Ehegatten werden regelmäßig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; die Steuerschuld schulden sie dann als Gesamtschuldner, d.h. wenn es zu einer Nachzahlung kommt, kann jeder für die volle Summe in Anspruch genommen werden. Gleichwohl kann jeder Ehegatte nachträglich die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragen. Dann wird berechnet, inwieweit die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten auf die einzelnen Ehepartner entfällt. Sodann werden zwei getrennte Schuldbeträge ermittelt, so dass jeder der Ehegatten nur noch seinen Teil zu zahlen hat. Dagegen kann der andere Ehegatte sich nicht wehren, wie sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2009 (Aktenzeichen 7 K 7453/06 B) ergibt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehemann, der stets deutlich weniger verdient hatte als seine Ehefrau und von dieser finanziell unterstützt worden war, einen solchen Aufteilungsantrag gestellt. Die mittlerweile von ihrem Mann geschiedene Ehefrau wandte sich dagegen mit dem Argument, die Aufteilung der Steuerschuld stelle für sie eine Schikane dar. Ebenso wie ein Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam sei, wenn ein Ehegatte keine oder nur geringe eigene Einkünfte habe, dürfe in einer solchen Situation auch nachträglich einem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht stattgegeben werden. Der geringer verdienende Ehegatte müsse sich vielmehr an der Zusammenveranlagung festhalten lassen. Dem folgten die Richter nicht; sie sahen ein berechtigtes Interesse des Ehemannes an dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld als gegeben an, da er danach erhebliche Steuererstattungen erhielt. Die Ehefrau hatte demgegenüber eine wesentlich höhere Nachzahlung zu leisten, als dies zunächst der Fall gewesen war. Hätte die Ehefrau die ursprüngliche geringere Nachzahlung sogleich fristgerecht geleistet, wäre eine Aufteilung der Steuerschuld nicht mehr in Betracht gekommen der Ex-Ehemann hätte dann keine Steuererstattung mehr erlangen können.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben könnte.