Steueranwalt International 2017

Steueranwalt International auf Mallorca vom 27. bis 29. April 2017

Vom 27. bis 29.04.2017 fand, wieder auf Mallorca, der "Steueranwalt International" statt. Der Tagungsort, das Punta Negra Resort Hotel in Costa d´en Blanes (Portals Nous), war der überwiegenden Zahl der Teilnehmer bereits bekannt. Das schlechte Wetter verlockte die Teilnehmer trotz des schönen Ambientes nicht, die Zeit lieber im Freien zu verbringen.

 

Die Themen des Steueranwalt International

Das Programm war mit neun Themen aus den verschiedenen Bereichen des internationalen Steuerrechts sehr abwechslungsreich: Beginnend mit dem aktuellen Überblick zum Internationalen Steuerrecht folgten Informationen zur Umsetzung der Anti-BEPS-Aktionspläne durch den deutschen Gesetzgeber, ein Bericht aus der Betriebsprüfungspraxis zu aktuellen Prüfungsschwerpunkten bei internationalen Verrechnungspreisen vor dem Hintergrund der "BEPS-Diskussion", sowie die Themen Besteuerung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Sportlern und Künstlern, Länderschwerpunkt Österreich: Aktueller Stand der (automatisierten) Auskunftsverfahren und Umsetzung der Anti-BEPS-Vorgaben in österreichisches Recht, Methodik und Praxisfragen zu „Aktivitätsklauseln“ im internationalen Steuerrecht, Umsatzsteuer-Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Bezüge, Ausblick auf aktuelle deutsche Gesetzesvorhaben zur Umsetzung europäischer Vorgaben sowie Überblick zu aktuellen Vorlagen an den EuGH und schließlich Aktuelles zur Amts- und Rechtshilfe im Internationalen Steuerrecht.

 

Zu den einzelnen Themen

Der BEPS-Actionplan der OECD sowie dessen Umsetzung in nationales Recht bestimmen nach wie vor sehr die Diskussionen im internationalen Steuerrecht der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie die Gesetzgebung in den EU-Mitgliedstaaten. Auch in Deutschland sind die Auswirkungen auf die Gesetzgebung zum internationalen Steuerrecht erheblich.

Von Professor Dr. Bert Kaminski, Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr, Hamburg, erhielten die Zuhörer am Donnerstag zunächst einen "Aktueller Überblick zum Internationalen Steuerrecht" aus der deutschen Gesetzgebung, der Rechtsprechung und den Veröffentlichungen der Finanzverwaltung. Bei der Gesetzgebung geht es im wesentlichen um zahlreiche Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und um weitere Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen. Das Ziel, Steuervorteile in jedem Fall zu vermeiden, soll durch viele neue gesetzliche Regelungen zur Schließung von Lücken, die zu Steuerersparnissen führen, erreicht werden.

Am nächsten Tag referierte Professor Kaminski außerdem über die "Methodik und Praxisfragen zu „Aktivitätsklauseln“ im internationalen Steuerrecht".  Aktivitätsklauseln gehören zu den "Missbrauchs- und Abwehrregelungen" des deutschen Gesetzgebers. Manche befinden sich in Doppelbesteuerungsabkommen, andere werden in den Protokollen zum jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen untergebracht. Werden die Aktivitätsvorbehalte erfüllt, so sind die Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung freigestellt; werden die Aktivitätsvorbehalte nicht erfüllt, erfolgt keine Freistellung der ausländischen Einkünfte in Deutschland, sondern die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer.

Bei seinem ersten Vortrag zur “Umsetzung der Anti-BEPS-Aktionspläne durch den deutschen Gesetzgeber" erörterte Rolf Schreiber, Dipl. Finanzwirt, SGL in FA GKBP, Düsseldorf, die Entwicklungen bei den Verrechnungspreisen in der OECD und in der EU, die Änderungen bei der Betriebsstättenbesteuerung (z. B. Errichtung von Vertreterbetriebsstätten), die Verschärfung von Dokumentationspflichten (z. B. durch Änderung des § 90 Abs. 3 AO und Einfügen der §§ 138 a AO, 4 i, 4 j EStG, Multilaterales Instrument (= MLI = Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen vom 27.01.2016 (mehrseitiger Vertrag zur Änderung bilateraler DBA)) (GAufzV-E) und die Überarbeitung von § 1 AStG.

