Steueranwalt International 2011

Kathedrale von Mallorca
Der 12. Steueranwalt International fand in diesem Jahr wieder auf der Ferieninsel Mallorca statt.

Steueranwalt International am 6. und 7. Mai 2011 auf Mallorca – Neues Konzept

Nachdem das Seminar Steueranwalt International im vergangenen Jahr 2010 wegen des Flugverbots infolge der von Island über Europa hinweg ziehenden Aschewolke kurzfristig abgesagt wurde, bot die AG Steuerrecht im DAV den Teilnehmern des diesjährigen Steueranwalt International 2011 ein neues Konzept.

 


Kurz und bündig:

Die in den vergangenen Jahren an drei Tagen durchgeführte Veranstaltung wurde neu konzipiert und gekürzt: Der Einführungsteil am Donnerstag und Freitagmorgen entfiel. Die im Internationalen Steuerrecht bereits erfahrenen Teilnehmer erhielten am Freitag und Samstagmorgen in zehn Stunden im Rahmen von sieben Vorträgen aktuelle, vertiefte Kenntnisse zu ausgewählten Spezialthemen des Internationalen Steuerrechts.
Der Ort der Veranstaltung war wieder das bewährte Punta Negra Resort Hotel in Costa d`en Blanes auf Mallorca. Das frühsommerlich warme sonnige Wetter hielt die Teilnehmer nicht davon ab, zahlreich zu erscheinen und von Anfang bis Ende den Ausführungen der bekannten Referenten zuzuhören.

Themen

I. Mit dem „Steuerstreit um § 160 AO“ und den damit verbundenen „Problemen der Benennung von Zahlungsempfängern“ eröffnete DR. MARTIN WULF, RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STEUERRECHT, BERLIN, das Seminar.  Nach der einfach klingenden Regelung des § 160 AO muss ein Steuerpflichtiger, der die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben anstrebt, der Finanzbehörde auf deren Verlangen die Gläubiger oder Empfänger genau benennen. Zweck der Vorschrift ist, Steuerausfälle zu verhindern. Erfüllt der Steuerpflichtige die Anforderungen an ihn nicht, werden seine Ausgaben im schlimmsten Fall vollständig nicht anerkannt und wirken sich dadurch nicht steuermindernd aus. Der Steuerpflichtige haftet im Ergebnis für fremde Steuerschulden, wenn er seinen Zahlungsempfänger nicht richtig benennt. In der richtigen Benennung des Zahlungsempfängers liegt die praktische Schwierigkeit. Es kommt immer wieder vor, dass der Zahlungsempfänger falsche Angaben zu sich macht. Die Empfängerbenennung ist daher oft Gegenstand von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungsverfahren.

Der Darstellung des Tatbestandes und der Rechtsfolge folgten Verfahrensfragen, Erläuterungen zu den Sonderregelungen der §§ 16 AStG, 159 AO und Bezüge zur Umsatzsteuer. Schließlich ging Dr .Wulf auf die steuerstrafrechtliche Bedeutung des § 160 AO ein stellte den Zusammenhang mit den Korruptionsermittlungen her.

II. Die „Praktischen Probleme bei Verrechnungspreisen“ beschäftigen Unternehmen, Rechtsprechung, BMF und Gesetzgebung regelmäßig nicht erst seit dem Jahr 2001. Durch die Unternehmensteuerreform 2008 erhielten die Verrechnungspreise aufgrund der umfangreichen Neuregelung im § 1 AStG eine neue Bedeutung. Um die Anwendung zu erleichtern, wurden inzwischen eine Rechtsverordnung zur Funktionsverlagerung, das EU-Umsetzungsgesetz mit der Neufassung des § 1 Abs. 3 Sätze 9 und 10 AStG, die Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung (22.07.2010) und das BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen und § 1 AStG vom 29.03.2011 erlassen.

