Das gilt nach Auffassung des FG Münster selbst dann, wenn sich die Kinder vertraglich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Betrieb zu arbeiten.
Nach Auffassung des Gerichts überwiegt die private Motivation.
Die betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung führen.
Eine Trennung nach objektiven Maßstäben sei jedoch nicht möglich.