Missbrauchsbekämpfung

Das Bundesfinanzministerium plant, in Sachen "Missbrauchsbekämpfung" neue Wege zu gehen, über die sich Steuerpflichtige ales andere als freuen dürften. Jürgen Pinne, der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV e.V.), vermutet sogar, dass sich die neuen Regelungen nicht mit den Prinzipien der Rechtstaatlichkeit vereinbaren lassen.Das Jahressteuergesetz 2008 liegt als Referentenentwurf des Bundesfinanzministerium vor. Paragraph 42 der Abgabenordnung wird grundlegend geändert und als Missbrauchsparagraf entscheidend verschärft. Er soll sich in Zukunft generell gegen "Steuergestaltungen" schlechthin richten. Der "Breitseite" des Finanzamtes kann der Steuerpflichtige nur noch ausweichen, wenn er für eine zu einem Steuervorteil führende rechtliche Gestaltung "beachtliche außersteuerliche Gründe nachweist", so der neue Text. Gibt es diese Gründe nicht, so wird so veranschlagt, wie das Gesetz es vorsieht, was wiederum regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten wird. Bei Schaffung einer Norm könne der Gesetzgeber nicht alle denkbaren gestaktungen berücksichtigen, erklärt das BFM diese strikte Haltung.

Unterm Strich heißt das nichts anderes, als dass die grundsätzliche wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unter Vorbehalt der Anerkennung durch den Sachbearbeiter steht. Hier sieht das Gesetz zwar "Verständigungsmöglichkeiten" vor, klärt aber nicht, wie der Nachweis beachtlicher ausßersteuerlicher Gründe auszusehen hat, bzw., beantwortet die Frage "Was bedeutet schwierig nachzuweisen?" nicht. Und vor allem nicht: "Für wen schwierig?!"

Die Neufassung des Paragraphen 42 der Abgabenordnung würde alle Steuerpflichtigen dazu zwingen, jedes steuerlich relevante Vorhaben vorab im Wege einer - neuerdings kostenpflichtigen - verbindlichen Auskunft klären zu lassen, so der Vorsitzende des Steuerberaterverbandes, was schnelle wirtschaftliche Entscheidungen ausschließt.