In seinem zweiten Vortrag erstattete Herr Schreiber „Bericht aus der Betriebsprüfungspraxis zu aktuellen Prüfungsschwerpunkten bei internationalen Verrechnungspreisen vor dem Hintergrund der "BEPS-Diskussion“.  Hierbei ging er im wesentlichen auf die mit dem Ausland koordinierte steuerliche Betriebsprüfung (BMF- Schreiben vom 09.01.2017), das Vorgehen bei anhaltenden Verlustsituationen, die Dachmarkenlizenz, die Behandlung von Standortvorteilen (Verlagerung der Produktion ins Ausland) sowie die Konzernfinanzierung ein.

Den zweiten Tag des Seminars eröffnete Dr. Carsten Schlotter, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Flick Gocke Schaumburg, Bonn, mit seinen Informationen zur "Besteuerung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Sportlern und Künstlern".  Zu unterscheiden sind die Einkünfte des Sportlers, des Klubs, des Veranstalters und von Dritten. Ferner ist zu differenzieren nach der Art der Verträge, zwischen der Besteuerung der Tätigkeit und der Verwertung der Tätigkeit sowie zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer Angestelltentätigkeit. Zu berücksichtigen ist ferner, ob eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Besonderheiten gelten bei der Zwischenschaltung von Gesellschaften.

Die BEPS-Diskussion nahm auch Dr. Niklas Schmidt, Rechtsanwalt, Steuerberater, MMag., TEP, Wolff Theiss, Wien, als Thema für den Länderschwerpunkt Österreich in seine Ausführungen zum "Aktueller Stand der (automatisierten) Auskunftsverfahren und Umsetzung der "Anti-BEPS-Vorgaben" in österreichisches Recht“  auf. Die Zuhörer erfuhren, dass es in Österreich noch nicht einmal einen Entwurf für ein Anti-Steuervermeidungsgesetz gibt, im Gegensatz zu Deutschland, obwohl die ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) am 01.01.2019 umgesetzt sein muss. Allerdings hat Österreich das Bankgeheimnis im Verhältnis zum Ausland aufgehoben und im Verhältnis zum Inland weitestgehend durchlässig gestaltet.

Einen tiefen Einblick in das aktuelle, jedoch unübersichtliche "Umsatzsteuer-Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Bezüge“ gewährte Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, M.I.Tax, Köln. Anhand der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zeigte er, wie Steuerpflichtige vermeiden können, unwissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell hineingezogen zu werden. Nach der deutschen Rechtsprechung kann möglicherweise eine Bestrafung wegen ausländischer Umsatzsteuer erfolgen und die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen versagt werden. Zu trennen ist die strafrechtliche von der steuerrechtlichen Beurteilung, die jedoch stets auf der Grundlage deutschen Rechts zu erfolgen hat, weil es ein europäisches Steuer- und Strafrecht noch nicht gibt.

Am Samstag, dem dritten und letzten Tag des Seminars Steueranwalt International, erhielten die Teilnehmer von Professor Dr. Klaus von Brocke, Rechtsanwalt, München, einen Ausblick auf "Aktuelle deutsche Gesetzesvorhaben zur Umsetzung europäischer Vorgaben" sowie ferner einen "Überblick zu aktuellen Vorlagen an den EuGH". Den neuesten Stand der Entwicklungen erhielten die Teilnehmer zu den globalen und europäischen Vorgaben, zum Informationsaustausch aufgrund des Deutschen BEPS-Gesetzes vom 20.12.2016, zum Entwurf des Steuerumgehungsbegrenzungsgesetzes (Panama Papers), zum Gesetzentwurf zur Lizenzschranke, zur Umsetzung der Richtlinien ATAD I und II, zum Schwerpunkt der steuerlichen Beihilfe, hinsichtlich des Multilateralen Instruments (MLI) sowie zu den laufenden EuGH-Verfahren.

Die Veranstaltung rundete Dr. Peter Talaska, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Streck Mack Schwedhelm, Köln, mit Ausführungen zu "Aktuelles zur Amts- und Rechtshilfe im internationalen Steuerrecht“ ab. Die Teilnehmer erhielten Einblick in die Tätigkeit der deutschen Finanzverwaltung und Steuerfahndung zur Ermittlung von Sachverhalten, welche im Ausland verwirklicht werden. Mangels Hoheitsmacht sind die Finanzverwaltung und Steuerfahndung auf die Rechts- und Amtshilfe anderer Staaten angewiesen. Dr. Talska referierte über die Rechtsgrundlagen, die für den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen erforderlich sind und zeigte den Grenzbereich zwischen Amts- und Rechtshilfe für Auslandsermittlungen der Steuerfahndung, die Grenzen der Amts- und Rechtshilfe sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten. Auch erörterte er die strafrechtliche Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Erkenntnisse. Seinen Vortrag schloss er mit Hinweisen zum steuerlichen Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Österreich sowie ergänzenden Beratungsüberlegungen ab.

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