Prof. Dr. Bert Kaminski  und Rechtsanwalt Dr. Martin Wulf

 

PROFESSOR DR. BERT KAMINSKI, HELMUT-SCHMIDT-UNIVERSITÄT – UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR HAMBURG, stellte im Rahmen der Grundlagen den Ansatz der Diskussionen über die Verrechnungspreise und die Folgen von Korrekturen der Verrechnungspreise dar, wenn der Fremdvergleichsgrundsatz bei der Gestaltung der Verrechnungspreise nicht eingehalten wird. Im Folgenden setzte er sich kritisch mit den Auswirkungen des aktuellen Urteils des EUGH vom 21.0.2010  in der Rechtssache C-311/08, SGI, zur grenzüberschreitenden Nutzungsüberlassung im Rahmen des § 1 AStG auseinander (IStR 2010, 114).

Welche Anforderungen die Dokumentation als Grundlage der Verrechnungspreisermittlung nach der Dokumentationspflichtenverordnung zu erfüllen hat und welche Sanktionen bei Nichterfüllung drohen, schilderte er eindrucksvoll. Die Behandlung von unzureichenden Dokumentationen und die Aufdeckung von Fehlern in der Vergangenheit spielen bei der Berichtigung von Steuererklärungen gemäß § 153 AO eine wichtige Rolle und führen zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gemäß § 146 Abs. 2b AO.  Anhand von ausgewählten Fällen der Betriebsprüfung veranschaulichte er das Ausmaß der Problematik der Verrechnungspreise, ihrer Dokumentation und der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in sehr verständlicher Weise.

III. Wie „Die Zukunft von verschwiegenem Auslandsvermögen“ aussieht, erfuhren die Teilnehmer von SEBASTIAN KORTS, RECHTSANWALT, MBA, M.I.TAX, FASTEU-ERR, FAHUGR. Es handelt sich um Vermögen, dessen Entstehung und/oder dessen Erträge der deutschen Finanzverwaltung nicht angezeigt wurden. Herr Korts konzentrierte sich auf Vermögen und dessen Erträge, welche sich auf Bankkonten in der Schweiz und in Liechtenstein befinden und entweder noch dem Steuerpflichtigen (Erblasser) zuzuordnen sind oder bereits von den Erben erworben wurden. Für den steuerlichen Umgang mit diesen Vermögen und Erträgen durch den Erblasser und dessen Erben ist zunächst die Festsetzungsverjährung unter Beachtung der Anlauf- und Ablaufhemmung zu prüfen.

Rechtsanwalt Sebastian Korts

Im Falle der Steuerhinterziehung tritt Verjährung erst nach zehn Jahren ein. Hier lag der Schwerpunkt des Vortrags auf den Pflichten des Erben. Daneben ist die strafrechtliche Verjährung zu beachten, wenn der Erbe sich seines Erbes erfreuen möchte. Schon die unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung oder zumindest als leichtfertige Steuerverkürzung angesehen werden, wenn dieses Verschweigen dafür kausal ist, dass die Steuer entweder nicht oder nicht in voller Höhe festgesetzt wird. Herr Korts riet davon ab, die Angebote der Banken anzunehmen, diese Vermögen mit verschiedenen Modellen über die „Flucht in die Verjährung“ zu „regularisieren“ und wieder in den Geldkreislauf einzuführen. Begangene Steuerstraftaten können nicht aufgehoben werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, einer Bestrafung durch eine strafbefreiende Selbstanzeige zu entgehen. Die Zahlung der Steuern auf diese Vermögen und Erträge lässt sich nicht verhindern.

Die jüngsten Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit der Schweiz und Liechtenstein im Rahmen von Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen aus den Jahren 2009 und 2010 stellte Herr Korts vor. Außerdem wies er auf die „neue EU-Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG“ hin, welche am 15.02.2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und damit bereits in Kraft getreten ist.

IV. In seinem Bericht über die „Aktuellen Entwicklungen des europäischen Steuerrechts – Teil I“ widmete sich Dr. Klaus VON BROCKE, RECHTSANWALT, PARTNER BEI ERNST & YOUNG MÜNCHEN, der aktuellen Rechtsprechung des EuGH. Seinen Ausführungen zu den Grundlagen wie „Vorrang des Gemeinschaftsrechts“, „Vertrag von Lissabon“ und „Grundfreiheiten“ folgten Informationen über „europarechtliche Tendenzen“ und aktuelle Themen wie „Sanierungsklausel“, „Verlustberücksichtigung über die Grenze“, „Steuerentstrickung“, „Kapitalertragsteuererstattung“ und „gewerbesteuerliche Hinzurechnung“. Danach stellte er den völlig neuen Vorschlag der EU vom 16.03.2011 für eine Richtlinie zur Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vor, kurz „GKKB“ genannt. Dieser Richtlinienvorschlag unterliegt dem Vertrag über die EU (EUV) von Lissabon. Ob die EU-Staaten die Richtlinie annehmen werden, ist fraglich, weil zwei Staaten sich bereits dagegen ausgesprochen haben.

