Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz kostenlos eine Park- oder Garagenstellplatz am Firmenort, führt dieser Sachverhalt aufgrund des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht zu einem umsatzsteuerbaren Vorgangs.
Leistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern unterliegen jedoch stets dann der Umsatzsteuer, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Entgelt leistet. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Parkraumüberlassung aufgrund des bestehenden überwiegenden betrieblichen Interesses generell nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt (BFH vom 14.1.2016 – V R 63/14).
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