Demnach hat der V. Senat zunächst erhebliche Zweifel gegen geänderte Umsatzsteuerbescheide, die auf der Grundlage des § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleitenden ergangen sind.
Darüber hinaus ist es nach seiner Auffassung auch ernstlich zweifelhaft, ober der in der Person des Bauleistenden nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG entstandene Steueranspruch aufgrund der Verwaltungsregelung in Abschnitt 13b.3 Abs. 10 UStAE entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich ist.