Steueranwalt 2005
Der Steueranwaltstag 2005 der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen AnwaltVerein hat am 04.11.2005 und 05.11.2005 im Hotel Adlon in Berlin getagt. Die Beteiligung von über 220 Teilnehmern dokumentierte die steigende Bedeutung des Steuerrechts für die deutschen Rechtsanwälte. Mit insgesamt 12 Referenten konnte den teilnehmenden Steuerfachleuten ein breites Spektrum an Informationen angeboten werden.

Den Auftakt machte am Freitag Vormittag Herr Jürgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof und gleichzeitig Präsident des deutschen Finanzgerichtstages. Er trug über die geplante Prozessrechtsreform im Steuerrecht vor. DernSchwerpunkt seines Vortrags bildete die Studie für das niedersächsische Justizministerium vom Juli 2004 „Zukunftsfähige Justiz – Strukturreform durch Konzentration auf ihre Kernaufgaben“. Seine Ausführungen gingen über in die Besprechung der Ergebnisse der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 25.11.2004 in Berlin und deren Nachfolgekonferenz vom 29./30.07.2005 in Dortmund. Neben dieser Darstellung trug er die Position des Deutschen Richterbundes zu den aufgezeigten Plänen vor. Als Fazit stellte er fest, dass die große Justizreform, wie sie der Justizministerkommission vorschwebt, sich aus justizieller Sicht wie auch aus Sicht der rechtsuchenden Bürger eher als eine Schwächung erweist. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen zielen auf eine Zentralisierung der Justiz ab, ohne damit substanzielle Verbesserungen der Rechtsschutzgewährleistung durch den Staat erreichen zu können. Herr Jürgen Brandt stand innerhalb der gesamten weiteren Tagung den Teilnehmern in den informellen Gesprächen der Pausen dankenswerterweise weiter zur Verfügun.

Herr Kollege Friedhelm Jacob führte die Tagung souverän und leitete die Diskussionsbeiträge zwischen den einzelnen Referaten


Als Ergebnis zu der Frage von vGAs bei Vereinen bleibt festzuhalten, dass Spenden und Sponsoring-Aufwendungen von Kapitalgesellschaften an Vereine grundsätzlich nicht zur vGA führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der unmittelbare Zuwendungsempfänger selbst Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist. Insoweit ist ein sog. „Fremdspendenvergleich“ durchzuführen. Besteht ein Näheverhältnis eines Gesellschafters zum Zuwendungsempfänger, führt dies nur ausnahmsweise zur Annahme einer vGA. Über dieses Näheverhältnis hinaus ist für die Annahme einer vGA Voraussetzung, dass die Zuwendung unverhältnismäßig hoch ist.
Bei Zuwendungen von Vereinen an ihre Mitglieder kann es ebenfalls zu einer vGA kommen. Dies ist der Fall, wenn diesbezüglich keine Rechtsgrundlage besteht oder die Zuwendung unverhältnismäßig ist. Erbringt der Verein Leistungen gegenüber den Mitgliedern, müssen diese nach dem Kostendeckungsprinzip erbracht werden. Im Mitgliedsverhältnis ist der Verein nicht verpflichtet, Überschuss zu erzielen. vGA-trächtig sind Sonderzuwendungen an einzelne Vereinsmitglieder.

Sein Vortrag schloss mit der Frage, inwieweit im Verhältnis der Gesellschaften untereinander die Umsatzsteuer als Problempunkt anzusehen ist.





Neu ist die Sichtweise der Finanzverwaltung zu der Frage, ob die Geschäftsführertätigkeit bei Gesellschaften als unternehmerische Tätigkeit zu werten sei. Der Referent ging weiter auf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Börsengängen und damit auf das EuGH-Urteil in Sachen „Kretztechnik“ ein. Der Vortrag endete mit Bemerkungen über den Vorsteuerabzug bei angemessenen Bewirtungskosten.

Eindrucksvoll schilderte der Referent die Problemstellungen des 8a KStG. Trotz dieses hochkomplexen Stoffes schaffte es Herr Prof. Dr. Prinz, die Materie in der kurzen Zeit überzeugend darzustellen.

