Musterrevision beim BFH zur Höhe der Säumniszuschläge

Das FG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 1.10.2020 2 K 11/18 eine Übertragung dieser Gedanken auf die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO jedoch abgelehnt. Gegen die Entscheidung des FG Hamburg ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 nun beim BFH anhängig ist. Gegen entsprechende Festsetzungen sollten daher im Hinblick auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden.

 

 

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