Der I. Senat des BFH hat mit zwei gestern veröffentlichten Entscheidungen zur Frage Stellung genommen, wie eine Miete bei der Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter einer GmbH bemessen sein muss, damit es nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt, vgl. Urteile vom 27.7.2016, I R 8/15 und I R 12/15.
In seinen Entscheidungen hat der BFH deutlich gemacht, dass die Vereinbarung einer ortsüblichen Miete im Regelfall nicht dazu geeignet ist, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Vielmehr muss nach seiner Auffassung in Form der Miete ein Ausgleich der entstandenen Kosten (Kostenmiete) zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgen. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des BFH nicht nur bei besonders aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern anzuwenden.
Eine Ausnahme von der Forderung der Vereinbarung einer Kostenmiete würde der I. Senat des BFH nur dann annehmen, wenn die Vermietung zu einer ortsüblichen Miete bereits zur Erzielung einer angemessenen Rendite führen würde. Die vorstehenden Grundsätze sollten bei der Beratung in einschlägigen Fallgestaltungen unbedingt beachtet werden.
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