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Der "Steueranwaltstag 2013" findet am 1./2. November 2013 in Berlin im Maritim Hotel statt

Der "Steueranwalt International 2013" findet am 3. und 4. Mai 2013 auf Mallorca statt.

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BMF-Schreiben
Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums

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§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen, die mit unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würdenMit Urteil vom 11. Dezember 2003 - V R 48/02 - hat der BFH entschieden, dass sich der Unternehmer bei einer unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung, die steuerfrei wäre, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würde, abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG darauf berufen kann, dass ihm der Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zusteht. Das BMF-Schreiben nimmt hierzu Stellung.
Zinsinformationsverordnung
Änderung des Einführungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 6. Januar 2005 - IV C 1 - S 2000 - 363/04 -; DatensatzbeschreibungHierzu: BMF-Schreiben vom 27. Januar 2006 - IV C 1 - S 2402a - 4/06 -Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 12. Oktober 2005 - IV C 1 - S 2402a - 46/05 - aufgehoben und das Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV--Zinsinformationsverordnung) vom 6. Januar 2005
Vorsorgeaufwendungen
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (§ 10 Abs. 3 EStG i.d.F. bis VZ 2004, § 10 Abs. 4a EStG n.F.)
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)Bezug: BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) und vom 2. November 2005 (BStBl I S. 952)Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. Februar 2006 - IV A 7 - S 0338 - 14/06 -
USt; Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
Behandlung der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen Die Übertragung von Wertpapieren und Anteilen ist als sonstige Leistung zu beurteilen. Soweit sich Unternehmer auf Abschnitt 24 Abs. 1 UStR berufen, wird dies für Übertragungen vor dem 1. Januar 2007 nicht beanstandet.
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