Grundsatzentscheidung des BFH: Achtung bei Verlustfeststellungsbescheiden!

Durch das JStG 2010 ist in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine sehr bedeutsame Änderung im Rahmen der Feststellung von Verlustvorträgen eingetreten. Auf diesen Umstand weist der BFH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 12.7.2016 IX R 31/15 hin.

Die Kernaussage der BFH-Entscheidung lautet wie folgt: Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheides nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind.

Die Entscheidung macht deutlich, was der Gesetzgeber mit seiner gesetzlichen Änderung bewirken wollte. Es ist daher in der Praxis sehr bedeutsam, dass diesem formellen Recht eine hohe Aufmerksamkeit gewidmet wird, damit Steuerschäden, wie im Urteilsfall, vermieden werden.

Diese Nachricht wurde bereit gestellt von: