In Sachen „Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen – Neuregelung des § 4 StBerG“. hat der Deutsche Anwaltverein eine Stellungnahme verfasst. Der DAV erkennt die EU-rechtliche Problematik und begrüßt die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, jedoch werden aus anwaltlicher Sicht noch offene Punkte ersichtlich. Der DAV regt zudem an, dass die rechtsdienstleistungsrechtlichen Fragen der (außergerichtlichen) Steuerberatung künftig über das RDG und nicht über das StBerG geregelt werden sollten.
Der DAV ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen.