BFH zu Schönheitsoperationen und Mehrwertsteuer

Der BFH ist der Meinung, dass Name und Adresse des Patienten dabei nichts zur Sache tun und auf Basis der anonymisierten Unterlagen die Erstellung eines Sachverständigengutachtens möglich sein sollte. Darin sollte das Ziel der Operation deutlich werden, damit über die Umsatzsteuerbefreiung entschieden werden kann. Klinik oder Arzt kommen dabei aber umfangreiche Mitwirkungspflichten zu. Zur Prüfung müssen detaillierte Angaben zur therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung zur Verfügung stehen. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Die Sache wurde nun an das Finanzgericht zurück verwiesen. Hier war man bislang der Meinung gewesen, zur Prüfung des Heilbehandlungscharakters auch die behandelte Person einbeziehen zu müssen. Dagegen hatte sich der Kläger gewehrt.