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Auskunftersuchen und Überwachung von Bankgeschäften PDF Drucken E-Mail
Während in Deutschland die Wellen noch hochschlagen über Erklärungen der Volks­banken, es habe seit dem 1.4.2005 im Inland automatisierte Abrufe inländischer Konten in Millionenzahl gegeben, hat auf europäischer Ebene fast unbemerkt seit dem 2.2.2006 eine neue Ära für die Finanzverwaltung begonnen.

Seit diesem Zeitpunkt gilt in Deutschland das „Protokoll“ zu dem Rechtshilfe­übereinkommen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000. Im Strafverfahren – auch im Steuerstrafverfahren – gibt es danach Rechtshilfe aus dem Ausland über Bankkonten und -beziehungen in bisher nicht gekanntem Ausmaß. Auch die Beziehungen zwischen Banken und Bankkunden definieren sich neu. Dazu Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Alexandra MACK aus dem Kölner Büro der Rechtsanwälte STRECK MACK SCHWEDHELM: „Kein Bankkunde kann demnächst mehr sicher sein, dass die ausländische Bank „seines Vertrauens“ nicht längst gezwungen ist, Rapport nach Deutschland zu erstatten.“ 

Die Regelungen im Einzelnen: Auf Antrag muss jeder europäische Staat Auskunft darüber geben, ob eine Person, gegen die im Inland ein Strafverfahren läuft, in seinem Staat ein Konto unterhält. Gibt es Konten, müssen „alle Angaben“ zu diesen Konten übermittelt werden (Art. 1). Will der ersuchende Staat noch mehr, erhält er auch Angaben über konkrete einzelne Bankgeschäfte incl. der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten (Art.2). Schließlich – Art. 3 – kann der ausländische Staat ersucht werden, die dortigen Bankgeschäfte zu überwachen und die Ergebnisse an den ersuchenden Staat zu übermitteln.

Dies alles hat geheim zu geschehen. Den Banken ist es ausdrücklich verwehrt, ihre Kunden zu informieren. Verschwiegen werden muss nicht nur, welche Daten weiter­gegeben werden, sondern schon, dass überhaupt Ermittlungen durchgeführt werden.

Auch Mitgliedstaaten mit „Bankgeheimnis“ haben keine Rückzugsmöglichkeit. Das Bankgeheimnis, so das Protokoll ausdrücklich, darf von keinem Mitgliedsstaat ange­führt werden, um jegliche Antwort auf Rechtshilfeersuchen nach diesem Protokoll abzulehnen. Auch die Erklärung, eines ersuchten Staates, es handele sich „nur“ um eine „fiskalische strafbare Handlung“ soll nicht gelten. Voraussetzung ist nur, dass im Inland ein Strafverfahren wegen einer Tat eingeleitet ist, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 4 Jahren bedroht ist und im ersuchten Staat von min­destens 2 Jahren.

Wie die Abläufe sich im Einzelnen gestalten werden, ist aktuell noch nicht festgelegt. Die Verwaltungen stehen hier erst am Anfang. Aber, so Rechtsanwältin und Fach­anwältin Alexandra MACK aus dem Kölner Büro der Rechtsanwaltskanzlei STRECK MACK SCHWEDHELM: „Schon heute steht fest, dass es verlässlich abgeschirmte „Steueroasen“ in der EU nicht mehr gibt.“

Für weitere Rückfragen: Rechtsanwältin Alexandra MACK in Köln.

Gesetz und Protokoll sind veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2005, Teil II S. 661 ff.

 

 
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