Rechtsanwalt Dr. Klaus von Brocke

V. Mit seinem Vortrag über die „Aktuellen Entwicklungen des europäischen Steuerrechts – Teil II“ brachte PROFESSOR DR. BERT KAMINSKI die Zuhörer hinsichtlich der aktuellen nationalen Rechtsprechung und der aktuellen Erlasse der Finanzverwaltung auf den neuesten Kenntnisstand zu folgenden Themen:

- Grenzüberschreitende Personengesellschaften (BFH v. 28.04.2010 – Az. I R 81/09, BFHE 229, 252), gewerbliche Prägung von ausländischen Personengesellschaften (BFH v. 19.05.2010 – Az. I B 191/09, BFHE 229, 322), Besteuerung von an Personengesellschafter gezahlte Lizenzvergütungen nach DBA (BFH v. 08.09.2010 – Az. I R 74/09, BFH/NV 2011, 138 gegen BMF-Schreiben vom 16.04.2010, BStBl. I 2010, 354 Tz. 2.2.1 und 5.1), Qualifizierung von Sondervergütungen, § 50 d Abs. 10 EStG (BFH v. 08.11.2010 – Az. I R 106/09, BFHE 231, 206);
- Finalität von Verlusten (BFH-Urteile v. 09.06.2010 – Az. I R 100/09 und I R 107/09; BFH v. 09.11.2010 – Az. I R 16/10; BFH v. 25.08.2010 – Az. I R 13/09, BStBl. II 2011, 113)
- Kapitalanlagen (Spin-Off - BFH v. 20.10.2010 – Az. I R 117/08, BFH/NV 2011,669; BFH v. 08.07.2010 – Az. VI R 24/09, BStBl. II 2011, 288; Zinsen - BFH v. 19.05.2010 – Az. I R 75/09, BStBl. II 2011, 208; BMF-Schreiben vom 28.11.2010)
- Allgemeine Fragen der Unternehmensbesteuerung (Aktivitätsklausel bei Betriebsführungsvertrag – BFH v. 13.10.2010 - A. I R 61/09, BStBl. II 2011, 249; gewerbe-steuerliche Organschaft – BFH v. 09.02.2011 – Az. I R 54, 55/10; BMF-Schreiben v. 28.03.2011)
- Anrechnung und Freistellung bei DBA ( BFH v. 09.02.2011 – Az. I R 71/10 – Vorlagebeschluss zu § 34c Abs. 1 S. 2 EStG 2002 an EuGH Az. C-168/11; Schachtelprivileg - BFH v. 23.06.2010 – Az. I R 71/09, BStBl. II 2011, 129)
- Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen (Abzug von Aufwendungen beim Steuerabzugsverfahren – BMF-Schreiben vom 16.02.2011)
- Verfahrensrecht (Auswirkungen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht auf Bestandskraft von Steuerbescheiden - BFH v. 16.09.2010 - Az. V R 57/09, BStBl. II 2011, 151)

VI. Die praktischen Auswirkungen der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2010 auf die Umsatzsteuerpflicht bei grenzüberschreitender Rechtsberatung und die Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Rechtsanwaltsleistungen (Revers-Charge-Verfahren gemäß § 13 UStG) lernten die Teilnehmer im Vortrag von ANDREAS JAHN, RECHTSANWALT, STEUERBERATER, BONN, über „Umsatzsteuer im Binnenmarkt – zum Ort der sonstigen Leistungen am Beispiel von grenzüberschreitender Rechtsberatung“ kennen.

Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Jahn

Das Sitzortprinzip des § 3a Abs. 1 UStG, nach welchem die Leistung an dem Ort als ausgeführt gilt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ist nur dann anwendbar, wenn die dieser Bestimmung vorgehenden Regelungen des § 3 a Absätze 2 – 7 und der §§ 3 b, 3 e und 3 f UStG nicht eingreifen. Besondere Aufmerksamkeit widmete Herr Jahn der Bestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG für die unterrichtende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Bei der Prüfung, an welchem Ort die Beratungsleistung nach § 3a Abs. 4 UStG erbracht wird, ist danach zu unterscheiden, ob die Leistung für einen Unternehmer oder eine Privatperson und ob die Leistung im EU-Ausland oder im Drittland ausgeführt wird. Bei Auslandstatbeständen ist regelmäßig zu prüfen, ob die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG umgekehrt wird und ob für die Ausstellung der Rechnung nach § 14 UStG zusätzlich die Anforderungen des § 14 a Abs. 1 und 5 UStG zu erfüllen sind. Schließlich wies Herr Jahn noch auf das neue Urteil des EuGH vom 07.12.2010 – Rechtssache „R“ - Az. C 285/09 und die Urteile des 6. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 13. und 14.04.2011 hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz von steuerlichen Nachweispflichten hin. Der EuGH konstatiert die Pflicht zur Angabe des Empfängers. Nach deutschem Recht besteht diese Pflicht nicht.

VII. Das Thema „Erbschaft und Auslandsvermögen anhand von Praxisfällen“ schloss das Seminar ab. DR. JUR. MATTHIAS SÖFFING, RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT, DÜSSELDORF, MÜNCHEN, ZÜRICH, schilderte Praxisfälle zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Auslandsvermögen. Ausgehend von der Frage, was unter den Begriff Auslandsvermögen i.S.d. § 21 ErbStG und § 121 BewG fällt, gab er Gestaltungshinweise unter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Erblassers. Beispiele zum „Mischnachlass“ und zur „per-country-limitation“ präsentierte er ebenfalls. Besonders lehrreich war die folgende Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage zu einem praktischen Fall einer Liechtensteinischen Stiftung, bei dem es für die Frage der Steuerhinterziehung besonders auf die Verjährung der Angelegenheit ankam. Die anschließenden Hinweise auf die Schwierigkeiten, für eine internationale Nachfolgeplanung die zutreffende Rechtsordnung zu bestimmen und zur Anwendung zu bringen, waren für die Teilnehmer sehr wertvoll.

Die Referenten Andreas Jahn, Dr. Matthias Söffing, Prof. Dr. Bert Kaminski

Diese Vorträge sollen in Kooperation mit dem Boorberg Verlag als Buch herausgegeben werden.

Planung für 2012

Die Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV plant, die 13. TAGUNG STEUERANWALT INTERNATIONAL voraussichtlich Ende April 2012/Anfang Mai 2012 am selben Ort in Kooperation mit der DeutschenAnwaltAkademie zu veranstalten.
Die Ankündigung wird rechtzeitig im „steueranwaltsmagazin“ der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV und auf ihrer Homepage www.steuerrecht.org bekannt gegeben.

Sabine Unkelbach-Tomczak, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht,
Frankfurt am Main

Bilder zur Veranstaltung

Tagungsband

hrsg. von der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein. Bearbeitet von Jürgen Wagner LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Konstanz/Zürich/Vaduz Dieser Band enthält die aktualisierten und ergänzten Vorträge, die im Rahmen der Veranstaltung Steueranwalt International 2011/2012 in Palma de Mallorca gehalten wurden. Damit erhalten Steuerpraktiker wieder aktuelle Informationen aus dem Bereich des Internationalen Steuerrechts, verbunden mit einer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung. Die Veranstaltung bot dem neuen Konzept folgend insbesondere Referenten aus den eigenen Reihen der Arbeitsgemeinschaft Gelegenheit zum Vortrag. Andreas Jahr, Dr. Matthias Söffing, Prof. Dr. Bert Kaminski, Dr. Klaus von Brocke, Dr. Martin Wulf und Sebastian Korts referierten zu aktuellen Themen des internationalen Steuerrechts.
Broschiert: 
206 Seiten
Verlag: 
Boorberg Verlag
Sprache: 
Deutsch
ISBN-Nummer: 
978-3-415-04722-8