Entstrickungsbesteuerung europarechts- und verfassungskonform
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die sog. Entstrickungsklausel in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes für europarechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich befunden.
Rechtskräftige Grundsatzentscheidung: Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich als WK
Das FG Münster hat sich in seiner rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 11.11.2015 – 7 K 453/15 E mit einer bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage auseinandergesetzt. Zur alten Rechtlage vor dem 1.9.2009 liegt Rechtsprechung des BFH vor, vgl. BFH vom 24.3.2011 – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130 m.w.N. Zur Rechtslage ab dem 1.9.2009 liegt jedoch bisher keine Rechtsprechung vor.
Das letzte steueranwaltsmagazin des Jahres 2015 befasst sich u.a. mit der Reform der (Unternehmens-)Erbschaftsteuer, und mit den aktuellen Entwicklungen zur Besteuerung der Erträge aus „schwarzen“ Investmentfonds.
Grundsatzrevision: Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung von Zinsen eines Investitionsdarlehens
In dem Verfahren beim FG Düsseldorf (Urteil vom 29.9.2015 – 10 K 4479/11 F) war die Frage zu beantworten, ob die Schuldzinsen abzugsfähig sind, die für ein Darlehen entstanden sind, das dafür aufgenommen worden ist, um die aufgelaufenen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen abzulösen.
FG Niedersachen hält Soli-Gesetz für verfassungswidrig
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 22. September 2015 zum Aktenzeichen 7 V 89/14 eine Beschwerde zugelassen und die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben. Der Senat hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides und ist überzeugt von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes.
Mit Urteil vom 16. Juni 2015 (5 K 1154/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass sich ein Finanzamt (u.a.) nicht darauf berufen kann, archivierte Unterlagen seien bereits vernichtet worden.Die Klägerin ist Rentnerin und wohnte bis 2007 in Nordrhein-Westfalen. Das dort zuständige Finanzamt hatte eine ihrer Renten (90.000 € pro Jahr) nach Prüfung der dazu vorgelegten Unterlagen alljährlich nur mit dem Ertragsanteil (17 %) der Besteuerung unterworfen.