Fragen zur Neuregelung der Erbschaftsteuer

Troost fragt weiter: "Setzt  sich die Bundesregierung gegenüber den Ländern für eine Aufhebung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2012 ein, wonach sämtliche Festsetzungen der nach dem 31. Dezember

2008 entstandenen Erbschaft- und Schenkungsteuern nur vorläufig durchzuführen sind?" Dokumentiert In den aktuellen Bundestagsdrucksachen antwortet Dr. Michael Meister, parlamentarischer Staatssekretär: "Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – sind die §§ 13a und 13b ErbStG jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1. Januar 2009 nicht vereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar; der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründe, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen der §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versage. Im Übrigen gilt die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Beschränkung für den Erlass rückwirkender Gesetze.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1 BvR 21/12 – und die damit einhergehende Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.

Da sich die durch die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2012 (BStBl I S. 1082) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO stützt, ist sie durch eine neue Anweisung zu ersetzen, die sich auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO stützt. Derzeit wird eine solche Anweisung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern abgestimmt."