Lehrer verfügten für einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit nicht über einen anderen Arbeitsplatz.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Nichteintragung eines Freibetrages für ein AZ in Höhe von jeweils 1.250.- € auf den Lohnsteuerkarten 2007 nicht rechtswidrig gewesen sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung seien Aufwendungen für ein häusliches AZ nur noch dann berücksichtigungsfähig, wenn das AZ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Das FG folge der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach das häusliche AZ eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers in aller Regel nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle.

Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar sei. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz hält sich die entsprechende Gesetzesänderung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums, denn im Bereich des Steuerrechts habe der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Hinsichtlich der Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung sei zu sehen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sei der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergebe.

Auf dieser Grundlage dürfe er typisierende pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Neuregelung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerade noch gerecht. Die Norm weiche zwar von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip ab.

Verfassungsrechtlich hinreichende sachliche Gründe für diese Abweichung ergäben sich aber aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen unter dem Aspekt gemischt veranlasster Aufwendungen. Zwar seien Lehrer arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet, ihren Unterricht vor- und nachzubereiten, wobei es sich dabei um Tätigkeiten handele, die ein Lehrer im häuslichen Bereich verrichten müsse, wenn ihm in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung stehe. Dafür lasse sich aber für den Regelfall nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass hierfür zwangsläufig pflichtbestimmte Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes AZ anfallen würden, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten. Sie könnten vielmehr auch in sonstigen Räumen oder einer „Arbeitsecke“ verrichtet werden.

Andererseits führe ein zusätzlicher Raum eines AZ insgesamt zu einer Steigerung der Wohnqualität, die hierfür getätigten Aufwendungen stellten – anders als etwa die Fahrten zur Arbeitsstätte – keine unausweichlichen Ausgaben dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.