BMF-Schreiben
Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums
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§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen, die mit unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würdenMit Urteil vom 11. Dezember 2003 - V R 48/02 - hat der BFH entschieden, dass sich der Unternehmer bei einer unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung, die steuerfrei wäre, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würde, abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG darauf berufen kann, dass ihm der Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zusteht. Das BMF-Schreiben nimmt hierzu Stellung.
Änderung des Einführungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 6. Januar 2005 - IV C 1 - S 2000 - 363/04 -; DatensatzbeschreibungHierzu: BMF-Schreiben vom 27. Januar 2006 - IV C 1 - S 2402a - 4/06 -Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 12. Oktober 2005 - IV C 1 - S 2402a - 46/05 - aufgehoben und das Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV--Zinsinformationsverordnung) vom 6. Januar 2005
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (§ 10 Abs. 3 EStG i.d.F. bis VZ 2004, § 10 Abs. 4a EStG n.F.)
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)Bezug: BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) und vom 2. November 2005 (BStBl I S. 952)Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. Februar 2006 - IV A 7 - S 0338 - 14/06 -
Behandlung der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen
Die Übertragung von Wertpapieren und Anteilen ist als sonstige Leistung zu beurteilen. Soweit sich Unternehmer auf Abschnitt 24 Abs. 1 UStR berufen, wird dies für Übertragungen vor dem 1. Januar 2007 nicht beanstandet.
